Kein Unterlassungsanspruch vor Anfertigung von Bildaufnahmen

Google Street-View kennt wohl mittlerweile jeder: seit 2008 werden in Deutschland Straßenzüge einschließlich der Häuser und den Personen auf der Straße abfotografiert.

Vorgehen gegen Aufnahmen im Voraus

Geklagt hat ein Miteigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Von dem Haus hatte Google bisher noch keine Bildaufnahmen gemacht. Da er aber befürchtete, dass dies geschehen könnte, wollte er schon im Voraus dagegen vorgehen.

Das LG Detmold hat die Klage mit Urteil v. 12.10.2011 (Az. 12 O 153/10) abgewiesen. Zumindest derzeit habe der Hauseigentümer keinen Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungen gegen Google aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 BGB  i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Auch ein Unterlassungsanspruch aus sonstigen rechtlichen Gründen (KUG oder BDSG) komme nicht in Betracht.

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers

Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagte passivlegitimiert ist. D.h. für das Gericht war es unerheblich, ob Google am LG Detmold verklagt werden dürfe. Denn jedenfalls fehle der Klage derzeit das Rechtsschutzbedürfnis.

Bislang sei der Kläger in seinen Rechten nicht verletzt worden, denn Aufnahmen durch Mitarbeiter der Firma Google seine von der Straße, in der der Kläger wohnt, für Street-View nicht angefertigt worden.

Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht ausreichend

Der Hauseigentümer könne auch nicht die Unterlassung der Anfertigung der Fotos für die Zukunft verlangen. Allein die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne eines vorbeugenden Rechtsschutzes reiche für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus.

Hinzu komme, dass der Kläger bereits der Verwendung seiner Daten durch Google für Street-View widersprochen hat und der Eingang seines Widerspruchs von der Beklagten bestätigt worden ist. Nach Auffassung der Kammer ist der Kläger damit hinreichend für die Zukunft geschützt. Google habe sich mit den deutschen Datenschutzbehörden auf eine Durchführungsvereinbarung geeinigt, die eine Widerspruchsmöglichkeit vorsieht. Im Fall des Widerspruchs des Berechtigten darf das betreffende Objekt nicht im Rahmen von Street-View veröffentlicht werden, bzw. muss unkenntlich gemacht werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich daran in Zukunft nicht halten wird, seien nicht ersichtlich.

Widerspruch gegen die Verwendung der Daten einlegen

Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen Google Street-View ist mangels Rechtsschutzbedürfnis gerichtlich nicht durchsetzbar. Wer sich bereits vor Anfertigung von Bildaufnahmen seines Hausgrundstücks rechtlich gegen die Veröffentlichung absichern möchte, kann gegen die Verwendung der Daten nur Widerspruch einlegen. Dies stellt nach Auffassung des LG Detmold jedoch auch einen ausreichenden Schutz dar, da Google in dem Fall verpflichtet ist, die Aufnahmen nicht zu veröffentlichen bzw. unkenntlich zu machen.

(Bild: Google Inc.)

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