Filmen und Fotografieren mit Drohnen

Der Weg zum Flug mit einer Drohne – im Fachjargon Remotely Piloted Aircraft Systems (kurz: RPAS) – kann aus rechtlicher Sicht lang und nervenaufreibend sein. Zuallererst ist zu überlegen, ob eine Aufstiegserlaubnis für den Flug eingeholt werden muss.

Für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme (sog. UAS) gelten teilweise unterschiedliche Regelungen. Unterschieden wird nach dem Einsatzzweck: Dient die Nutzung dem Zweck des Sports und/oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Ist mit dem Einsatz ein sonstiger Zweck verbunden, so gelten die Regelungen über unbemannte Luftfahrtsysteme im Sinne von § 16 Absatz 1 Nr. 7 LuftVO bzw. § 1 Abs. 2 Satz 3 LuftVG.

Regelungen für Flugmodelle

Eine Aufstiegserlaubnis muss nach § 16 Absatz 1 Nr. 1 LuftVO dann eingeholt werden, wenn die Drohne schwerer als 5 kg Gesamtmasse ist oder in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen in Betrieb genommen werden soll. Auf Flugplätzen bedarf es darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.

Regelungen für UAS

Einige, wenn nicht gar alle Luftfahrtbehörden halten Kameradrohnen prinzipiell nicht für Flugmodelle, sondern für UAS im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 LuftVG. Die Argumentation der Behörden variiert, kommt aber aufs gleiche heraus: Sobald eine Kamera dranhängt, ist es kein reines Sport- und Freizeitvergnügen mehr. Entsprechend wollen wir vertieft auf die Regelungen für UAS eingehen.

Vorsicht beim Flug mit einer FPV-Brille

Die Drohne darf nur in Sichtweite des »Piloten« geflogen werden. Wird die Drohne mit einer Brille geflogen (sog. FirstPersonView, kurz: FPV), ist der Sichtkontakt zur Drohne nicht mehr gegeben. Ein solcher Flug muss auf jeden Fall bei der Genehmigungsanfrage angegeben werden, da andernfalls die erteilte Genehmigung den FPV-Flug womöglich gar nicht erfasst. Eine teilweise akzeptierte Lösung ist der Flug mit einer weiteren Person, die – ähnlich einem Fahrlehrer – jederzeit die Kontrolle übernehmen kann. Auch kann man an eine FPV-Brille denken, die nur auf einem Auge sitzt. Dies bieten jedoch nur wenige Brillenhersteller an und will zudem gelernt sein.

Kameradrohnen über 25 kg sind grundsätzlich verboten. Ebenso wird regelmäßig keine Erlaubnis erteilt, wenn die Drohne den Weg von Menschenansammlungen kreuzen wird, über Unglücksorte oder Rettungseinsätze führt, Justizvollzugsanstalten, militärische Anlagen, Industrieanlagen und Kraftwerke überfliegen soll oder in Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen (z. B. Einflugschneisen) eindringen wird.

Eine Gesamtübersicht über das rechtliche Können und Dürfen bieten auch die »Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Abs. 1 Nummer 7 LuftVO« vom 26.12.2013 (Nfl I 281/13).

Angaben für die Aufstiegserlaubnis

Für Kameradrohnen bis zu 5 kg Gewicht kann in den meisten Bundesländern eine allgemeine Erlaubnis eingeholt werden. Diese kann bis zu zwei Jahre gültig sein und verlangt prinzipiell nur wenige Informationen über den Steuerer. Die allgemeine Erlaubnis kann verlängert werden, wenn man sich rechtlich nicht falsch verhalten hat (und erwischt wurde).

Etwas mehr Informationen verlangt die Einzelerlaubnis für Drohnen über 5 kg oder mit Verbrennungsmotor. Die gängigen erforderlichen Informationen, fasst das folgende Schaubild zusammen:

Bildschirmfoto 2015-05-15 um 10.21.30

Teilweise wird zusätzlich eine Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes, ggf. eine Unbedenklichkeitserklärung der Ordnungsbehörden/Polizei und ggf. die Gestattung von zuständigen Behörden für Naturschutzgebiete notwendig. Die Vorlagen kann man bei den jeweiligen Luftfahrtbehörde anfragen.

Haftpflichtversicherung nicht vergessen!

Die Kosten für die Aufstiegserlaubnis variieren je nach Bundesland stark und können je nach Aufwand und Art der Erlaubnis zwischen EUR 80,00 bis EUR 500,00 betragen. Die notwendige Haftpflichtversicherung muss in der Regel neu abgeschlossen werden. Bestehende Versicherungen sind meist nicht ausreichend; im Zweifel bei der eigenen Versicherung nachfragen. Die Kosten belaufen sich in der Regel auf 40 € bis 150 € pro Jahr, je nach Versicherung und Umfang.

Die Aufstiegserlaubnis gilt nicht bundesweit, sondern nur für das Bundesland, in welchem die Erlaubnis erteilt wurde. Möchte man in einem anderen Bundesland mit seiner Drohne fliegen, muss eine neue Aufstiegserlaubnis eingeholt werden; in der Regel geht dies schneller und ist günstiger als der normale Antrag, wenn man die bereits erteilte Erlaubnis eines anderen Bundeslandes in Kopie vorlegt. Die Vorlage kann formlos erfolgen (ausgenommen u.a. Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg und Rheinland-Pfalz).

Rechtliche Fallstricke beim Drohnenflug: Gut planen – sicher fliegen

Ist die Bürokratie gemeistert, verbleiben noch die rechtlichen Hürden, über die nicht gestolpert werden sollte. Nicht selten werden Drohnen damit beworben, dass man nur in den Garten gehen und sofort starten könne. Genau da fangen die Probleme aber schon an.

Genannt wurde bereits, dass die Ordnungsbehörden sowie die Polizei informiert werden muss. Dies gilt insbesondere bei Flügen in geschlossenen Ortschaften. Auch über Flugverbotszonen sollte man sich erkundigen. Zu Flughäfen ist ein Mindestabstand von 1,5 km einzuhalten, in Ein- und Abflugschneisen darf teilweise ebenfalls nicht geflogen werden. Zudem gilt allgemein eine maximal erlaubte Flughöhe über Grund (AGL) von 100m. Des Weiteren ist stets ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Personen, fremden Sachen sowie öffentlichen Verkehrswegen (auch Binnenwasserstraßen) sowie Hochspannungsleitungen zu halten.

Die Luftfahrtbehörde prüft in der Regel zwar bereits datenschutzrechtliche Aspekte bzw. verlangt eine Erklärung zum Datenschutz. Doch muss der Steuerer stets darauf achten, dass die Bestimmungen zum Datenschutz, Urheberrecht sowie Persönlichkeitsrecht auch tatsächlich nicht verletzt werden.

Privatsphäre respektieren

Die Privatsphäre ist durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Mit Drohnen kann schnell in Privatbereiche fremder Personen eingedrungen werden. Eine Drohne macht es geradezu verlockend einfach, genau die Bereiche zu filmen, die von der Straße nicht zugänglich sind. Doch schon der BGH (Urteil v. 09.12.2003, Az.: VI ZR 373/02 – »Ferienhaus-Luftaufnahme«) hat angesprochen, dass es niemand hinnehmen müsse,

daß seine Privatsphäre unter Überwindung bestehender Hindernisse mit entsprechenden Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam ausgespäht werde.

Im Einzelfall ist ein Eingriff in fremde Rechte nicht pauschal gegeben. So beispielsweise wenn mit dem Anfertigen und dem Verkauf der Luftbildaufnahmen weder der Kernbereich der Privatsphäre berührt noch ihr räumlich gegenständlicher Schutzbereich nachhaltig beeinträchtigt wird. Dann ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre nämlich denkbar gering. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, dass die Bilder nicht mit einem Namen und/oder einer Adresse verknüpft werden und auch keine persönlichen Gegenstände auf dem Lichtbild zu sehen sind (vgl. AG München, Urteil v. 19.08.2009, Az.: 161 C 3130/09).

Zu den möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen der betroffenen Personen ist eine Strafbarkeit des Steuerers nach § 201a StGB denkbar, wenn z. B. in fremde Wohnungen hinein, die Nachbarin beim Sonnenbaden oder die Kinder beim Spielen im Garten gefilmt werden.

Für den Drohnenflieger ärgerlich werden kann auch das Notwehrrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein grundsätzlich notwehrfähiges Rechtsgut. Ein Betroffener kann bei der Anfertigung von Bildnissen seiner Person zum Mittel der Notwehr (§ 32 StGB§ 227 BGB) greifen, solange der gegenwärtige rechtswidrige Angriff noch fortdauert. Im Einzelfall könnte dies auch den herbeigeführten Absturz einer Drohne rechtfertigen.

Urheberrecht von Bauwerken

Es ist zulässig, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk zu privaten Zwecken zu fotografieren. Schwierig wird es somit erst, wenn die Veröffentlichung oder ein Verkauf erfolgen soll. Bei Bauwerken knüpft der Urheberrechtsschutz nicht an die Eigenschaft eines Gebäudes als Repräsentations- oder Kunstbau an. Entscheidend ist alleine die künstlerische Gestaltung des Bauwerkes (vgl.  OLG Karlsruhe, Urteil v. 03.06.2013, Az.: 6 U 72/12).

Im Bereich der Architektur besitzt zwar keineswegs jedes Gebäude Urheberrechtsschutz. Alltagsbauten, die lediglich das bekannte architektonische Formenrepertoire wiederholen und nicht aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen, sind nicht geschützt.

Keine Panoramafreiheit für Aufnahmen aus der Luft

Viele Gebäude jedoch sind urheberrechtlich geschützt – und kaum ein Fotograf kann im Vorhinein tatsächlich abschätzen, ob ein Schutz besteht oder nicht. Spätestens vor einer Veröffentlichung oder einem Verkauf sollte er sich dazu jedoch Gedanken machen. Denn mit der Panoramafreiheit kann er sich nicht entschuldigen! Die Einschränkung des Urheberrechts beschränkt sich auf das, was das Publikum von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann. Luftbildaufnahmen, die mehr zeigen, gehören nicht dazu (BGH, Urteil v. 05.06.2003, Az.: I ZR 192/00 – »Hundertwasser-Haus«).

Eigentumsrecht und Hausrecht

Bei der Einzelerlaubnis muss ein Start- und Landeplatz angegeben sowie die Genehmigung des Grundstückeigentümers eingereicht werden. Doch auch bei der allgemeinen Aufstiegserlaubnis muss stets darauf geachtet werden, dass man auf fremden Grundstücke nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers bzw. des Hausrechtsinhabers startet und landet. Der Start- und Landeplatz sollte soweit abgesichert sein, dass Schäden an fremden Sachen oder Personen ausgeschlossen werden können.

(Bild: © Dreaming Andy – Fotolia.com)

41 Gedanken zu „Filmen und Fotografieren mit Drohnen“

  1. Ich würde gerne für Betriebe oder Industrien Luftaufnahmen mit meiner Drohne aufnehmen. Hierzu informiere ich mich derzeit über die rechtliche Lage, welche, wie Sie selbst anführen, ziemlich unübersichtlich und wenig durchdacht zu sein scheint. Vielen Dank!

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