OLG Hamburg: Schlag gegen Fotografen kann gerechtfertigt sein

Wird jemand gegen seinen Willen fotografiert, muss er dies nicht dulden. Das musste ein Pressefotograf nun auch körperlich spüren. Er wollte eine Angeklagten in einem Strafprozess fotografieren. Dieser beließ es nicht bei einer verbalen Aufforderung, das Fotografieren zu unterlassen, sondern schlug auf die Kamera des Fotografen, wodurch dieser verletzt wurde. Möglicherweise zu Recht aus Gründen der Notwehr, wie das OLG Hamburg entschied (Beschluss v. 05.04.2012, Az.: 3-14/12).

Der Fall

Der Angeklagte stand wegen einer vorgeworfenen Körperverletzung vor Gericht. Davon bekam ein Pressefotograf Wind und fotografierte den Angeklagten schon auf dem Weg in den Gerichtssaal.

Der Angeklagte fühlte sich offensichtlich belästigt und forderte den Fotografen mehrmals lautstark auf, ihn nicht weiter zu fotografieren. Doch der Fotograf ließ sich nicht beirren und meinte, der Angeklagte solle sich hinter einem Blatt Papier oder der Tasche verstecken. Wenig später schlug der Angeklagte mit der flachen Hand wuchtig gegen das Objektiv der Kamera, die der Fotograf gerade vor sein Gesicht hielt und dadurch auch gegen das Gesicht gedrückt wurde.

Der Beschluss

Auch das Anfertigen einer Aufnahme alleine kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Das Herstellen eines Bildes stellt einen Eingriff in das sich aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG ergebene allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) dar, weil bereits mit der Anfertigung des Bildes in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis in der konkreten Form der Kontrolle und Verfügungsgewalt des Abgebildeten entzogen wird. Nach allgemeiner Meinung gilt, dass im Ergebnis die Anfertigung eines Bildnisses in dem Umfang zulässig ist, in dem es nach §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) verbreitet werden darf.

Bei einer Abwägung gilt der Vorrang des Informationsinteresses nicht schrankenlos. Neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich ist die strikte Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten:

„Der Einbruch in die persönliche Sphäre darf nicht weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert, und die für den Täter entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere der Tat oder ihrer sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation der Täter keineswegs immer zulässig. Dies wird in Fällen sog. kleiner Kriminalität oder bei Jugendlichen von den Kommunikationsorganen in der Praxis überwiegend beachtet.“

Das OLG befand, dass bisher keine gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des Persönlichkeitsrechts und dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung stattgefunden hat.

Sollte sich am Ende herausstellen, dass das Fotografieren ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff war, dann durfte der Angeklagte nach § 32 StGB grundsätzlich die Maßnahmen ergreifen, die geeignet, erforderlich und geboten sind, um den Angriff zu beenden. Es müsste dann nicht bei einer mündlichen Aufforderung bleiben. Sein Gesicht zu verdecken kann zudem nicht ausreichen, da der Angriff die Abbildung der gesamten Person, nicht nur die seines Gesichts, betraf.

Als Quasi-Anleitung gab das OLG noch einen Wegweiser mit an die Hand:

„Bei der Prüfung der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums wird zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte von der Situation möglicherweise überrascht worden war und keine Möglichkeit hatte, sich über die Rechtslage und die dazu erforderlichen Abwägungen der Rechtsgüter zuverlässigen Rechtsrat einzuholen. Den Rechtsrat des ‚Angreifers‘, das Fotografieren zu dulden und sich einen Gegenstand vors Gesicht zu halten, musste er nicht ungeprüft akzeptieren. Darüber hinaus weist der Senat auf die Milderungsmöglichkeit des § 17 Satz 2 StGB hin.“

Damit hat das OLG an das LG zurückverwiesen, um eine genaue Sachverhaltsaufklärung zu gewährleisten. Für eine Abwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und dem Interesse des Angeklagten müsse noch geklärt werden, ob die Verhandlung, bei bzw. vor der der Angeklagte fotografiert wurde, eventuell Gegenstand öffentlichen Interesses war. Für die Frage, ob die Persönlichkeitsrechtsverletzung auch den Schlag rechtfertigt – also die Notwehr vorlag – benötigt es eine lückenlose Aufklärung der Gegebenheiten, um die widerstreitenden Rechtsgüter abwägen zu können.

Fazit

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein grundsätzlich notwehrfähiges Rechtsgut. Ein Betroffener kann bei einer Anfertigung von Bildnissen seiner Person zum Mittel der Notwehr (§ 32 StGB, § 227 BGB) greifen, solange der gegenwärtige rechtswidrige Angriff noch fortdauert.

Der weit verbreitete Irrglaube, man dürfe alles und jeden fotografieren, ist also nicht ganz korrekt. Richtig daran ist nur, wie das Gericht auch darstellt, dass im Ergebnis die Anfertigung eines Bildnisses (nur) in dem Umfang zulässig ist, in dem es nach §§ 22, 23 KUG verbreitet werden darf. Möchte eine Person nicht fotografiert werden, so kann sogar der „Angriff“ auf den Fotografen aus Notwehr heraus gerechtfertigt sein, da das Persönlichkeitsrecht erheblich verletzt wird.

(Foto: © rangizzz – Fotolia.com)

4 Gedanken zu „OLG Hamburg: Schlag gegen Fotografen kann gerechtfertigt sein“

  1. Habe ich hier jetzt ´was gründlich missverstanden?

    Wenn ich dem ersten Link folge, bekomme ich kein Urteil im Volltext, sondern lediglich einen Beschluss im Volltext zeigt.
    Inhalt dieses Beschlusses ist die Ansicht des OLG, dass das LG einige Abprüfungen im beanstandeten Verfahren nicht oder nicht korrekt durchgeführt hat und deswegen das ursprüngliche Urteil aufgehoben wird und das ursprüngliche Verfahren an einer anderen Kammer neu verhandelt werden muss. Der Beschlusstext gibt dabei der Kammer deutliche Hinweise, was für Abprüfungen zu beachten sind.
    Daher hat der zitierte Beschluss ein Urteil aufgehoben, er ist kein eigenständiges Urteil.

    Da es zu dem verhandelten Sachverhalt kein gültiges Urteil gibt, halte ich das „Fazit der Redaktion“ für recht weit aus dem Fenster gelehnt…

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  2. Hallo Herr Heckmann,
    dass es ein Beschluss ist, habe ich bereits ausgebessert gehabt. Danke trotzdem für den Hinweis.
    Sofern Sie den Schluss, dass die Anfertigung eines Bildnisses rechtswidrig sein kann, für übereilt halten, muss ich Ihnen leider sagen, dass dies sowohl in Literatur (vgl. Fechner, Medienrecht, 12. Auflage, Kapitel 4, Rn 27) als auch in der Rechtsprechung (vgl. BVerfG, 1 BvR 1602/07) ganz gängige und wohl herrschende Meinung ist.

    Das OLG hat dem LG klare Vogaben gegeben. Das LG soll nun (nur) feststellen, wie die objektiven Tatsachen waren (also ob das Strafverfahren bspw. so bedeutend war, dass ein Informationsinteresse das Interesse des Angeklagten übertreffen würde). Eindeutig spricht das OLG daraufhin an, dass es eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sein kann und man sogar den Verbotsirrtum zu prüfen haben, der das Verhalten des Angeklagten „rechtfertigen“ könnte.

    Ich hoffe ich konnte Ihre Frage somit beantworten. Dass es nicht sonderlich erfreulich für Fotografen ist, dass sie nicht jeden und alles fotografieren dürfen, ist vollkommen eindeutig. Doch ist die Rechtsprechung dahingehend (leider) strikt auf der Seite des Persönlichkeitsinteresses.

    Edit: ich habe auf Ihre Anfrage hin der Verständlichkeit wegen den Text am Ende noch erweitert und aufgeführt, dass an das LG zurückverwiesen wurde.

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  3. D.h. das Zertrümmern von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Überwachungskameras im öffentlichen Raum ist (zumindest in Hamburg) jetzt straffrei durchführbar? (Wohlgemerkt: Sachbeschädigung ist ein geringeres Delikt als Körperverletzung)
    Wie ist das eigentlich gegen das recht des Journalisten auf Berichterstattung etc. abgewogen worden?

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  4. Die Berichterstattung an sich ist gar nicht sonderlich angesprochen worden. Denn diese ist ja prinzipiell (mit Einschränkungen) erlaubt. Frage war nur, ob auch ein Foto gemacht und evtl. beigefügt werden darf. Und da hat das OLG bedenken. Es wird angesprochen, dass es aufgrund von § 23 I Nr. 1 KUG – Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte – gerechtfertigt sein könnte. Hierfür fehlen Sachverhaltspunkte.

    Das OLG fügt an: Das Landgericht hat es aber versäumt, die einander gegenüberstehenden Rechtsgüter in der verfassungsrechtlich gebotenen Form gegeneinander abzuwägen. Das Fotografieren des Angeklagten ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die Presseliste gesetzt hat. Das Recht des Angeklagten am eigenen Bild entfällt auch nicht bereits deshalb, weil er in einem öffentlichen Gerichtsgebäude anlässlich einer öffentlichen Hauptverhandlung fotografiert wurde. Ebenso wenig reicht die pauschale Feststellung, die Öffentlichkeit habe Interesse an Informationen über Strafverfahren in Schrift und Bild. Wenn das Landgericht ausführt, es sei Ausdruck der Pressefreiheit zu entscheiden, ob Artikel bebildert werden oder nicht, der Angeklagte habe dies auch in einem Strafverfahren, das eher dem Bereich der Kleinkriminalität zuzurechnen sei, hinzunehmen, so macht dies deutlich, dass das Landgericht das grundrechtlich geschützte Recht des Angeklagten am eigenen Bild nicht ausreichend in seine Abwägung eingestellt hat.

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