Der Weg zum Flug mit einer Drohne – im Fachjargon Remotely Piloted Aircraft Systems (kurz: RPAS) – kann aus rechtlicher Sicht lang und nervenaufreibend sein. Zuallererst ist zu überlegen, ob eine Aufstiegserlaubnis für den Flug eingeholt werden muss.
Für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme (sog. UAS) gelten teilweise unterschiedliche Regelungen. Unterschieden wird nach dem Einsatzzweck: Dient die Nutzung dem Zweck des Sports und/oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Ist mit dem Einsatz ein sonstiger Zweck verbunden, so gelten die Regelungen über unbemannte Luftfahrtsysteme im Sinne von § 16 Absatz 1 Nr. 7 LuftVO bzw. § 1 Abs. 2 Satz 3 LuftVG.
Regelungen für Flugmodelle
Eine Aufstiegserlaubnis muss nach § 16 Absatz 1 Nr. 1 LuftVO dann eingeholt werden, wenn die Drohne schwerer als 5 kg Gesamtmasse ist oder in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen in Betrieb genommen werden soll. Auf Flugplätzen bedarf es darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.
Regelungen für UAS
Einige, wenn nicht gar alle Luftfahrtbehörden halten Kameradrohnen prinzipiell nicht für Flugmodelle, sondern für UAS im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 LuftVG. Die Argumentation der Behörden variiert, kommt aber aufs gleiche heraus: Sobald eine Kamera dranhängt, ist es kein reines Sport- und Freizeitvergnügen mehr. Entsprechend wollen wir vertieft auf die Regelungen für UAS eingehen.
Vorsicht beim Flug mit einer FPV-Brille
Die Drohne darf nur in Sichtweite des »Piloten« geflogen werden. Wird die Drohne mit einer Brille geflogen (sog. FirstPersonView, kurz: FPV), ist der Sichtkontakt zur Drohne nicht mehr gegeben. Ein solcher Flug muss auf jeden Fall bei der Genehmigungsanfrage angegeben werden, da andernfalls die erteilte Genehmigung den FPV-Flug womöglich gar nicht erfasst. Eine teilweise akzeptierte Lösung ist der Flug mit einer weiteren Person, die – ähnlich einem Fahrlehrer – jederzeit die Kontrolle übernehmen kann. Auch kann man an eine FPV-Brille denken, die nur auf einem Auge sitzt. Dies bieten jedoch nur wenige Brillenhersteller an und will zudem gelernt sein.
Kameradrohnen über 25 kg sind grundsätzlich verboten. Ebenso wird regelmäßig keine Erlaubnis erteilt, wenn die Drohne den Weg von Menschenansammlungen kreuzen wird, über Unglücksorte oder Rettungseinsätze führt, Justizvollzugsanstalten, militärische Anlagen, Industrieanlagen und Kraftwerke überfliegen soll oder in Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen (z. B. Einflugschneisen) eindringen wird.
Eine Gesamtübersicht über das rechtliche Können und Dürfen bieten auch die »Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Abs. 1 Nummer 7 LuftVO« vom 26.12.2013 (Nfl I 281/13).
Angaben für die Aufstiegserlaubnis
Für Kameradrohnen bis zu 5 kg Gewicht kann in den meisten Bundesländern eine allgemeine Erlaubnis eingeholt werden. Diese kann bis zu zwei Jahre gültig sein und verlangt prinzipiell nur wenige Informationen über den Steuerer. Die allgemeine Erlaubnis kann verlängert werden, wenn man sich rechtlich nicht falsch verhalten hat (und erwischt wurde).
Etwas mehr Informationen verlangt die Einzelerlaubnis für Drohnen über 5 kg oder mit Verbrennungsmotor. Die gängigen erforderlichen Informationen, fasst das folgende Schaubild zusammen:
Teilweise wird zusätzlich eine Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes, ggf. eine Unbedenklichkeitserklärung der Ordnungsbehörden/Polizei und ggf. die Gestattung von zuständigen Behörden für Naturschutzgebiete notwendig. Die Vorlagen kann man bei den jeweiligen Luftfahrtbehörde anfragen.
Haftpflichtversicherung nicht vergessen!
Die Kosten für die Aufstiegserlaubnis variieren je nach Bundesland stark und können je nach Aufwand und Art der Erlaubnis zwischen EUR 80,00 bis EUR 500,00 betragen. Die notwendige Haftpflichtversicherung muss in der Regel neu abgeschlossen werden. Bestehende Versicherungen sind meist nicht ausreichend; im Zweifel bei der eigenen Versicherung nachfragen. Die Kosten belaufen sich in der Regel auf 40 € bis 150 € pro Jahr, je nach Versicherung und Umfang.
Die Aufstiegserlaubnis gilt nicht bundesweit, sondern nur für das Bundesland, in welchem die Erlaubnis erteilt wurde. Möchte man in einem anderen Bundesland mit seiner Drohne fliegen, muss eine neue Aufstiegserlaubnis eingeholt werden; in der Regel geht dies schneller und ist günstiger als der normale Antrag, wenn man die bereits erteilte Erlaubnis eines anderen Bundeslandes in Kopie vorlegt. Die Vorlage kann formlos erfolgen (ausgenommen u.a. Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg und Rheinland-Pfalz).
Rechtliche Fallstricke beim Drohnenflug: Gut planen – sicher fliegen
Ist die Bürokratie gemeistert, verbleiben noch die rechtlichen Hürden, über die nicht gestolpert werden sollte. Nicht selten werden Drohnen damit beworben, dass man nur in den Garten gehen und sofort starten könne. Genau da fangen die Probleme aber schon an.
Genannt wurde bereits, dass die Ordnungsbehörden sowie die Polizei informiert werden muss. Dies gilt insbesondere bei Flügen in geschlossenen Ortschaften. Auch über Flugverbotszonen sollte man sich erkundigen. Zu Flughäfen ist ein Mindestabstand von 1,5 km einzuhalten, in Ein- und Abflugschneisen darf teilweise ebenfalls nicht geflogen werden. Zudem gilt allgemein eine maximal erlaubte Flughöhe über Grund (AGL) von 100m. Des Weiteren ist stets ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Personen, fremden Sachen sowie öffentlichen Verkehrswegen (auch Binnenwasserstraßen) sowie Hochspannungsleitungen zu halten.
Die Luftfahrtbehörde prüft in der Regel zwar bereits datenschutzrechtliche Aspekte bzw. verlangt eine Erklärung zum Datenschutz. Doch muss der Steuerer stets darauf achten, dass die Bestimmungen zum Datenschutz, Urheberrecht sowie Persönlichkeitsrecht auch tatsächlich nicht verletzt werden.
Privatsphäre respektieren
Die Privatsphäre ist durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Mit Drohnen kann schnell in Privatbereiche fremder Personen eingedrungen werden. Eine Drohne macht es geradezu verlockend einfach, genau die Bereiche zu filmen, die von der Straße nicht zugänglich sind. Doch schon der BGH (Urteil v. 09.12.2003, Az.: VI ZR 373/02 – »Ferienhaus-Luftaufnahme«) hat angesprochen, dass es niemand hinnehmen müsse,
daß seine Privatsphäre unter Überwindung bestehender Hindernisse mit entsprechenden Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam ausgespäht werde.
Im Einzelfall ist ein Eingriff in fremde Rechte nicht pauschal gegeben. So beispielsweise wenn mit dem Anfertigen und dem Verkauf der Luftbildaufnahmen weder der Kernbereich der Privatsphäre berührt noch ihr räumlich gegenständlicher Schutzbereich nachhaltig beeinträchtigt wird. Dann ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre nämlich denkbar gering. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, dass die Bilder nicht mit einem Namen und/oder einer Adresse verknüpft werden und auch keine persönlichen Gegenstände auf dem Lichtbild zu sehen sind (vgl. AG München, Urteil v. 19.08.2009, Az.: 161 C 3130/09).
Zu den möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen der betroffenen Personen ist eine Strafbarkeit des Steuerers nach § 201a StGB denkbar, wenn z. B. in fremde Wohnungen hinein, die Nachbarin beim Sonnenbaden oder die Kinder beim Spielen im Garten gefilmt werden.
Für den Drohnenflieger ärgerlich werden kann auch das Notwehrrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein grundsätzlich notwehrfähiges Rechtsgut. Ein Betroffener kann bei der Anfertigung von Bildnissen seiner Person zum Mittel der Notwehr (§ 32 StGB, § 227 BGB) greifen, solange der gegenwärtige rechtswidrige Angriff noch fortdauert. Im Einzelfall könnte dies auch den herbeigeführten Absturz einer Drohne rechtfertigen.
Urheberrecht von Bauwerken
Es ist zulässig, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk zu privaten Zwecken zu fotografieren. Schwierig wird es somit erst, wenn die Veröffentlichung oder ein Verkauf erfolgen soll. Bei Bauwerken knüpft der Urheberrechtsschutz nicht an die Eigenschaft eines Gebäudes als Repräsentations- oder Kunstbau an. Entscheidend ist alleine die künstlerische Gestaltung des Bauwerkes (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 03.06.2013, Az.: 6 U 72/12).
Im Bereich der Architektur besitzt zwar keineswegs jedes Gebäude Urheberrechtsschutz. Alltagsbauten, die lediglich das bekannte architektonische Formenrepertoire wiederholen und nicht aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen, sind nicht geschützt.
Keine Panoramafreiheit für Aufnahmen aus der Luft
Viele Gebäude jedoch sind urheberrechtlich geschützt – und kaum ein Fotograf kann im Vorhinein tatsächlich abschätzen, ob ein Schutz besteht oder nicht. Spätestens vor einer Veröffentlichung oder einem Verkauf sollte er sich dazu jedoch Gedanken machen. Denn mit der Panoramafreiheit kann er sich nicht entschuldigen! Die Einschränkung des Urheberrechts beschränkt sich auf das, was das Publikum von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann. Luftbildaufnahmen, die mehr zeigen, gehören nicht dazu (BGH, Urteil v. 05.06.2003, Az.: I ZR 192/00 – »Hundertwasser-Haus«).
Eigentumsrecht und Hausrecht
Bei der Einzelerlaubnis muss ein Start- und Landeplatz angegeben sowie die Genehmigung des Grundstückeigentümers eingereicht werden. Doch auch bei der allgemeinen Aufstiegserlaubnis muss stets darauf geachtet werden, dass man auf fremden Grundstücke nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers bzw. des Hausrechtsinhabers startet und landet. Der Start- und Landeplatz sollte soweit abgesichert sein, dass Schäden an fremden Sachen oder Personen ausgeschlossen werden können.
(Bild: © Dreaming Andy – Fotolia.com)
Ein Flug mit Kameraaufnahmen braucht nicht angemeldet zu werden und ich brauche keine Aufstiegsgenehmigung, wenn ich die Bilder privat zuhause am Rechner schaue. Wenn mir dann später der Gedanke kommt, diese Bilder doch zu veröffentlichen und ich tatsächlich eine Aufstiegsgenehmigung besitzen sollte, wie bekomme ich diese dann nachträglich bei meiner kommunalen Ordnungbehörde legalisiert?
Jede Kommune hat eigene Regeln, die einen wollen nur informiert werden, die anderen wollen zuerst nocht prüfen ob ich überhaupt fliegen darf. Einen rechtlich einheitliches Vorgehene gibt es nicht.
Die Möglichkeit einer nachträglichen „Genehmigung“ ist bei den Behörden noch nicht so richtig angekommen. Aus diesem Grund verlangen viele Behörden (wie die Bezirksregierung Düsseldorf) bei jeder Kameradrohne zumindest eine allgemeine Aufstiegsgenehmigung. Teilweise wird die Genehmigung nachträglich erteilt, wenn vor dem Flug theoretisch die Einzelerlaubnis hätte erteilt werden können und nochmal Geld nachgeschossen wird.
Aber ja, jede Behörde ist anders. Sogar innerhalb der Behörde kann man an unterschiedliche Sachbearbeiter geraten mit anderen Ansichten. Alles schon passiert …
Wenn ich jetzt zum Beispiel Brücken fotografieren möchte und die Bilder ins Internet stellen möchte und eine allgemeine Aufstiegsgenemigung habe. Brauch ich dann auch eine Starterlaubnis von der Stadt wenn ich auf öffentlichen Grund starte? Bzw. eine Erlaubnis um die Brücken zu fotografieren?
Hallo Alexander,
oftmals nicht, nein. Aber: das kommt auf das Bundesland und die jeweilige Behörde an. Wo genau liegt die Brücke, welches Gewässer (ggf. Wasserschutzpolizei notwendig?) etc. sind Fragen, die vorab geklärt werden müssen. Die kleine Holzbrücke im Wald ist hier anders zu bewerten als die Golden Gate Bridge, um es übertrieben deutlich darzustellen.
Meistens in Rheinland-Pfalz und ein paar im Saarland. Welche Brücken genau weiß ich noch nicht. Aber das sind eher größere Brücken. z.B. Autobahnbrücken oder welche, welche über Flüsse gehen.
Dann auf jeden Fall mit der Behörde sprechen, ja. Gerade bei Autobahnbrücken sind die regelmäßig sehr empfindlich.
Ich bin Hobby-Modellflieger und kann auf mein Vereinsflugplatz „normale“ Flugmodelle bis 25Kg als Clubmitglied problemlos fliegen – dafür gibt es natürlich den behördlichen Aufstiegserlaubnis. Somit kann ich auch in unserem Luftraum auch eine Kameradrohne betreiben und die Aufnahmen mit Verinserlaubnis unter die Vereinsmitglieder verteilen. Natürlich muss ich die Aufnahmeregeln bezüglich Persönlichkeitsrecht beachten. Aber wenn jetzt ein Mitglied dann „meine“ Filme verbreitet, wer haftet?
Auf der anderen Hand, darf ich gewerbsmäßig eine Kameradrohne betreiben? Da könnte man ja die Rente ausbessern.
Hallo Herr Brisland,
es haftet zunächst einmal immer derjenige, der die Aufnahmen verwendet. So ist beispielsweise ein Unterlassungsanspruch regelmäßig verschuldensunabhängig, der Nutzer kann sich folglich auch nicht darauf berufen, dass er nicht wusste dass er die Aufnahmen nicht nutzen durfte. Ob im Einzelfall möglicherweise eine (stillschweigende) Genehmigung zur Nutzung erteilt wurde, ist gesondert zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Zu Privatsphäre und Notwehr: Wie soll man denn als Betroffener wissen, ob ein Nachbar, der die Drohne bedient, gerade filmt oder nicht?
Welche Möglichkeiten hat man, um gegen Drohnen vorzugehen, wenn diese auftauchen und man diese nicht duldet?
Hallo Heinz,
tatsächlich gibt es wenig Anhaltspunkte anhand derer man das herausfinden kann. Allerdings wird z.T. bereits das Vorhandensein einer Kamera einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen, da der Beobachtete dann einer Situation ausgesetzt ist, in der er sich beobachtet fühlt. Hierbei spielt es allerdings auch eine Rolle, wo die Drohne gerade auftaucht und das Gefühl des Beobachtetwerdens auslöst (öffentlicher Raum, eigener Garten etc.).
Ist der Pilot bekannt, sollte man sich an diesen wenden. Im Rahmen der Notwehr (verteidigtes Gut ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht) wird teilweise auch ein Zerstören der Drohne als letztes Mittel als zulässig erachtet. Diese Auffassung sollte angesichts möglicher Schadensersatzansprüche allerdings mit Vorsicht genossen werden. In aller Regel sollte man sich zuvörderst an die Polizei wenden, wenn man der Situation selbst nicht Herr wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Hallo, ich wohne in einem Mischgebiet mit 2 angrenzenden Nachbargrundstücken auf einem knapp 1000qm großen Eigengrundstück. Meine Drohne ist eine DJI Phantom 3 mit Kamera. Eine Haftpflichtversicherung für das Fluggerät besteht. Sie wird ausschließlich privat genutzt.
Darf ich diese Drohne in meinem Garten starten, über meinem Grundstück bewegen und mein Grundstück filmen/fotografieren? Die Aufnahmen werden nicht veröffentlicht.
Vielen Dank vorab
Die DJI Phantom 3 hat eine FOV 94° 20 mm – Kamera. Mal von den günstigsten Verhältnissen ausgegangen: Grundstück ist 100×100 m und die Drohne wird genau mittig gestartet. Spätestens in einer Höhe von 50 m filmst/fotografierst Du das Nachabrgrundstück und somit unter Umständen die Nachbarn.
Ich würde auch behaupten, dass man bei 12 MP und dieser Entfernung die Personen identifizieren kann.
Überwachungskameras dürfen das Nachbargrundstück nicht erfassen. Weshalb sollten es Drohnen dürfen. Als Nachbar würde ich normalerweise Stress machen.
Aber man könnte vielleicht den Flugplan mit Nachbarn abstimmen.
„Darf ich diese Drohne in meinem Garten starten, über meinem Grundstück bewegen und mein Grundstück filmen/fotografieren? Die Aufnahmen werden nicht veröffentlicht.“
Ganz sicher bist Du, wenn die Drohne nie höher als der Abstand zum Nachbargrundstück fliegt.
Tatsächlich kann auch das Fliegen über dem eigenen Grundstück – wie Heinz richtig darlegt – rechtlich heikel werden. Es kommt auch auf das Bundesland an. Mangels (bisher) einheitlicher Entscheidungen der zuständigen Stellen sollte man sich durch Nachfragen bei der zuständigen Luftfahrtbehörde des eigenen Bundeslandes absichern.
Hallo Herr Wagenknecht,
wir haben im Auftrag einer Hausverwaltung Luftbildaufnahmen von einem fertiggestellten Neubaugebiet angefertigt. Der Auftraggeber hat im Vorfeld alle Mieter und Eigentümer der Wohneinheiten über unser Vorhaben schriftlich informiert und um Verständnis gebeten.
Wenige Tage nachdem wir unsere Bilder aufgenommen hatten, hat ein Eigentümer die Veröffentlichung der Bilder untersagt auch wenn auf keiner Aufnahme detailliert seine WE aufgenommen wurde. In erster Linie sind es Übersichtsaufnahmen auf denen 10 oder mehr Gebäude zu sehen sind.
Der Verwalter hat das gesamte Bau Areal projektiert und geplant; die Aufnahmen sollen für künftige Projekte als Referenzaufnahmen dienen. Der Hausverwalter hat uns selbstverständlich eine entsprechende Erklärung unterzeichnet und uns auch den Start vom betreffenden Grundstück genehmigt.
Kann sich der Miteigentümer auf seine Privatsphäre beziehen und die Veröffentlichung untersagen?
Vorab besten Dank!
Grüße aus dem Schwarzwald
Erich Henn
Hallo Herr Henn,
das läuft in meinen Augen auf eine Einzelfallbetrachtung unter Abwägung der Interessen hinaus. Ich verweise hier auf die wohl in Teilen heranziehbare Entscheidung „Luftbildaufnahmen“ des BGH. Hier war allerdings die Besonderheit, dass auch der Name der Person veröffentlicht werden sollte.
Wenn wir uns den Fall anschauen sollen, melden Sie sich gerne in unserer Kanzlei unter 0228 387 560 200 oder über info@tw-law.de.
Guten Tag Herr Wagenknecht,
ich habe ein Dji Phantom 3 Drohne (also unter 5kg) und würde gerne für unsere Freiwillige Feuerwehr (bin selber aktives Mitglied) ein paar Luftaufnahmen von Übungen und evtl. ein kleines Vorstellungsvideo o.ä. machen (wenn dann alles nur auf freiem Feld). Diese sollen dann auch bei Facebook veröffentlicht werden.
Muss ich mir hierzu eine Genehmigung einholen? Jemand meinte, dass man hierzu pro Bild etwas bezahlen müsste.
Wir sind eine Freiwillige Feuerwehr und machen das nicht gewerblich.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
Vielen Dank.
Gruß Steffen A.
Hallo Steffen,
auch hier wird – je nach Bundesland – eine Genehmigung notwendig sein, ja. Wie bereits angesprochen sind die meisten Luftfahrtbehörden momentan auf dem Trip, dass eine Drohne mit Kamera stets einer Genehmigung bedarf.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Bin eben in einem Forum auch auf die Antwort gestoßen. Man benötigt hierzu wie oben geschrieben eine Allgemeinerlaubnis für Drohnen unter 5kg. Diese kann ich gegen eine Gebühr von ca. 150€ bei der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr beantragen (für den genauen Preis muss ich erst noch dort Anrufen). Außerdem benötig man für den Antrag eine Bescheinigung zu Kenntnissen und Erfahrung des Steuerers. Diese kann man z.B. bei einem Modellflugverein erwerben und kostet z.B. in Hildesheim ca. 50€. Und natürlich eine Bescheinigung der Haftpflichtversicherung.
Gruß Steffen A.
Hallo,
Ich fliege selbst alles, vom manntragenden Motor-Segler über 10-15kg schwere Modellflugzeuge in einem Verein und für mein Hobby „Urbex“ auch eine selbst gebaute und konzipierte, selbst steuernde, d.h. voll autonom agierende Kamera Drohne, die per GSM Funknetz und alternativ per Fernbedienung und Videobrille zu fliegen ist mit 3,5kg Startgewicht. Unten eine Kamera mit Motor-Teleobjektiv. Das alles ist, angefangen von der Selbststeuerung, inklusive der Sendeleistungen und Richtfunkantennen zur Steuerung bis zu 10km weit vom Startpunkt „illegal“. Aber anders liessen sich die großen Gebiete gar nicht erkunden, die wir bewandern. Inzwischen sind viele Mitglieder dieser Szene „abgetaucht“, Flucht vor dem Gesetzes Wust der überregulierten Bundesrepublik, fliegen in menschenleeren Gebieten, treffen sich stundenweise und sind wieder weg bevor es jemand bemerkt.
Und das wird noch zunehmen, wenn Herr Dobrindt oder die EASA wieder zuschlagen und einen Markt kaputt machen, bevor er überhaupt entstanden ist oder hirnlose Drohnen Rambos an Flugplätzen starten.
Hallo Herr Wagenknecht,
wenn ich innerorts Aufnahmen aus 80-100m Höhe anfertigen möchte, ist das problematisch bzgl. der Privatsphäre? Identifizieren kann man definitiv keine Person mehr aus dieser Höhe, genaue Aufnahmen der Häuser ebenfalls nicht mehr. Flugobjekt ist die Phantom 4 Drohne mit einer 12MP Kamera.
Allgemeinverfügung für Flüge vom RP liegt vor.
Gruß
Marc H.
Hallo Marc H.,
regelmäßig ist mit der allgemeinen Aufstiegsgenehmigung auch der Aufstieg innerorts erlaubt. Allerdings bekommt man die allgemeine Aufstiegsgenehmigung ebenso regelmäßig nur, wenn die Foto- und Videoaufnahmen nicht veröffentlicht werden – hier bitte bei der zuständigen Behörde anfragen, das regeln die auch wieder je nach Bundesland unterschiedlich! Solange die Fotos und Videos im privaten Bereich bleiben stellt sich auch regelmäßig kein Problem mit Persönlichkeits- oder Urheberrechten. Sollte doch eine Veröffentlichung erfolgen muss zunächst geprüft werden, ob nicht eine Einzelaufstiegserlaubnis notwenig ist/war. Im Anschluss muss noch geprüft werden, wo und wie die Veröffentlichung erfolgt, was zu sehen ist und ob dabei nicht doch z.B. Urheberrechte (Stichwort: Hundertwasser-Haus) oder Persönlichkeitsrechte (Stichwort:Ferienhaus-Luftaufnahme) verletzt sind.