Total gaga? Nun ja, nicht wirklich.
Der Junge hatte die Kamera, die recht originalgetreu daher kommt und dazu noch über ein rotes Lämpchen verfügt, auf der Nachbarn Haus gerichtet. Offensichtlich redete man nicht miteinander, sondern wandte sich sofort mit einem Unterlassungsantrag ans Gericht. Kevin hat das dann auch sofort eingesehen und die Kamera wieder aus dem Fenster genommen. Die Kosten für das ganze Verfahren sollen jetzt seine Eltern zahlen.
Das ist auch – jedenfalls nach der recht dürren Nachrichtenlage – einigermaßen nachvollziehbar:
Fühlt sich ein Nachbar durch eine Kamera-Attrappe überwacht, so wird hierdurch ein „Überwachungsdruck“ erzeugt. Und unabhängig davon, ob dann Videoaufnahmen tatsächlich angefertigt wurden oder nicht, liegt bereits darin ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das hatte so z.B. auch das Landgericht Bonn mit Urteil vom 16.11.2004, Aktenzeichen 8 S 139/04 entschieden. Da hier im Micky-Maus-Fall ein Gericht eingeschaltet wurde, sind Kosten entstanden. Da die Unterlassung auch gefordert werden durfte und rechtmäßig war, ist diese Entscheidung zumindest nachvollziehbar.
Noch einmal zur Klarstellung: Mit Datenschutzrecht hat das zunächst einmal nichts zu tun, da Daten ja gar nicht erzeugt werden. Wobei beispielsweise in Rheinland-Pfalz Kameraattrappen auch aufgrund einer Regelung des Landesdatenschutzgesetzes verboten sind.
Mich würde interessieren, wie der Ehapa-Verlag zu der Sache steht – wurde auf die nicht erlaubte Verwendung hingewiesen? Hätte ein Hinweis, falls er unterblieben ist, erfolgen müssen? Spannende Fragen…
Dieser Artikel wurde von RA Sebastian Dosch auch auf http://klawtext.blogspot.com/ veröffentlicht.
[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Sebastian Dosch verfasst. Er ist seit 1999 Rechtsanwalt und seit 2007 Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht). Berufserfahrung hat er nicht nur als Anwalt gesammelt, sondern auch in IT-Unternehmen, in der Softwareentwicklung, als Internet-Manager für einen Fachverlag und im Bereich Electronic Publishing. Dabei ist er darauf bedacht, sich nicht hinter juristischem Fachchinesisch zu verstecken, sondern Klartext zu reden. Hier hilft ihm seine jahrelange Erfahrung als freier Mitarbeiter einer Lokalzeitung und seine ausgesprochene Liebe gegenüber der deutschen Sprache. Folgerichtig nennt sich sein Blog auch “kLAWtext” [http://www.klawtext.de]. [/box]
Der Fall zeigt aus meiner Sicht aber einen Fehler im System, das hier formal ja vielleicht korrekt angewandt wurde. Dadurch, dass es keine Pflicht gibt, keinen unnötigen Schaden herbeizuführen, haben wir hier bei einem sofort einsichtigen Täter (ich folge hier der Darstellung oben) eine Strafe durch die Hintertür. Man könnte auch formulieren, dass der Nachbar hier bewusst hohe Kosten verursacht hat, die sachlich nicht notwendig waren, um die Störung abzuwenden.
pi
Sehr geehrter Herr Piwinger,
„sofort“ einsichtig heißt ja nur: „sofort, nachdem das Gericht eingeschaltet worden war“. Mir liegt eine Aussage des Klägers vor, nach der Gesprächsversuche im Vorfeld abgelehnt worden waren. Geht man davon aus, so ist das Vorgehen nur logisch und keinesfalls – wie viele andere Medien es darstellen – empörend.
Sebastian Dosch
Das ist ja eine nützliche Zusatzinformation. Das hatte ich dem Originalbeitrag so nicht entnommen. Klang eher andersrum („Offensichtlich redete man nicht miteinander, sondern wandte sich sofort mit einem Unterlassungsantrag ans Gericht.“). Wenn es einen erfolglosen Klärungsversuch gab, ist eh alles klar.
pi
Ich habe diese Zusatzinformation auch erst nach dem Schreiben des Artikels erhalten, daher die Formulierung…
Das man sich bei einem solchen Fall als Nachbarn nicht selber einigen kann, ist schon traurig. Es ist doch wohl verständlich, dass man nicht möchte, dass eine kamera auf einem gerichtet wird. Wo liegt da das Problem einfach die Kamera dort wegzunehmen geschweige denn die so umzustellen, damit man genau sehen kann, dass die gewisse Kamera nicht auf einem gerichtet ist.
Lg^^