Es war die bislang höchste Geldentschädigung, die ein Gericht wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgeurteilt hatte: Eine Million Euro sollten zwei Autoren und Journalisten sowie der Verlag, in dem das Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ erschien, als Gesamtschuldner an Bundeskanzler a.D. Dr. Helmut Kohl zahlen. Die Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil v. 27. April 2017, Az.: 14 O 323/15) wurde durch die Beklagten angegriffen. Noch vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln über diese Frage (Urteil v. 29. Mai 2018, Az.: I-15 U 64/17) verstarb Dr. Kohl im Juni 2017. Das OLG kam im Anschluss zu dem Ergebnis, dass seine Ehefrau und Erbin die Geldentschädigung nicht mehr geltend machen könne.
BGH bestätigt: Geldentschädigungsanspruch ist nicht vererblich
Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des OLG Köln bestätigt und entschieden, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vererbt werden kann (BGH, Urteil v. 27. November 2021, Az.: VI ZR 258/18). Die Geldentschädigung soll vor allem eine Genugtuungsfunktion erfüllen. Diese Funktion kann einer verstorbenen Person aber nicht mehr verschafft werden. Daher können auch die Erben den Anspruch nicht fortführen.
Etwas Anderes gilt auch nicht deshalb, weil das Landgericht noch vor dem Tod des Dr. Kohl erstmals den Anspruch zugestanden und die Beklagten entsprechend verurteilt hatte. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig war, könne sich allein deshalb nicht die Vererblichkeit des Anspruchs ergeben.
Entscheidung über Unterlassungsanspruch steht teilweise noch aus
Mit dieser Entscheidung des BGH zur Geldentschädigung ist der Fall für die Justiz noch nicht abgeschlossen. Neben der Geldentschädigung hatte Dr. Kohl auch umfangreiche Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Diese wurden vom LG Köln (Urteil v. 27. April 2017, Az.: 14 O 261/16) sowie dem OLG Köln (Urteil v. 29. Mai 2018, Az.: 15 U 65/17) auch in weiten Teilen zugesprochen. Demnach waren die Veröffentlichung und Verbreitung von insgesamt bis zu 116 Passagen zu unterlassen. Das OLG hatte dabei die Unterlassungsverpflichtung auf die wörtliche Wiedergabe und Verbreitung (angeblich) wörtlicher Zitate von Dr. Kohl beschränkt.
Der BGH hat hinsichtlich der Unterlassung darauf abgestellt, ob es sich um sog. Fehlzitate handelt. Nur bei diesen sei das postmortale Persönlichkeitsrecht von Dr. Kohl verletzt und könne noch durch seine Witwe geltend gemacht werden. Einige der Textpassagen hat der BGH nun endgültig als Fehlzitat bzw. als kein Fehlzitat eingeordnet und zu diesen Äußerungen damit abschließend entschieden (Urteil v. 29. November 2021, Az.: VI ZR 248/18). Über die restlichen Äußerungen wird das OLG erneut entscheiden müssen.
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