Haftung des Geschäftsführers für Urheberrechtsverletzungen

Der Geschäftsführer eines Softwareunternehmens, sowie die GmbH der er vorstand selbst, wurden von einer Bildagentur auf Schadensersatz verklagt. Ein Mitarbeiter des Unternehmens hatte im Rahmen seiner Tätigkeit eine Urheberrechtsverletzung begangen. Das Landgericht gab der Klage gegenüber der GmbH statt, wies sie jedoch bezüglich der persönlichen Haftung des Geschäftsführer ab. Gegen diese Abweisung wendete sich die Bildagentur nun mit der Berufung. Das KG Berlin wies die Berufung zurück (Urteil vom 25.2.2013, Az.: 24 U 58/12 ).

Haftung des Geschäftsführers bei Verschulden

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nur in Betracht komme, wenn er selbst Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist. § 97 Abs. 2 UrhG erfordert für eine Schadensersatzpflicht nämlich ein (in diesem Fall nicht nachgewiesenes) Verschulden:

[box type=“info“ size=“medium“] § 97 Abs. 2: Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. [/box]

Maßnahmen zur Unterbindung von Schutzrechtsverletzungen

Ein solches Verschulden sei jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer nicht nachzuweisen vermag dass er ausreichende Maßnahmen zur Unterbindung von Schutzrechtsverletzungen getroffen und diese Maßnahmen auch wirksam überwacht hat. Im konkreten Fall war weiterer Vortrag dazu nicht erforderlich, da der Geschäftsführer darlegen konnte, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Eine Haftung als sog. Störer kommt hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches nicht in Betracht. Dieses Rechtskonstrukt lässt nur eine Inanspruchnahme auf Beseitigung und Unterlassung zu. Für die Haftung auf Schadensersatz ist immer auch eine persönliche Verantwortlichkeit als Täter erforderlich.

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(Bild: © Gajus – Fotolia.com)

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