Unbefugter Bildversand via WhatsApp verletzt Recht am eigenen Bild

Im Zeitalter der unbegrenzten Kommunikationsmöglichkeiten werden die zur Verfügung stehenden Kommunikationskanäle wie z. B. WhatsApp nicht immer zweckgemäß, sondern auch oft leichtfertig zur Belustigung und Bloßstellung anderer Teilnehmer benutzt. So auch im vorliegenden Fall, welcher von LG Frankfurt mit Beschluss vom 28.05.2015 (AZ. 2-3 O 452/14) entschieden wurde.

Wer WhatsApp zur Bloßstellung anderer benutzt, muss mit Unterlassungsansprüchen rechnen

Die Klägerin wurde bei der Teilnahme am Schulunterricht von einer Klassenkameradin ohne ihr Wissen aufgenommen. Die Aufnahme zeigt den Rücken der Betroffenen aus einer Perspektive, die den Eindruck entstehen lässt, sie sei beim Schulunterricht ziemlich leicht bekleidet gewesen. Das Bild wurde daraufhin via WhatsApp an einen nicht unbeträchtlichen Personenkreis verbreitet und im Internet unbefugt veröffentlicht. Die Veröffentlichung auf einer der populärsten sog. „Funny-Websites“ führte zu vielen unangebrachten Kommentaren.

Außergerichtlich versuchte die Betroffene, vertreten durch ihre Mutter, die Eltern ihrer Mitschülerin dazu zu bewegen, eine außergerichtliche Unterlassungserklärung abzugeben. Dies erfolgte jedoch nicht.

Das LG Frankfurt am Main hat nunmehr das Unterlassungsbegehren zugunsten der von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum vertretene Klägerinnen entschieden.

Dem Unterlassungsbegehren der Klägerin wird stattgegeben

Im gerichtlichen Klageverfahren setzte die Klägerin ihre Unterlassungsansprüche vollumfänglich durch. So erachtete das Gericht den Unterlassungsanspruch wegen der Anfertigung der Aufnahme ohne Wissen und ohne Einwilligung der Klägerin nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB für begründet.

Die hierfür erforderliche Deliktsfähigkeit der Beklagen wurde vom Gericht positiv festgestellt. Bei Minderjährigen muss hierzu geprüft werden, ob sie zum Zeitpunkt der Handlung die Fähigkeit besitzen dessen Unrecht zu erkennen, woraus die Verantwortlichkeit für ihr Tun i.S.v. § 823 BGB resultiert.

Des Weiteren wurde die für die Durchsetzung des oben genannten Anspruchs erforderliche Erkennbarkeit der Betroffenen bejaht. Obwohl das Bild nicht direkt das Gesicht der Klägerin zeigte, sei ihre Identität aus der Gesamtdarstellung, wie Hintergrund, Klassenraum sowie abgebildeten Mitschülern, leicht zu erahnen.

In analoger Anwendung schützt § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB neben dem ausdrücklich genannten Eigentumsrecht auch alle absoluten Rechtsgüter i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB. Vorliegend wurde als Verletzung eines absoluten Rechts die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (umfasst das Recht am eigenen Bild) geltend gemacht. Das Gericht stellte fest, dass durch das Fotografieren und Versenden via WhatsApp ohne Einwilligung der Betroffenen ihr Recht am eigenen Bild verletzt wurde, wodurch der Unterlassungsanspruch für gegeben erachtet wurde.

Ebenfalls erfolgte ein Zuspruch bezüglich des Unterlassungsanspruchs wegen der Verbreitung des Bildes via WhatsApp sowie wegen der öffentlichen Zurschaustellung durch das Hochladen auf der entsprechenden Webseite nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG.

Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch und Auferlegung der außergerichtlichen Kosten

Als Folge ihrer Handlung, die anfänglich als Belustigung gedacht war, musste die Beklagte nunmehr im Laufe der mündlichen Gerichtsverhandlung eine Unterlassungserklärung nach dem sog. Hamburger Brauch angeben. Bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch verpflichtet sich der Verletzer zur Zahlung einer Vertragsstraffe im Falle eines Erstverstoßes oder Wiederholungshandlung, wobei die Vertragsstrafe vom Rechteinhaber nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Im Falle eines Streites ist die Angemessenheit der Vertragsstrafe jedoch gerichtlich überprüfbar.

Somit verpflichtete sich vorliegend die Beklagte es zu unterlassen, „Bildnisse der Klägerin heimlich anzufertigen und/oder die das Bildnis der Klägerin enthaltenden Aufnahmen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, und/oder das Bildnis der Klägerin öffentlich zur Schau zu stellen und/oder zur Schau stellen zu lassen.

Darüber hinaus wurden die außergerichtlichen Rechtsstreitkosten der Beklagten auferlegt.

Auch das digitale Weiterleiten eines Bildes per WhatsApp wird als Verbreiten i.S. des § 22 KunstUrhG ausgelegt

Die Entscheidung des LG Frankfurt zeigt wieder einmal, dass die Rechtsprechung dazu tendiert, das digitale Versenden von Fotoaufnahmen (auch per WhatsApp) als „Verbreitung“ im Sinne des § 22 KunstUrhG zu bewerten.

Die durch den EuGH und die deutschen Gerichte in Bezug auf den Begriff des „Verbreitens“ i.S.v. § 17 UrhG angewandte Auslegung zeigt, dass auch digitale Medien, wie Software, Hörbücher, E-Books oder Computerspiele „verbreitet“ werden können (vgl. LG Hamburg Beschluss vom 24.03.2015, Az: 10 U 5/11).

Diese Auslegungsmethode wird nunmehr auch auf § 22 KunstUrhG angewendet, was aufgrund der unseren Alltag durchdringenden digitalen Austausch- und Kommunikationsmöglichkeiten völlig zeitgemäß erscheint.

(Foto: © DigiClack – Fotolia.com)

1 Gedanke zu „Unbefugter Bildversand via WhatsApp verletzt Recht am eigenen Bild“

  1. Ich bin Hausmeister in dem Haus wo ich wohne. Eine boshafte Mieterin machte heimlich Aufnahmen von mir als ich auf dem Hof des Hauses mit Arbeiten beschäftigt war bzw. im Gespräch mit einer anderen Mieterin war. Sie schrieb der Hausverwaltung eine Beschwerde über meine angeblich unzureichenden Arbeiten (hier nicht relevant, weil erfunden) und hängte an ihre Mail für die Verwaltung die Fotos von mir an; versandte sie also an Dritte. Die Verwaltung informierte mich und sandte mir die Mail samt Bildern zu. Kann ich hier einen Strafantrag bei der Polizei einreichen? Ich fühle mich beobachtet, verletzt und bloßgestellt.

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