Wer eigene Bilder online zur Verfügung stellt, egal ob aus privaten oder beruflichen Gründen, muss damit rechnen, dass diese von Fremden ohne Nachfrage oder ordnungsgemäße Lizenzierung kopiert und weiterverbreitet werden. Ein solcher Bilderklau fällt dem Urheber häufig zunächst gar nicht auf. Fällt es doch auf, stellt sich die Frage, wie man als Fotograf und Urheber gegen eine solche unerlaubte Nutzung vorgehen kann. Wir wollen an dieser Stelle Möglichkeiten aufzeigen, wie man zumindest eine weitergehende Nutzung unterbinden kann.
I. Verwendung in sozialen Netzwerken
II. Verwendung in Blogs oder anderen Websites
III. Wenn all das nichts nutzt
Verwendung in sozialen Netzwerken wie Facebook und Google+
Aufgrund der sog. Störerhaftung besteht die Möglichkeit, sich an den Betreiber der jeweiligen Plattform zu wenden und die Löschung entsprechenden Bildmaterials zu veranlassen. Häufig werden dafür passende Formulare angeboten. Folgende Kontaktmöglichkeiten bieten die gängigen Plattformen an:
Facebook bietet dem geschädigten Nutzer die Möglichkeit, Urheberrechtsverletzungen über ein Formular zu melden und lösen zu lassen. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass Facebook bei berechtigten Anfragen innerhalb von 24h reagiert und eine unzulässige Nutzung durch Löschung unterbindet.
Google+
Beim Konkurrenten Google+ findet sich unter jedem Foto und Video der Button „Optionen“ und bietet die Möglichkeit einen Verstoß gegen das Urheberrecht zu melden (drei Bilder). Auch hier wird zügig auf eine solche Anfrage reagiert.
YouTube
YouTube bietet die Möglichkeit, sich über ein Webformular gegen Urheberrechtsverletzungen zur Wehr zu setzen. Erforderlich ist allerdings, dass man einen gültigen Google-Account hat. Stimmt YouTube einer Löschung zu, muss man allerdings damit rechnen, dass man namentlich als „Buhmann“ dargestellt wird.
Stellt man fest, dass über Twitter ein eigenes Bild unberechtiger Weise genutzt worden ist, gibt es mehrere Möglichkeiten dies zu melden. Für Bilder, die von Twitter selbst gehostet werden, kann man sich per Mail, Fax oder Briefpost direkt an Twitter wenden. Für Bilder, die von anderen Anbietern (z. B. Twitpic) gehostet werden, muss man sich an den entsprechenden Hoster wenden (siehe unten).
Folgende Adressen und Nummern sind für eine Meldung bei Twitter relevant:
Mail: copyright@twitter.com
Fax: 415-222-9958
Briefpost:
Twitter Inc.,
Attn: Copyright Agent
795 Folsom Street, Suite 600
San Francisco, CA 94107
Wendet man sich über einen dieser Wege an Twitter, werden zur Bearbeitung der Angelegenheit folgende Informationen gefordert:
- Eine physische oder elektronische Unterschrift des Urheberrechtsinhabers oder einer Person, die rechtlich befugt ist, im Namen des Inhabers zu handeln:
- Die Identifizierung des geschützen Werkes, das von dem Verstoß betroffen ist,
- Die Identifizierung des verletzenden Materials, das entfernt oder gesperrt werden soll, sowie ausreichende Informationen, dass wir dieses Material finden können,
- Deine Kontaktdaten, einschließlich Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
- Eine Erklärung , dass Du mit gutem Gewissen der Auffassung bist, dass das beklagte Material auf unbefugte Weise benutzt wird, die nicht vom Eigentümer des Materials, seinem Vertreter oder dem Gesetz erlaubt ist und
- Eine Erklärung, dass alle Informationen in der Klagemeldung richtig sind und, unter Kenntnisnahme der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung, dass Du befugt bist, im Namen des Urheberrechtsinhabers zu handeln
Sind alle Infos eingereicht, verspricht der Betreiber die Prüfung entsprechender Konten auf die angezeigte Urheberrechtsverletzung und lässt bei Wiederholungstaten den Account sperren.
Twitpic
Wendet man sich an Twitpic um eine Urheberrechtsverletzung zu melden, so verläuft dies ähnlich wie bei Twitter. Allerdings gibt Twitpic nur eine Postadresse in seinen Nutzungsbedingungen an. Ob Anfragen auch über das Kontaktformular beantwortet werden, ist nicht erwähnt. Auch Twitpic fordert die oben genannten Informationen vom sich beschwerenden Nutzer.
Folgende Postadresse gibt Twitpic an:
Attention: Copyright Agent
Twitpic Inc
PO Box 2692
Claremore, OK 74018-2692
ImageShack
Der Sharehoster ImageShack bietet die Möglichkeit, Urheberrechtsverletzungen über ein Formular zu melden.
Bei dem beliebten Instagram-Service läuft die Markierung zu meldender Fotos ähnlich wie bei Google+. Eine Urheberrechtsverletzung kann direkt von der Nutzeransicht aus angezeigt werden. Eine Erläuterung zur Vorgehensweise gibt es hier.
Flickr
Der Bilderdienst Flickr löst die Meldung von Verstößen über ein Webformular, indem die entsprechenden informationen vom Nutzer abgefragt werden.
Verwendung in Blogs oder anderen Websites
Der „Vorteil“ beim Bilderklau durch den Betreiber eines Blogs oder einer kleineren Website ist, dass man in der Regel direkt Kontakt zu der verantwortlichen Person aufnehmen kann und nicht einem Ticketsystem oder Ähnlichem gegenüber steht. Das führt häufig zu einer schnelleren und unkomplizierteren Klärung der Angelegenheit. So sollte man sich nach Möglichkeit direkt an den Autor des entsprechenden Artikels oder die im Impressum angegebene Person wenden und sein Anliegen freundlich aber bestimmt formulieren.
Wenn all das nichts nutzt
In den meisten Fällen lässt sich durch die oben beschriebenen Vorgehensweisen die unzulässige Verwendung eines Fotos beenden. Allerdings besteht die realistische Gefahr, dass ein solcher Prozess manchmal länger dauert als man es sich wünscht und, wie bereits erwähnt, damit einhergeht, als Spielverderber dargestellt zu werden.
Führen die oben genannten Wege nicht zur Unterbindung der Urheberrechtsverletzung(en), muss beim Bilderklau ein anderer Weg eingeschlagen werden. Dieser führt vernünftigerweise zu einem spezialisierten Rechtsanwalt, der dann eine Fotorechts-Abmahnung formulieren und versenden kann. Damit soll der Verletzer zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen und zum Ausgleich eines entstandenen Schadens (z. B. der Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts) bewegt werden. Lässt sich keine Einigung erzielen, bleibt als letzte Möglichkeit die Anstrengung einer Klage.
(Bild: © bluedesign – Fotolia.com)
Interessanter Artikel, danke dafür. Aber die Frage, die sich mir dabei stellt, bezieht sich auf die Unterscheidung zwischen widerrechtlich genutzten Bildern und solchen, die nur über einen Link eingebunden werden. Das geschieht bei Facebook automatisch und ist dort ja gang und gäbe. Die Plattform Pinterest beruht sogar ausschließlich darauf, dass externe Bilder auf der eigenen Plattform angezeigt werden. Handelt es sich da auch um eine solche widerrechtliche Nutzung? Oder muss ein Bild regelrecht hochgeladen werden, damit es für den Verwender Probleme gibt?
Siehe dazu auch diesen Artikel von Leander Wattig: http://leanderwattig.de/index.php/2011/11/27/probleme-beim-umgang-mit-dem-urheberrecht-am-beispiel-der-web-plattform-pinterest/
Hallo, vielen Dank für das Lob.
Bei solchen Einbindungs-Geschichten stellt sich die Frage, ob der jeweilige Nutzer/Betreiber ausreichende Rechte zur Einbindung von fremden Bildern hat. Diese müssen ihm irgendwann einmal übertragen worden sein. Manch einer nimmt an dass solche Rechte nie erteilt worden sind, andere wiederum gehen soweit zu sagen, dass man beim Veröffentlichen von Bildern im Netz sogar damit rechnen muss, dass eine solche Nutzung getätigt wird. Davon hängt dann auch entscheidend das Ergebnis ab. Im Gesamten ist die Frage noch nicht eindeutig geklärt. Mehr zu der Thematik findet sich auch in diesen Artikeln:
– RSS-Rechtsprechung auch auf “Teilen-Funktion” bei Facebook übertragbar?
– Facebook: was passiert mit unseren Bildern? – Ein Einblick in die Nutzungsbestimmungen
Danke für die differenzierte Ergänzung. Ich dachte mir schon, dass das bisher nicht eindeutig geklärt ist. Aber ich habe auch noch von keinem Fall gehört, in dem jemand die Einbindung eines Bildes bei Facebook oder anderswo abgemahnt hätte. Das wäre ja auch Wahnsinn, bei der Menge …
Eine schöne Übersicht über die Möglichkeiten, ein Bild wieder aus dem Internet zu bekommen. Vielen Dank für diese wertvolle Praxishilfe.
Eins jedoch muss klar sein: Ist ein Bild erst einmal im Internet veröffentlicht, kann man es zwar im konkreten Fall wieder löschen lassen. Doch das Bild ist dann „in der Welt“ – diejenigen, die es sich schon angeschaut haben, haben davon eine Kopie in ihrem Cache, manche haben es sich vielleicht auch aktiv heruntergeladen und könnten es erneut veröffentlichen. Auch die Originaldatei gibt es ja noch bei demjenigen, der das Bild zuerst angeboten hat.
Mithilfe von Onlinediensten wie z.B. TinEye (http://www.tineye.com) kann man überprüfen, ob das Bild erneut veröffentlicht wurde. Dann geht das Ganze wieder von vorne los.
Sinnvoll ist es daher in jedem Fall, zumindest denjenigen eine Unterlassungserklärung abgeben zu lassen, der das Foto ursprünglich gepostet hat. Es muss ja nicht gleich per kostenpflichtiger Abmahnung sein…
@Kerstin Hoffmann: es werden regelmässig Facebook-Nutzer abgemahnt, weil sie Bilder einbinden – zumindest soweit ihr Profil öffentlich einsehbar ist. Ist letztens noch einem Bekannten von mir passiert.
@Felix: Danke für den Hinweis. Aber was meinst du mit Einbinden genau? Wenn ich auf Facebook z.B. zu einem Artikel auf „Spiegel online“ verlinke, wird das Artikelbild ja automatisch angezeigt – es sei denn, ich deaktiviere es. Ich kann mir kaum vorstellen, dass jemand so etwas schon einmal abgemahnt hat.
@Kerstin: Sorry, da hatte ich mich recht ungenau ausgedrückt. Es handelte sich um Fotos (Spassfotos, Fotos von momentanen Sternchen, …), die derjenige in eins seiner Fotoalben hochgeladen hat.
Abmahnungen wegen den Vorschaubildern (wie bei Artikeln von Spiegel online, oder einfach URLs von Bildern die man einfügt) sind mir nicht bekannt.
Danke für die Präzisierung. Da bin ich dann aber doch erleichtert. ;)
In diesem Zusammenhang würde mich interessieren inwieweit die Einbindung von Screenshots/Hardcopys (mit Quellenverweis und/oder Verlinkung zur Quelle, jedoch ohne Rückfrage beim Urheber) in eigene Inhalte auf Blogs rechtlich zu bewerten sind.
@Horst: Genau zu diesem Thema habe ich mal eine Rechtsanwältin interviewt (wenn der Link gestattet ist): http://www.kerstin-hoffmann.de/pr-doktor/2010/11/23/zitieren-verlinken-bilder-veroffentlichen-urheberrecht-was-ist-erlaubt-wo-drohen-strafen/
@Kerstin: Vielen Dank.
Demnach wäre ein Teil-Screenshot (mit/ohne Bildanteil) ein Kurz-/Teil-Zitat. Erst recht wenn um den Screenshot herum von mir noch eigener Text als Erläuterung plaziert wird.