RTL zeigte eine menschenunwürdige „Super Nanny“-Folge

Die Kommission für Jugendschutz in den Medien (KJM) prüft und bewertet das deutsche Medienangebot anhand der Vorgaben des Jugendmediendienstestaatsvertrags (JMStV). So untersuchte Sie auch eine Folge der RTL Doku „Super Nanny“, in der Kinder von der Mutter beschimpft, bedroht und mehrfach geschlagen wurden. Sie heulten und beklagten sich, Tränen flossen. Die Kommission befand, dass bei der konkreten Episode ein Verstoß gegen die Menschenwürde vorliege. Die zuständige Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) forderte RTL auf, die weitere Ausstrahlung der Episode zu unterlassen.

Die Kinder wurden herabgewürdigt und ausgenutzt

Die KJM kritisierte die Misshandlungen als voyeuristisch und reißerisch. Die Kinder seien in der Folge vom September 2011 in unzulässiger Weise herabgewürdigt und kommerzialisiert worden. Manche der zehn gezeigten Gewaltszenen seien bis zu drei Mal wiederholt worden. Insgesamt seien in unterschiedlicher Schnittfolge 22 Gewalthandlungen der – nach dem Inhalt der Sendung – therapiebedürftigen Mutter zu sehen.

Das VG Hannover (Urteil vom 08.07.2014, Az.: 7 A 4679/12; Pressemitteilung vom 08.07.2014) hat der KJM und NLM zugestimmt. Auch sie sahen in der beanstandeten RTL Folge der „Super Nanny“ einen Verstoß gegen die Menschenwürde. Maßgeblich verbietet die Menschenwürde der beteiligten Kinder das wiederholte Darstellen einzelner an ihnen begangener Gewalthandlungen und insbesondere die Zusammenstellung einzelner dieser Handlungen in einen „Teaser“, um Zuschauer anzulocken. Die Präsenz des Aufnahmeteams bei 9 Gewalthandlungen ohne Einschreiten muss nach Auffassung des Verwaltungsgerichts den Kindern als ein „Ausgeliefertsein“ nicht nur gegenüber der therapiebedürftigen Mutter, sondern auch gegenüber dem Aufnahmeteam vorgekommen sein.

Keine Sperrwirkung – oder doch?

Unerheblich sei nach dem VG, dass bei einer vorherige Prüfung die „Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen“ (FSF) nichts zu beanstanden hatte. Die FSJ ist eine vereinsrechtlich organisierte Selbstkontrolleinrichtung der privaten Rundfunkanbieter. KJM und NLM dürften sich über die entgegengesetzte Entscheidung der FSF hinwegsetzen, wenn es um Belange der Menschenwürde gehe.

Die Richter haben jedoch die Berufung an das OVG zugelassen. Die Rechtsfrage, ob bei einem Verstoß gegen die Menschenwürde im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV ein Einschreiten der KJM gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV gesperrt sei, wenn die Vorgaben einer vorausgegangenen Prüfentscheidung der FSF beachtet wurden, sei von grundsätzlicher Bedeutung. RTL wartet die schriftliche Begründung des Urteils ab und will dann über eine Berufung nachdenken.

Nicht die erste Mahnung wegen RTLs „Super Nanny“

RTL hatte im Vorfeld schon einmal mit der KJM wegen einer anderen „Super Nanny“-Folge zu tun, weil dort ebenfalls zu sehen war, wie ein Kind geschlagen wurde. Die KJM verhängte damals ein Bußgeld in Höhe von 30.000 €. Die Reihe der „Super Nanny“ hat RTL im November 2011 eingestellt gehabt.

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