Rechtliches zu TfP-Shootings – Urheberschaft und das Recht am eigenen Bild

Time for prints oder time for pictures (TfP) sind gängige Vereinbarungen zwischen Fotograf und Model, bei denen das Model für die investierte Zeit vor der Kamera keine Gage, sondern die Abzüge, bzw. digitale Versionen, der gemachten Bilder erhält. Diese Konstellation dient sowohl im Amateur, wie auch im Profibereich der Eigenwerbung für Fotograf und Model, indem beide die Bilder in ihr Portfolio aufnehmen können, ohne große finanzielle Investitionen tätigen zu müssen. 

Juristisch gesprochen stehen sich bei jedem Personenshooting das Recht am eigenen Bild (Model) und die Rechte aus der Urheberschaft (Fotograf) gegenüber. Um eine sinnvolle Nutzung beider Parteien zu ermöglichen, müssen sie sich gegenseitig entsprechende Rechte einräumen.

In der Regel wird eine solche Vereinbarung, ähnlich einem Model-Release-Vertrag, schriftlich geschlossen. Dies ist wie bei allen Verträgen sinnvoll, damit sich beide Parteien darüber bewusst werden, welche Rechte sie der jeweils anderen Partei einräumen und später darauf verweisen können.

Einige rechtlich sehr relevante Punkte einer solchen Vereinbarung sollen daher an dieser Stelle kurz angesprochen werden.

Die Vertragsparteien

Zwischen welchen Personen gilt die Vereinbarung? Wer bekommt die Nutzungsrechte von wem eingeräumt? Dies sollte unter dem Punkt ‘Vertragsparteien’ eindeutig geklärt sein. Es können sowohl natürliche Personen (z.B. der Fotograf in Person) oder juristische Personen ( z.B. eine GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer oder die bzgl. der Rechtevergabe zur Unterzeichnung berechtigte Person) Parteien sein.

Umfang der Nutzung durch das Model

Dem Sinn einer TfP-Vereinbarung entsprechend, sollte der Umfang der Nutzung durch das Model festgelegt werden. Hierbei bleibt der Fotograf selbstverständlich Urheber und überträgt lediglich Nutzungsrechte. Üblich ist es, insbesondere die Nutzung im Rahmen der Eigenwerbung (Website, Ausstellung, etc.) zu gestatten, eine kommerzielle Verwendung jedoch auszuschließen. Ist eine Nutzung gewünscht, die über die übliche Eigenwerbung hinausgeht, sollte dies ebenfalls in die Vereinbarung aufgenommen werden, damit später keine Mißverständnisse aufkommen. Taucht nämlich im Nachhinein die Frage auf, ob eine konkrete Nutzung tatsächlich durch die Vereinbarung gedeckt ist, muss der Vertrag ausgelegt werden.

Beispiel: Das Landgericht Köln (Beschluss v. 09.04.2008, Az.: 28 O 690/07) hatte darüber zu entscheiden, ob die Nutzung zur „Eigenwerbung“ auch die Bewerbung einer gegen Entgelt angebotene Dienstleistung sexueller Natur in Form eines ,Escort-Service‘ umfasst.

Dieser Passus ist bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung der für die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte maßgeblichen Zweckübertragungsregel, § 31 Abs. 5 UrhG, so zu verstehen, dass der jeweilige Vertragspartner für sich in der Eigenschaft als Fotograf bzw. Model Werbung machen durfte. Darunter würden für die Streithelferin etwa Aktivitäten wie die Anfertigung von Bewerbungsunterlagen (Sedcard) fallen, mit denen sie sich gegenüber Modelagenturen präsentieren könnte. Die Nutzung für die Anpreisung einer Tätigkeit als Prostituierte gehört aber nicht zu solchen typischen Modelwerbungen, sondern stellt eine separate Art der Nutzung dar, die nicht mehr vom Vertrag gedeckt war.

Sollte also im Vorhinein klar sein, dass Nutzungen gewollt sind, die über die klassische Eigenwerbung hinausgehen, sollte dies besprochen und festgehalten werden.

Nutzungsrecht durch den Fotografen

Der Fotograf hat als Urheber per se ein starkes Recht an den Fotos, das „lediglich“ durch das ,Recht am eigenen Bild‘ des Models eingeschränkt wird. Um seinerseits nicht daran gehindert zu sein, die Bilder zur Anpreisung seiner Fotokünste zu verwenden, sollte auch für ihn festgelegt werden, dass er die Bilder zur Eigenwerbung verwenden kann. Eine kommerzielle Nutzung wird in der Regel ebenfalls ausgeschlossen, da dies dem Sinn einer TfP-Vereinbarung entgegenliefe. Bezüglich besonderer Nutzungswünsche gilt das oben Gesagte auch an dieser Stelle.

Unterschrift der Eltern bei Minderjährigen

Wichtig und nicht zu vergessen: Sollte das Model noch minderjährig sein, so ist zur Wirksamkeit des Vertrages die Unterschrift der Eltern und des Models erforderlich.

Weitere Informationen zu Fotoshootings mit Minderjährigen und den rechtlichen Fallstricken giibt es an dieser Stelle.

Möchten sich Fotograf oder Model später von der Vereinbarung lösen, so ist dies zwar möglich, allerdings mit nicht unerheblichen rechtlichen Hürden verbunden. Näheres dazu in den Ausführungen zu Anfechtung und Widerruf im Rahmen des Model Release Vertrages. Bei Schwierigkeiten oder Sonderfällen hilft es, anwaltliche Hilfe zum Modelvertrag einzuholen.

(Bild: © Stefan Balk – Fotolia.com)

63 Gedanken zu „Rechtliches zu TfP-Shootings – Urheberschaft und das Recht am eigenen Bild“

  1. Wenn sich ein Model mit mir (am Telefon oder per Mail) verabredet, um gemeinsam kostenlose Fotos zu machen, ist meiner Ansicht nach schon ein TfP-Vertrag entstanden.
    Der Sinn eines TFP-Vertrages ist ja hinreichend bekannt: Beide Parteien setzen ihre Zeit ein, um kostenlose Fotos zu bekommen, die sie für ihr Portfolio verwenden können. Ohne diese Möglichkeit der nicht-kommerziellen Nutzung mach TfP keinen Sinn. Und auch nicht der Fototermin mit dem Model. Man trifft sich ja nicht zum Kaffeetrinken…
    Das Model setzt ihre Zeit ein und wird entlohnt – mit Bildern. Der Fotograf setzt seine Zeit ein und wird in diesem Falle nicht mit Bildern entlohnt, da das Model ihm die o.g. Nutzung untersagt.
    Soll ich als Fotograf nun die Nutzung der Bilder nun einklagen?

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  2. Guten Tag,
    auch wenn meine Frage nicht direkt mit TFP-Shootings zu tun hat würde ich mich trotzdem sehr über eine Antwort freuen.Es ist Sommer und die Zeit der Outdoor-shootings ist in vollem Gange.Wie verhält es sich eigentlich mit der Haftung bei Unfällen die beim Shooting entstehen können?
    Beispiel 1: Fotograf fährt mit Model zur Location im Pkw, es kommt zu einem Unfall da der Fotograf abgelenkt war.Model und Fotograf sind schwer verletzt.Wer trägt die kosten für die Genesung des Models?
    Beispiel2: Model knickt beim Shooting um oder verletzt sich, wer trägt die kosten für die Genesung?
     
    Danke und freundliche Grüße
     

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  3. Hallo,

    wenn dem Fotografen ein rechtlich vorwerfbares Verhalten nachgewiesen werden kann, dann ist es durchaus möglich, dass er Genesungskosten der Mitfahrer tragen muss. Hinsichtlich eines unverschuldeten Unfalls bei einem Shooting kommt es auf die genaue Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses an. Danach richtet sich die Frage, ob es sich möglicherweise um einen Arbeitsunfall handelt. Bei TfP-Shootings wird dies in der Regel jedoch nicht der Fall sein.

    VG

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  4. in meinem ftp Vertrag steht nichts vom Wiederrufsrecht. weder im positiven noch im negativem Sinne. Kann ich den Vetrag trotzdem Wiederrufen, damit er verpflichtet ist alle Bilder zu löschen, bzw- sie nicht zu verwenden?

    Mit freundlichen Grüßen, Leonie

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  5. Hallo Leonie,

    im Vertrag muss nicht zwingend wörtlich etwas zu der Widerrufsmöglichkeit stehen, damit dieser im Einzelfall auch möglich ist. Mehr zum Thema Widerrufs ist auch in diesen Beiträgen zu finden:
    https://www.rechtambild.de/2011/06/olg-frankfurt-a-m-zum-widerruf-einer-einwilligung-nach-§-22-kug-2/
    https://www.rechtambild.de/2014/05/intime-bilder-des-partners-sind-nach-ende-einer-beziehung-zu-loeschen/
    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  6. Sehr geehrter Herr Tölle,
    auch ich habe eine Frage zum Thema „TfP“:
    Meine Verlobte hatte Anfang des Jahres ein TFP Shooting. Es gibt keinen Vertrag, jedoch waren sich alle beteiligten darüber einig, dass die Bilder zur Eigenwerbung genutzt werden dürfen.
    Nach mehrfacher Aufforderung an die Fotografin kam heraus, dass die Bilder nicht brauchbar bzw. verloren gegangen sind.
    Nun möchte meine Verlobte ihre Zeit (mehr als 8 Stunden) und den administrativen Aufwand(hinter den Bildern her telefonieren etc.) geltend machen und eine Aufwandsentschädigungsrechnung stellen. Ist das möglich?
    Immerhin sind keine brauchbaren Bilder ( das gibt es schriftlich von der Fotografin) bei dem Shooting entstanden.
    Vielen Dank

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