Rechtliches zu TfP-Shootings – Urheberschaft und das Recht am eigenen Bild

Time for prints oder time for pictures (TfP) sind gängige Vereinbarungen zwischen Fotograf und Model, bei denen das Model für die investierte Zeit vor der Kamera keine Gage, sondern die Abzüge, bzw. digitale Versionen, der gemachten Bilder erhält. Diese Konstellation dient sowohl im Amateur, wie auch im Profibereich der Eigenwerbung für Fotograf und Model, indem beide die Bilder in ihr Portfolio aufnehmen können, ohne große finanzielle Investitionen tätigen zu müssen. 

Juristisch gesprochen stehen sich bei jedem Personenshooting das Recht am eigenen Bild (Model) und die Rechte aus der Urheberschaft (Fotograf) gegenüber. Um eine sinnvolle Nutzung beider Parteien zu ermöglichen, müssen sie sich gegenseitig entsprechende Rechte einräumen.

In der Regel wird eine solche Vereinbarung, ähnlich einem Model-Release-Vertrag, schriftlich geschlossen. Dies ist wie bei allen Verträgen sinnvoll, damit sich beide Parteien darüber bewusst werden, welche Rechte sie der jeweils anderen Partei einräumen und später darauf verweisen können.

Einige rechtlich sehr relevante Punkte einer solchen Vereinbarung sollen daher an dieser Stelle kurz angesprochen werden.

Die Vertragsparteien

Zwischen welchen Personen gilt die Vereinbarung? Wer bekommt die Nutzungsrechte von wem eingeräumt? Dies sollte unter dem Punkt ‘Vertragsparteien’ eindeutig geklärt sein. Es können sowohl natürliche Personen (z.B. der Fotograf in Person) oder juristische Personen ( z.B. eine GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer oder die bzgl. der Rechtevergabe zur Unterzeichnung berechtigte Person) Parteien sein.

Umfang der Nutzung durch das Model

Dem Sinn einer TfP-Vereinbarung entsprechend, sollte der Umfang der Nutzung durch das Model festgelegt werden. Hierbei bleibt der Fotograf selbstverständlich Urheber und überträgt lediglich Nutzungsrechte. Üblich ist es, insbesondere die Nutzung im Rahmen der Eigenwerbung (Website, Ausstellung, etc.) zu gestatten, eine kommerzielle Verwendung jedoch auszuschließen. Ist eine Nutzung gewünscht, die über die übliche Eigenwerbung hinausgeht, sollte dies ebenfalls in die Vereinbarung aufgenommen werden, damit später keine Mißverständnisse aufkommen. Taucht nämlich im Nachhinein die Frage auf, ob eine konkrete Nutzung tatsächlich durch die Vereinbarung gedeckt ist, muss der Vertrag ausgelegt werden.

Beispiel: Das Landgericht Köln (Beschluss v. 09.04.2008, Az.: 28 O 690/07) hatte darüber zu entscheiden, ob die Nutzung zur „Eigenwerbung“ auch die Bewerbung einer gegen Entgelt angebotene Dienstleistung sexueller Natur in Form eines ,Escort-Service‘ umfasst.

Dieser Passus ist bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung der für die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte maßgeblichen Zweckübertragungsregel, § 31 Abs. 5 UrhG, so zu verstehen, dass der jeweilige Vertragspartner für sich in der Eigenschaft als Fotograf bzw. Model Werbung machen durfte. Darunter würden für die Streithelferin etwa Aktivitäten wie die Anfertigung von Bewerbungsunterlagen (Sedcard) fallen, mit denen sie sich gegenüber Modelagenturen präsentieren könnte. Die Nutzung für die Anpreisung einer Tätigkeit als Prostituierte gehört aber nicht zu solchen typischen Modelwerbungen, sondern stellt eine separate Art der Nutzung dar, die nicht mehr vom Vertrag gedeckt war.

Sollte also im Vorhinein klar sein, dass Nutzungen gewollt sind, die über die klassische Eigenwerbung hinausgehen, sollte dies besprochen und festgehalten werden.

Nutzungsrecht durch den Fotografen

Der Fotograf hat als Urheber per se ein starkes Recht an den Fotos, das „lediglich“ durch das ,Recht am eigenen Bild‘ des Models eingeschränkt wird. Um seinerseits nicht daran gehindert zu sein, die Bilder zur Anpreisung seiner Fotokünste zu verwenden, sollte auch für ihn festgelegt werden, dass er die Bilder zur Eigenwerbung verwenden kann. Eine kommerzielle Nutzung wird in der Regel ebenfalls ausgeschlossen, da dies dem Sinn einer TfP-Vereinbarung entgegenliefe. Bezüglich besonderer Nutzungswünsche gilt das oben Gesagte auch an dieser Stelle.

Unterschrift der Eltern bei Minderjährigen

Wichtig und nicht zu vergessen: Sollte das Model noch minderjährig sein, so ist zur Wirksamkeit des Vertrages die Unterschrift der Eltern und des Models erforderlich.

Weitere Informationen zu Fotoshootings mit Minderjährigen und den rechtlichen Fallstricken giibt es an dieser Stelle.

Möchten sich Fotograf oder Model später von der Vereinbarung lösen, so ist dies zwar möglich, allerdings mit nicht unerheblichen rechtlichen Hürden verbunden. Näheres dazu in den Ausführungen zu Anfechtung und Widerruf im Rahmen des Model Release Vertrages. Bei Schwierigkeiten oder Sonderfällen hilft es, anwaltliche Hilfe zum Modelvertrag einzuholen.

(Bild: © Stefan Balk – Fotolia.com)

63 Gedanken zu „Rechtliches zu TfP-Shootings – Urheberschaft und das Recht am eigenen Bild“

  1. Das ist mir klar.
    Allerdings schließt dieses doch eine Rechteübergabe an dritte für kommerzielle Nutzung nicht automatisch mit ein oder?

    Antworten
  2. @Fotobilla:
    Zitat: „Sämtliche Rechte ,wie das Recht am eigenen Bild bzw. Portrait-Rechte treten die oben genannten Models an unwiederruflich an den Fotografen ab.Die Abbildungen der oben genanten Models auf den Fotowerken des Fotografen dürfen dadurch vom Fotografen uneungeschränkt und auf Dauer genutzt werden.
    Der Fotograf darf, soweit dieser Text 1 zu 1 im Vertrag stand, die Bilder uneingeschränkt „NUTZEN“ – d. h. im juristischen Sinne „einen Nutzen ziehen“ – also Gewinn erzielen!
    Immer wenn der Begriff „nutzen bzw. Nutzung“ auftaucht, ist das gemeint, was man umgangssprachlich als „kommerziell“ bezeichnet.
    Fazit: Die Rechte wurde uneingeschränkt und unwiderruflich via Zession (Abtretung) auf den Fotografen übertragen – er hat die vollen kommerziellen Rechte und kann sie weiter veräußern!
     

    Antworten
  3. Sehr geehrter Herr Tölle,
    ich  hatte am 02.05.2013 ein Shooting auf TFP-Basis. Im Vertrag wurde folgendes festgehalten: „Das Model arbeitet auf TFP-Basis und erhält als Gegenleistung die beim Shooting entstanden Fotos.“
    Beim Shooting wurde mir mitgeteilt, dass ich alle entstanden Fotos bekomme,  auch unbearbeitet, da nur ausgewählte Fotos bearbeitet werden.
    Ich habe bisher 1 Bild bekommen, habe mich aber nach den restlichen Bildern erkundigt. Mir wurde nur gesagt, dass ich die Bilder die am Ende übrig sind nach 8 Wochen bekomme wenn die Fotografin Zeit hat.
    Ich habe daraufhin der Fotografin 2 mal geschrieben wieso sie jetzt auf einmal von ein paar Bildern spricht die übrig sind, wenn doch wie besprochen von allen Bildern die Rede war. Ich habe darauf leider keine Antwort  bekommen. 
    Ich habe ihr deswegen nochmal ein Bild von meinem Vertrag gesendet und darauf verwiesen, dass ich ein Recht auf die Fotos habe. Daraufhin hat sie geschrieben, dass ich sie zu sehr nerve und sie sich deswegen entschlossen hat alle Bilder zu löschen und nur das eine veröffentlichte Bild zu verwenden.
    Ich habe ihr letztendlich 3 Stunden zur Verfügung gestanden und 1 Bild bekommen. Das kann sie doch nicht einfach so machen oder?
    Liebe Grüße, Greta Schlieck

    Antworten
  4. Sehr gehrte Frau Schlieck,

    wie bei allen anderen Verträgen auch, haben sich die Parteien an das Vereinbarte zu halten. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Vertragsbruch vor. Insbesondre bei klaren und nicht auslegungsbedürftigen Formulierungen lässt sich leicht feststellen, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht. In der Regel sind jedoch auch die anderen Formulierungen mit einzubeziehen um herauszufinden ob ein vertragswidriges Verhalten vorliegt oder nicht.

    MfG

    D. Tölle

    Antworten
  5. Sehr geehrter Herr Tölle,
    ist in Ihrem Buch ein Modelvertrag (pay oder tfp) abgedruckt? Oder wissen Sie wie man an einen Model Release Vertrag kommt ohne gleich persönlich einen Rechtsanwalt zu engagieren.
    Alle Foren, Webseiten, Blogs schreiben wie löchrig die im Internet zu findenden Verträge sind, aber keine Agentur oder Modelverzeichnisse bieten mal ein Muster an, dass etwas taugt. Stock Agenturen ja, aber diese sind natürlich nur PAY Verträge!
    Viele Grüß
    Alex B.

    Antworten
  6. Sehr geehrter Herr B.,

    in dem Buch sind ein Model-Release-Vertrag, ein Property-Release-Vertrag sowie eine Lizenzvereinbarung abgedruckt. Allerdings ist wie bei jedem Muster natürlich zu berücksichtigen, dass es nicht für jeden Fall zu 100% passen kann. Insofern kommt man in einigen Fällen nicht umher, einen Fachmann darüber schauen zu lassen und ggfs. an den Einzelfall und die jeweiligen Wünsche anpassen zulassen.

    MfG

    D. Tölle

    Antworten
  7. Sehr geehrter Herr Tölle,
    ich habe mit Interesse ihren Artikel gelesen. 
    Leider konnte ich im gesamten Netz noch keine Antwort zu meiner Problematik finden:
    Ich modelte für einen Hobbyfotographen. Einen Vertrag habe ich nicht unterschrieben und wir haben uns auch nicht darüber geeinigt, inwieweit er die Bilder verwenden darf. 
    Er hat Bilder auf seiner Homepage veröffentlicht. ich habe ihn nun aufgefordert, die Bilder von seiner Seite TUI nehmen und er verlangt Geld dafür. 
    Ist dies Rechtens? 
     
    Ich würde mich über eine Antwort freuen, 
     
    MfG, 
    A. Meisner

    Antworten
  8. @A. Meisner:
    Ein TfP-Shooting macht nur Sinn, wenn beide Seiten die Bilder als Eigenwerbung nutzen dürfen. Aus welchem Grund sollte sich sonst ein Hobbyfotograf mit einem wildfremden Model zum Fotografieren treffen? Ein solches TFP-Shooting kann man daher auch ohne Vertrag annehmen. Wenn Sie nun dem Fotografen verbieten, die Bilder als Eigenwerbung zu nutzen, hat er seine Zeit in das Shooting investiert, hat aber auf der anderen Seite keinen Nutzen mehr davon. Aus „Time for pictures“ ist also quasi „Time for nothing“ geworden. Diese Zeit möchte er sich jetzt bezahlen lassen. Ob er als Hobbyfotograf damit vor Gericht durchkommen würde, kann ich nicht beurteilen.

    Antworten
  9. @A.Meisner

    Wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, stellt sich in der Regel die Frage zu welchem Zweck das Shooting stattgefunden hat und zu welcher Nutzung eingewilligt wurde. Wenn eine bestimmte Nutzung nicht Teil der Einwilligung war, bestehen grundsätzlich Ansprüche eine solche Nutzung zu Unterlassung. Geld für eine Unterlassung zu verlangen ist unüblich und in der Regel auch unrechtens. Allerdings rate ich stark dazu, die Angelegenheit mit einem spezialisierten Rechtsanwalt zu besprechen um eventuelle Ansprüche zeitnah durchsetzen zu können.

    Antworten

Schreibe einen Kommentar