Rechtliches zu TfP-Shootings – Urheberschaft und das Recht am eigenen Bild

Time for prints oder time for pictures (TfP) sind gängige Vereinbarungen zwischen Fotograf und Model, bei denen das Model für die investierte Zeit vor der Kamera keine Gage, sondern die Abzüge, bzw. digitale Versionen, der gemachten Bilder erhält. Diese Konstellation dient sowohl im Amateur, wie auch im Profibereich der Eigenwerbung für Fotograf und Model, indem beide die Bilder in ihr Portfolio aufnehmen können, ohne große finanzielle Investitionen tätigen zu müssen. 

Juristisch gesprochen stehen sich bei jedem Personenshooting das Recht am eigenen Bild (Model) und die Rechte aus der Urheberschaft (Fotograf) gegenüber. Um eine sinnvolle Nutzung beider Parteien zu ermöglichen, müssen sie sich gegenseitig entsprechende Rechte einräumen.

In der Regel wird eine solche Vereinbarung, ähnlich einem Model-Release-Vertrag, schriftlich geschlossen. Dies ist wie bei allen Verträgen sinnvoll, damit sich beide Parteien darüber bewusst werden, welche Rechte sie der jeweils anderen Partei einräumen und später darauf verweisen können.

Einige rechtlich sehr relevante Punkte einer solchen Vereinbarung sollen daher an dieser Stelle kurz angesprochen werden.

Die Vertragsparteien

Zwischen welchen Personen gilt die Vereinbarung? Wer bekommt die Nutzungsrechte von wem eingeräumt? Dies sollte unter dem Punkt ‘Vertragsparteien’ eindeutig geklärt sein. Es können sowohl natürliche Personen (z.B. der Fotograf in Person) oder juristische Personen ( z.B. eine GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer oder die bzgl. der Rechtevergabe zur Unterzeichnung berechtigte Person) Parteien sein.

Umfang der Nutzung durch das Model

Dem Sinn einer TfP-Vereinbarung entsprechend, sollte der Umfang der Nutzung durch das Model festgelegt werden. Hierbei bleibt der Fotograf selbstverständlich Urheber und überträgt lediglich Nutzungsrechte. Üblich ist es, insbesondere die Nutzung im Rahmen der Eigenwerbung (Website, Ausstellung, etc.) zu gestatten, eine kommerzielle Verwendung jedoch auszuschließen. Ist eine Nutzung gewünscht, die über die übliche Eigenwerbung hinausgeht, sollte dies ebenfalls in die Vereinbarung aufgenommen werden, damit später keine Mißverständnisse aufkommen. Taucht nämlich im Nachhinein die Frage auf, ob eine konkrete Nutzung tatsächlich durch die Vereinbarung gedeckt ist, muss der Vertrag ausgelegt werden.

Beispiel: Das Landgericht Köln (Beschluss v. 09.04.2008, Az.: 28 O 690/07) hatte darüber zu entscheiden, ob die Nutzung zur „Eigenwerbung“ auch die Bewerbung einer gegen Entgelt angebotene Dienstleistung sexueller Natur in Form eines ,Escort-Service‘ umfasst.

Dieser Passus ist bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung der für die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte maßgeblichen Zweckübertragungsregel, § 31 Abs. 5 UrhG, so zu verstehen, dass der jeweilige Vertragspartner für sich in der Eigenschaft als Fotograf bzw. Model Werbung machen durfte. Darunter würden für die Streithelferin etwa Aktivitäten wie die Anfertigung von Bewerbungsunterlagen (Sedcard) fallen, mit denen sie sich gegenüber Modelagenturen präsentieren könnte. Die Nutzung für die Anpreisung einer Tätigkeit als Prostituierte gehört aber nicht zu solchen typischen Modelwerbungen, sondern stellt eine separate Art der Nutzung dar, die nicht mehr vom Vertrag gedeckt war.

Sollte also im Vorhinein klar sein, dass Nutzungen gewollt sind, die über die klassische Eigenwerbung hinausgehen, sollte dies besprochen und festgehalten werden.

Nutzungsrecht durch den Fotografen

Der Fotograf hat als Urheber per se ein starkes Recht an den Fotos, das „lediglich“ durch das ,Recht am eigenen Bild‘ des Models eingeschränkt wird. Um seinerseits nicht daran gehindert zu sein, die Bilder zur Anpreisung seiner Fotokünste zu verwenden, sollte auch für ihn festgelegt werden, dass er die Bilder zur Eigenwerbung verwenden kann. Eine kommerzielle Nutzung wird in der Regel ebenfalls ausgeschlossen, da dies dem Sinn einer TfP-Vereinbarung entgegenliefe. Bezüglich besonderer Nutzungswünsche gilt das oben Gesagte auch an dieser Stelle.

Unterschrift der Eltern bei Minderjährigen

Wichtig und nicht zu vergessen: Sollte das Model noch minderjährig sein, so ist zur Wirksamkeit des Vertrages die Unterschrift der Eltern und des Models erforderlich.

Weitere Informationen zu Fotoshootings mit Minderjährigen und den rechtlichen Fallstricken giibt es an dieser Stelle.

Möchten sich Fotograf oder Model später von der Vereinbarung lösen, so ist dies zwar möglich, allerdings mit nicht unerheblichen rechtlichen Hürden verbunden. Näheres dazu in den Ausführungen zu Anfechtung und Widerruf im Rahmen des Model Release Vertrages. Bei Schwierigkeiten oder Sonderfällen hilft es, anwaltliche Hilfe zum Modelvertrag einzuholen.

(Bild: © Stefan Balk – Fotolia.com)

63 Gedanken zu „Rechtliches zu TfP-Shootings – Urheberschaft und das Recht am eigenen Bild“

  1. Sehr geehrter Herr Tölle,
    Ich habe zuletzt leider einen Vertrag unterschrieben, der die Rahmenbedingungen eines fotoprojekts beschreibt.
    Dieses beinhaltet, dass ich als Model mit dem Fotografen mit einer bestimmten kleidung zusammenarbeite, die biolder nut mit einem bestimmten Pseudonym veröffentliche und er alle rechte an den bildern hat. Dazu gehören mehrere Shootings, die mit jeweils pauschal 50 euro bezahlt werden sollten. Jetzt kam der Fotograf mit Forderungen mehr in die Fetishrichtung zu gehen, was im Vertrag benannt wird als „kann im Rahmen von Bondage, heavyrubber stilvoll ergänzt werden“
    Als ich sagte, dass ich diese Ergänzungen nicht wünsche, stieß ich auf Missfallen und wurde auf den Vertrag aufmerksam gemacht.
    Meine erste Frage ist, ob der Fotograf das überhaupt von mir fordern kann.
    Und die zweite wäre: wenn ich den Vertrag kündige (nach einem Jahr möglich) habe ich dann wieder Recht darauf, die Bilder mit dem Logo des Fotografen zu veröffentlichen?

    Mit Freundlichen Grüßen
    A.S

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  2. Guten Tag Herr Tölle,
    vor ein paar Tagen hatte ich ein TFP Shooting, der Vertrag wurde mir danach per Email zugesandt. Am Tag darauf habe ich diesen unterschrieben zurückgeschickt, da ich mit diesem einverstanden war. Daraufhin bekam ich das erste Bild, welches ich im Internet veröffentlichte was laut Vertrag auch zulässig war. Der Fotograf hat dies auf seiner Seite jedoch schon veröffentlicht, ohne den Vertrag von mir erhalten zu haben. Er führte sich danach auf, dass ich ihn nicht auf meiner HP darauf verlinkt habe (was NICHT im Vertrag stand, dass ich es muss) dies habe ich nachträglich jedoch gemacht und bat um einen netteren Umgang, da er sehr unhöflich und forsch war. Jetzt weigert er sich, meine restlichen Bilder zukommen zu lassen, da ich es anscheinend nicht nötig habe, den Fotograf zu markieren, was ich jedoch habe und ihm nun das „Theater“ zu dumm ist.
    Jetzt habe ich den unterzeichneten Vertrag von ihm, und er meinen von mir, und möchte sich nun davor drücken, da er sich angegriffen fühlt und löscht meine Aufnahmen – angeblich. Was kann ich tun?
    Mit freundlichen Grüßen

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  3. Guten Abend Herr Tölle,

    Wir hatten ein TFP-Shooting ausgeschrieben. In einem stillgelegten Sägewerk. Nach einer guten Woche Kommunikation haben wir uns dann für ein Modell entschieden.

    Der Tag des Shootings kam und das Modell mochte das Outfit nicht, was wir dafür ausgewählt hatten. Also haben wir sie die Kleidung selbst wählen lassen, damit sie sich vor der Kamera wohl fühlt. Die gefiel ihr im übrigen so gut, dass ich ihr am Ende die Shorts geschenkt habe weil sie so verknallt darin war.

    Nach über einer Stunde Make up und Styling haben wir dann an die 5 Stunden geshootet.

    Gestern habe ich nun die ersten 3 Bilder hochgeladen und direkt bekam ich von dem Modell eine Nachricht, dass sie nun doch nicht möchte, dass Bilder von ihr im Netz sind.

    Selbstverständlich haben wir einen TFP-Vertrag abgeschlossen und ihr ist auch klar, dass sie dafür unterschrieben hat, dass die Bilder veröffentlicht werden dürfen, denn das allein war der Zweck des Shootings. Dennoch möchte sie nun keine Veröffentlichung.

    Ich möchte nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen, dennoch wüsste ich gern wie so etwas rechtlich aussieht.

    Mit freundlichen Grüßen
    Nicole Baumgartner

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  4. Sehr geehrte Frau Baumgartner,

    da es sich bei der geschilderte Angelegenheit um einen Einzelfall handelt, zu dem ich noch ein paar Nachfragen hätte, würde ich Sie bitten sich damit hier in der Kanzlei zu melden. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  5. Sehr geerter Herr Tölle,

    mal aus gegebenen Anlass eine Fragean Sie…

    Folgende Facts:
    Ich bin Photograph und photographiere auch Menschen.

    Ich photographiere nicht nur pay – also der Kunde zahlt – sondern auch auf TfP-Basis. Ich schließe immer einen Vertrag mit dem Kunden über die Nutzungsrechte ab. In diesem Falle ein TfP-Vertrag. Nutzungsrechte sind eigenwerbung auf der Homepage, in den sozialen Netzwerken und auch auf und für Ausstellungen.

    Das / die Shootings finden statt. Es entstehen Bilder. Diese Bilder werden gemäß TfP-Vertrag auch veröffentlicht (Homepage, Facebook und auch im Schaufenster des Studios. Alles gemäß TfP-Vertrag).

    Nun kommt der Kunde nach 5 Jahren und möchte das nicht mehr. Geht zu einem Anwalt und beauftragt diesen mit einer einstweiligen Verfügung die Bilder zu entfernen.

    Bevor Fragen aufkommen, die ich im Vorfeld schon beantworten kann – hier noch mehr Facts.
    Der Kunde (eine Frau, über 21) hatte schon mindestens acht bis neun Shootings bei mir. Davon zwei Paar-Shootings (Akt) mit Mann, ein Paar-Shooting (Hardcore, mit Frau. Auch mit Video-Dreh), einige sog. Home-Shootings (Akt, Soft-Core) und einige Outdoor-Shootings (Beauty). Alle Bilder / Videos wurden immer gemeinsam gesichtet. Alle Bilder wurden auf der Homepage und oder entsprechend abgesichterten Seiten (FSK 18 und ähnlich) veröffentlicht. Unter anderen wurden auch Bilder unter einer Dusche erstellt. Die Einstweilige Verfügung basiert auf diese sog. ‚Duschbilder’…

    Heute war die mündliche Verhandlung, da ich gegen die Einsweilige Verfügung Einspruch eingelegt habe.

    Die Klägerin war angeblich krank und ist (natürlich) nicht zur Verhandlung erschienen. Ihr Anwalt war allerdings vor Ort. Die Richterin erklärte mir, das die Klägerin verlangen kann, das ihre Bilder ‚verschwinden‘. Ich hatte nun die Wahl, meinen Einspruch zurück zu ziehen oder konnte verlangen, das die Richterin ein Urteil spricht, welches nicht zu meinen Gunsten ausfallen wird. Begründung war „Recht am eigenen Bild“ und „Lebensumstände ändern sich“.

    Ich habe also den Einspruch zurück gezogen und darf nun die Kosten von rund 600 Euro zahlen.

    Wie soll ich mich nun verhalten?!

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  6. Hallo Herr Muntau,

    bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen. Sollten Sie eine Beratung in der Sache wünschen, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Sie erreichst uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  7. Sehr geehrter Herr RA Tölle,

    ich habe eine Frage bezüglich meiner Freundin. Sie hat vor ca. 3 Jahren mit einem Freund sehr aufreitzende Bilder gemacht, nicht nackt, aber eben so, dass Sie heute nicht mehr damit in Verbindung gebracht werden möchte, da die Qualität der Bilder und der Focus eher Frauen abwertend ist, als aufwertend. Meine Frage, da Sie auf dem Bild zu sehen ist und Sie ihn schon mehrfach angeschrieben hat mit der Bitte die Bilder zu löschen und er sich immer wieder quer stellt und es keinen Vertrag gibt, ist es da möglich Ihn deswegen zu verklagen oder den Schritt zum RA zu wählen?

    Viele Liebe Grüsse

    Markus

    Antworten
    • Hallo Markus,

      da es sich bei dem Fall um einen konkreten Einzelfall handelt und hierzu noch Nachfragen bestehen, habe bitte Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keinen Rechtsrat erteilen können. Für eine Beratung in der Sache wende dich gerne an einen unserer Anwälte für eine unverbindliche Einschätzung. Du erreichst uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen findest du hier: http://www.tw-law.de

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  8. Guten Tag,

    Tfp vertrag zwichen Model,mit(fotograf) und damaligen geschäftspartner.
    Tfp vertrag wurde so festgeleft,as jeder teilnehmer verpflichtet ist, bei veröffentlichung der fotos, jeder namentlich genannt werden muss.

    Geschäftspartner hält sich aber überhaupt nicht daran, es werden zeitungsartikel gemacht mit meinen fotos aber keine namensnennung. sowohl auch im intenret wurde das logo zum teil weg geschnitten.

    wie kann ich vor gehen? da der geschäftspartner sich nciht an den tfp vertrag hält.

    glg Mia

    Antworten
    • Hallo Mia,

      da es sich bei dem Fall um einen konkreten Einzelfall handelt und hierzu noch Nachfragen bestehen, habe bitte Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keinen Rechtsrat erteilen können. Für eine Beratung in der Sache wende dich gerne an einen unserer Anwälte für eine unverbindliche Einschätzung. Du erreichst uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen findest du hier: http://www.tw-law.de

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  9. Guten Tag Herr Tölle,

    ich habe vor wenigen Wochen ein Shooting gemacht
    und es wurde kein Vertrag dazu geschlossen.
    Meine Chefin Sagte mir nun ich hab keine Rechte an den Bildern, obwohl ich das ganze Shooting gezahlt habe. Nun will sie mich kündigen und hat nicht einmal die Fotos genutzt und ich krieg sie nun auch nicht mehr.
    Ist das zulässig mir die vorzuenthalten?

    LG

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    • Hallo Marie,

      da es sich bei dem Fall um einen konkreten Einzelfall handelt und hierzu noch Nachfragen bestehen, habe bitte Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keinen Rechtsrat erteilen können. Für eine Beratung in der Sache wende dich gerne an einen unserer Anwälte für eine unverbindliche Einschätzung. Du erreichst uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen findest du hier: http://www.tw-law.de

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  10. Hallo herr Tölle,
    ich bin Hobbyfotografin und habe bisher immer nur mit mündlichen Tfp Verträgen gearbeitet, da ich diesbezüglich noch nie schlechte Erfahrungen gemacht habe. Nun ist es so, undzwar habe ich in den letzten 2 Jahren in mehreren Shootings eine sehr gute Freundin fotografiert und auch nach und nach haben wir beide von den Fotos profetiert. Nun aber haben wir keinen Kontakt mehr und sie ist in ihrer Art sehr sehr eigen, sodass man auch kein kläredes Gespräch mehr führen kann.. sie schrieb mir per SmS ich solle alle Bilder von meiner Seite entfernen und auch von meinem Laptop und wenn ich das nicht tue, möchte sie eine Anzeige aufgeben weil ich keine Rechte an den Bildern hätte.
    Sie müssen wissen in alle meine Shootongs investiere ich sehr viel Zeit und auch Geld. Meine Frage nun, ist es möglich das sie mich deshalb entschädigen müsste wenn ich sie lösche? Und kann sie mir damit wirklich drohen? Ich meine ich habe doch auch Rechte an den Bildern oder sehe ich das falsch?

    LG Sarah

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    • Hallo Sarah,

      auch bei dieser Schilderung handelt es sich um einen konkreten Einzelfall. Habe bitte Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keinen Rechtsrat erteilen können. Für eine Beratung in der Sache wende dich gerne an einen unserer Anwälte für eine unverbindliche Einschätzung. Du erreichst uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen findest du hier: http://www.tw-law.de

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten

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