Fotorechtliche Probleme bei der Eventfotografie

Fotografen, die im Bereich der Eventfotografie tätig sind, werden regelmäßig mit mehreren Aspekten des Fotorechts konfrontiert. Welche Probleme sich dabei aus fotorechtlicher Sicht ergeben soll in diesem Artikel erläutert werden.

Haus- und Eigentumsrecht bei der Eventfotografie beachten!

Nahezu immer finden die Events, auf denen fotografiert wird, in fremden Räumlichkeiten oder auf fremden Grundstücken statt. Das führt dazu, dass das Hausrecht des Inhabers beachtet werden muss. Dies kann der Eigentümer der Räume, der Mieter oder auch der Veranstalter des Events sein. Wer der tatsächliche Inhaber des Hausrechts ist, kommt darauf an, auf wen es übertragen wurde. In vielen Fällen ist es der Mieter der Örtlichkeit, der häufig zugleich auch Veranstalter ist. Die Erlaubnis, überhaupt an dem Ort fotografieren zu dürfen, hängt von seiner Einwilligung ab. Bei größeren Veranstaltungen ist dies z. B. regelmäßig nur für akkreditierte Fotografen erlaubt. Auf der sicheren Seite ist also nur derjenige, der sich vor der Eventfotografie darüber informiert, ob das Fotografieren gebilligt ist.

Persönlichkeitsrechte beachten – Einwilligungen einholen

Ist diese Hürde überwunden, müssen im Rahmen der Eventfotografie regelmäßig die Rechte der einzelnen fotografierten Personen berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt: eine Veröffentlichung der Bilder kann nur mit Einwilligung der fotografierten Personen geschehen. Ausnahmsweise ist diese Einwilligung jedoch entbehrlich, wenn es sich bei dem Event um eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug handelt (§ 23 Abs. I Nr. 3 KunstUrhG). Eine solche Versammlung kann z. B. angenommen werden bei einem Karnevalsumzug oder einer Demonstrationen. Wichtig ist jedoch, dass der Vorgang an sich abgebildet werden soll und der Fokus nicht auf einzelnen Personen liegt. Eine Einwilligung der abgelichteten Person ist dann nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht schon allein deswegen, weil sich mehrere Personen auf dem Bild befinden (siehe auch „Der Irrglaube über Gruppenfotos„). Das Fotografieren von Konzertpublikum wird man allerdings unter diese Ausnahme fassen können, zumindest solange, wie der Fokus nicht auf einzelne erkennbare (!) Personen gesetzt ist.

Konkludente Einwilligung nicht immer ausreichend

Eine Einwilligung muss bei der Eventfotografie allerdings auch dann nicht eingeholt werden, wenn man von einer sog. konkludenten Einwilligung der am Event beteiligten Personen ausgehen kann. Wenn also in dem Verhalten der Teilnahme an der Veranstaltung gleichzeitig die Einwilligung an der Erstellung und Veröffentlichung der Bilder gesehen werden kann, z. B. weil es dem Teilnehmer offensichtlich gewesen sein musste, dass auf der Veranstaltung Fotos gemacht werden, ist keine ausdrückliche Einwilligung mehr erforderlich. Mit der Annahme solcher konkludenter Einwilligungen ist allerdings vorsichtig umzugehen, da eine korrekte Beurteilung sehr stark vom Einzelfall abhängig ist. Nur weil ein Fotograf möglicherweise meint, dass es üblich wäre auf bestimmten Events zu fotografieren und diese Bilder zu veröffentlichen, muss dies nicht auch die Ansicht eines Richters sein. Auch hier ist man nur dann auf der sicheren Seite, wenn man im Vorhinein handelt. Allerdings wird z. B. die vorherige Information auf den Eintrittskarten darüber, dass auf dem Event Bilder geschossen und später veröffentlicht werden, nur selten als zulässig erachtet. Ebenso sind alle Arten von Generaleinwilligungen z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Eventfotografie unzulässig. Selbst wenn man die Zulässigkeit der generellen Einwilligung zur Erstellung eines Bildes annimmt, gilt diese nicht gleichzeitig auch für die Veröffentlichung aller gemachten Bilder. An der Stelle muss man strikt zwischen Aufnahme und Veröffentlichung trennen, schließlich steht grundsätzlich allein dem Abgebildeten das Recht am eigenen Bild zu:

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. (BGH, Urteil vom 28.09.2004, Az.: VI ZR 305/03 – Charlotte Casiraghi II)

Disko & Co

Ähnlich gelagert sind neben der eigentlichen Eventfotografie Fälle, bei denen die Fotos durch Fotografen z. B. in einer Disko entstanden sind. Denkbar ist hier eine konkludente Einwilligung der abgebildeten Personen durch Posieren und in die Kamera lächeln oder sogar Heranwinken des Fotografen. Wird dann das geschossene Foto vom Fotografen gezeigt und eine Visitenkarte ausgeteilt, an welcher Stelle das Foto veröffentlicht werden soll, kann man von einer zulässigen Veröffentlichung aufgrund einer (konkludenten) Einwilligung ausgehen. Einzig die Beweisbarkeit wird mangels schriftlicher Erklärung schwierig; wirksam ist sie trotzdem. Eine Generaleinwilligung in die Veröffentlichung aller Bilder durch eine entsprechende Erklärung, z. B. am Eingang der Diskothek, ist aber auch hier eher unzulässig.

Rechtliche Aspekte vorher durchdenken

Deutlich wird, dass man bei der Eventfotografie immer mehrere fotorechtliche Aspekte berücksichtigen muss, um nach der Veröffentlichung keine böse Überraschung zu erleben. Unausweichlich ist es daher, bereits bei der Vorbereitung eines Shootings auch die Rechtslage, zumindest kurz, zu überblicken und einzuschätzen.

(Bild: © WimCIA1978 – Fotolia.com)

127 Gedanken zu „Fotorechtliche Probleme bei der Eventfotografie“

  1. Sehr informativer Beitrag – mein Dank dafür!

    Ich habe aber trotzdem eine Frage: Am Wochenende veranstalte ich ein kleines Event. Insgesamt werden ca. 300 Gäste erwartet. Der überwiegende Teil der Gäste fotografiert gerne für ihre Socialmedia-Kanäle (Instagram, Facebook, Blogs etc.). Klar – auch ich wollte sicher einige Fotos machen (eher Gruppenbilder, auf denen mdid Atmosphäre festgehalten wird. Nach Absprache aber auch Personenbilder).

    Ich wollte mehrmals gut sichtbar im Eventraum Hinweise aufhängen, dass fotografiert wird. Auch könnte ich in die Goodiebags (jeder Gast bekommt am Anfang eine Goodiebag) einen Zettel mit Hinweis, dass fotografiert wird, beilegen. Daher meine Frage: Ist das ausreichend?

    Bin ich für evtl. Fotos, die andere Besucher von den Gästen machen (ohne vorher zu fragen) haftbar?

    Ich würde mich freuen, wenn Sie mir meine Fragen beantworten könnten!

    Antworten
    • Hallo Sascha,

      grundsätzlich sind einseitige Hinweise zur Einholung von Einwilligungen rechtlich nicht ausreichend. Es kommt dabei allerdings sehr stark auf den Einzelfall an, wie u.a. folgender Fall gezeigt hat: https://www.rechtambild.de/2015/02/bgh-konkludente-einwilligung-in-veroeffentlichung-von-fotos-einer-promiparty/

      Eine Rechtsgrundlage für die pauschale Verantwortlichkeit des Veranstalters für Aufnahmen und/oder Veröffentlichung Dritter sehe ich nicht. Hier wird es aber sicher ebenfalls Konstellationen geben, die eine derartige Haftung auslösen. Auch hier gilt: Es kommt ganz auf den Einzelfall und u.a. auch auf möglicherweise aushängende Hinweise an.

      Bei einem konkreten Problem können Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei unter 0228 – 387 560 200 oder über info@tw-law.de melden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
      • Hallo Dennis, danke für Ihre schnelle Antwort.

        Wenn ich nun aber bei dem Event kein Bild mache, auf dem man eine Person erkennen kann, ist es kein Problem oder?

        Wie verhält es sich mit Fotos, auf denen Personen zu erkennen sind, die Besucher machen und veröffentlichen? Kann ich dafür ggf haftbar gemacht werden, obwohl ich nicht der Urheber bin?

        Viele Grüße

  2. Lieber Herr Tölle,

    ich hätte eine Frage,
    in der heutigen Tageszeitung ist ein sehr großes Partyfoto ( Beachparty- daher halb nackt ) von meiner Schwester zu sehen. Sie war heute ganz erschrocken als sie dies zufällig sah. Das Bild wurde vor über einem Jahr im Rahmen einer Schaumparty geschossen. Wie gesagt, sie ist mit Ihrer Freundin auf der halben Seite im Bikini zu sehen. Nun ist die Frage ob die Tageszeitung dies so veröffentlichen darf. Grundsätzlich schädigt es doch, und ein Eventfotograf der dies mal geschossen hat – darf der mit den Fotos machen was er will? Kann man dagegen rechtlich vorgehen? Oder tritt man das Recht mit der mündlichen Einstimmung ,bei einer Party ein Foto machen zu lassen, ab?

    Würde mich über ein kurzes Feedback sehr freuen!

    Vielen Dank!

    Antworten
    • Liebe Frau Braun,

      grundsätzlich sind in solchen Fällen Ansprüche denkbar, allerdings kommt es dabei insbesondere auch auf die Gestaltung des Bildes sowie die Umstände des Einzelfalls an. Da es sich hierbei um einen Einzelfall handelt melden Sie sich hierzu gerne bei uns in der Kanzlei unter der Nr. 0228 – 387 560 200 für eine Ersteinschätzung. Das Telefonat ist selbstverständlich unverbindlich. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  3. Hallo Herr Tölle,

    wie verhält es sich mit folgender Situation.

    Vor kurzem war ich Besucher eines Sommerfest in einem Männerwohnheim. Verschiedene Leute haben dort mit ihren Kameras und Smartphones Fotos gemacht. Einzelne oder mehrere Fotografen (genaues nicht bekannt) haben der Heimleitung Fotos zur Verfügung gestellt. Diese hat eine Auswahl derer an Dritte übermittelt. Diese haben die Fotos auf einer facebook-Seite veröffentlicht.

    Wissentlich gab es keine Info dass die Heimleitung Fotos, die man ihr zur Verfügung stellt, zur Veröffentlichung auf facebook an Dritte übermittelt.

    Bei erwähnter facebook-Seite handelt es sich auch nicht um eine offizielle facebook-Seite des betreffenden Männerwohnheim.

    Schlussbemerkung: Ich war in den letzten fünf Jahren bei verschiedenen Veranstaltungen in Einrichtungen der Obdach- und Wohnungslosenhilfen. Es wurde eigentlich immer darauf hingewiesen, wenn Presse vor Ort war bzw. das Fotos gemacht wurden und vorgeschlagen man könne sich wegdrehen wenn man nicht fotografiert werden will.

    Die Journalist*innen haben ohnehin immer gefragt ob es in Ordnung ist wenn man gefilmt oder fotografiert wird.

    Antworten
  4. Hallo Jürgen,

    grundsätzlich hat (unabhängig ob aus urheber- oder persönlichkeitsrechtlicher Perspektive) gegenüber dem Verletzten derjenige für eine Nutzung zu haften, der sie vornimmt. Dieser muss dann darlegen und ggfs. beweisen, dass er ausreichende Nutzungsrechte vom Urheber und/oder Abgebildeten eingeräumt bekommen hat.

    Soweit der Frage ein konkreter Einzelfall zugrunde liegt, melden Sie sich dazu gerne bei uns in der Kanzlei unter der Nr. 0228 – 387 560 200 für eine Ersteinschätzung. Das Telefonat ist selbstverständlich unverbindlich. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  5. Hallo, Herr Tölle,
    auch ich habe hierzu eine Frage:
    Wir sind eine große Druckerei und haben an sich viel mit Bildrechten zu tun – über Eventfotografie weiß ich allerdings wenig. Vergangenes Wochenende hatten wir ein Kundenevent auf unserem Firmengelände, bei dem natürlich auch fotografiert wurde. Sowohl Gruppenfotos als auch Portraits. Diese wollen wir unsere Kunden natürlich sehen und ihnen ggf. auch zukommen lassen. Dass wir sie nicht einfach auf unsere Homepage stellen dürfen habe ich nun schon begriffen. Wenn ich die Kunden nun einzeln anschreibe und Ihnen einen Code zu einem Link gebe, auf den dann nur die Kunden zugreifen können, die beim Event auch anwesend waren, ist das dann genügend „Schutz“ oder missachten wir da immer noch irgendwelche Rechte und/oder machen uns strafbar?
    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    B. Steiger-Mehrer

    Antworten
    • Sehr geehrte Frau Steiger-Mehrer,

      § 22 KUG stellt das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen von Bildnissen unter Einwilligungsvorbehalt. Unter das Verbreiten fällt in aller Regel bereits eine Handlung wie das Verschenken von Bildnissen im privaten Bereich. Eine öffentliche Zugänglichmachung liegt z.B. bei Sichtbarmachung eines Bildnisses gegenüber einer nicht begrenzten Öffentlichkeit vor.

      Soweit der Frage ein konkreter Einzelfall zugrunde liegt, melden Sie sich dazu gerne bei uns in der Kanzlei unter der Nr. 0228 – 387 560 200 für eine Ersteinschätzung. Das Telefonat ist selbstverständlich unverbindlich. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  6. Hallo Herr Tölle,

    wir sind ein Verein der Straßenfußballtuniere mit und für Jugendliche organisiert. Demnächst steht ein Turnier mit jungen Flüchtlingen an. Aus der Vergangenheit ist mir bekannt, das i.d.R. die Vormünder etwas dagegen haben, wenn die Jugendlichen fotografiert werden. Meist werden bei den Veranstaltung eine Gruppe und nur bedingt einzelne Personen fotografiert. Wie können wir damit umgehen? Reicht es bei der Einladung eine Information über das Fotografieren mitzusenden? Sollte bei der Veranstaltung darauf hingewiesen werden, sollten gar bei der Einladung eine Art Vertragsvorlage mitgesendet werden um auf die Bildrechte / Nutzungsrechte aufmerksam zu machen oder reicht es die Personen vor Ort darauf hinzuweisen ?
    Vielen Dank !

    Antworten
  7. Hallo Herr Tölle,

    ich habe ein Event mit ca. 400 Gästen. Wir möchten zwischendurch ein paar Bilder machen, keine Personen bezogenen, nur solche in der die Location im Vordergrund steht und die Gäste als Nebensache.
    Daher würden wir ein paar Plakate aufhängen auf denen steht das vereinzelt Fotografien gemacht werden, die z.B. auf Facebook veröffentlicht werden können. Da ich im Internet keine Vorgaben für solche Plakate gefunden habe, würde ich Sie bitten einen Mustertext zu verfassen (bzw. was da rein muss).

    Vielen Dank im Voraus!!
    Luis P.

    Antworten
  8. Hallo Herr Tölle,
    ich möchte dem Thema „Filmen von Konzertpublikum“ gerne einen weiteren Aspekt hinzu fügen bzw. eine Frage stellen. Bei Konzerten und anderen künstlerischen Darbietungen wird neuerdings 360° Video erstellt, bei dem der Betrachter selbst entscheiden kann, in welche Richtung er blickt. Die hierfür verwendeten 360°-Kameras haben prinzipiell keine Ausrichtung auf ein bestimmtes Objekt, also z.B. den Künstler, sondern erlauben es, ggfs. auch nur das Publikum zu betrachten. Wie sieht es in diesem Fall mit der Einholung der Bildrechte bei den gefilmten Personen aus? Es ist ja in diesem Fall beides gegeben, also dass der Vorgang an sich abgebildet wird, es aber möglich ist, beim Betrachten den Fokus auf einzelne Personen zu richten.
    Über eine Einschätzung würde ich mich freuen.
    Freundliche Grüße,
    Oliver P.

    Antworten
    • Hallo Herr Puschatzki,

      das ist eine interessante Frage, zu der es in der Form bisher keine mir bekannte Rechtsprechung gibt. Wendet man bisherige Massstäbe an, müsste man um sicher zu gehen, mit Einwilligungen arbeiten, wenn ein Heranzoomen auf einzelne Personen möglich ist. Allerdings sollte auch hinsichtlich der Abbildung des gesamten Geschehens regelmäßig sorgfältig geprüft werden, ob es sich dabei um einwilligungsfreie Abbildungen handelt. Evtl. ist hierzu auch der folgende Beitrag noch interessant:
      https://www.rechtambild.de/2010/03/das-recht-am-eigenen-bild/

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  9. Ich wohne im Martinshof Rothenburg Diakoniewerk.
    Dort findet von Zeit zu Zeit eine Vernissage statt, da im Empfangsgebäude verschiedene Ausstellungen gezeigt werden.
    Auf dem Plakat steht im „Kleingedruckten“ sinngemäß:
    „Wer an dieser Veranstaltung teilnimmt, erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, fotografiert zu werden.“

    Meine Frage lautet: Ist diese Klausel so zulässig.
    (Bei meinem Einzug in den Martinshof habe ich verfügt, nicht ohne Erlaubnis fotografiert zu werden.)

    Antworten

Schreibe einen Kommentar