Abgemahnte Bilder müssen komplett vom Server gelöscht werden

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 12.09.2012 entschieden, dass die Unterlassungsverpflichtung nicht lediglich die Entfernung von Links auf die streitgegenständlichen Lichtbilder beinhaltet, sondern die komplette Löschung der Bilder auf dem Server (Az.: 6 U 58/11). Anderenfalls sind diese nämlich sowohl über Suchmaschinen, wie auch die direkte Eingabe der URLs weiterhin erreichbar. Dies soll aber gerade durch den Unterlassungsanspruch verhindert werden.

„Aufgrund der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung war die Beklagte verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Lichtbild nicht mehr über ihre Website oder die von ihr verwendete URL öffentlich zugänglich war. Ein Zugänglichmachen in diesem Sinn wird nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass eine URL so aufwendig ausgestaltet ist, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könnte.“

Mehrere Dutzend Server müssen kontrolliert werden

Im konkreten Fall war das Bild auf mehreren Dutzend Servern gespeichert. Die Beklagte hatte sich mit der Argumentation zu wehren versucht, dass es ihr nicht zuzumuten sei, jeden einzelnen Ort zu überprüfen. Die Richter des OLG sahen dies anders: Es sei durchaus zumutbar, auch dreißig Server zu kontrollieren und die Bilder von dort zu entfernen.

„Im Hinblick auf die Bedeutung einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtung, die von der Beklagten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht täglich und nicht in großer Zahl abgegeben wird, wäre es jedenfalls zu erwarten gewesen, selbst dreißig Server einzeln auf womöglich noch vorhandene verletzende Dateien zu untersuchen.“

Einheitliche Rechtsprechung

Mit dieser Entscheidung bestätigt das OLG Karlsruhe die sich im Jahr 2010 diesbezüglich geänderte Rechtsprechung. Das OLG Hamburg hatte mit Beschluss vom 08.02.2010 (Az.: 5 W 5/10) erstmals festgelegt, dass allein die Entfernung von Links nicht ausreicht. Dieser Ansicht schloss sich auch das (zuvor noch anders urteilende) LG Berlin an (Urteil v. 30.03.2010, Az.: 15 O 341/09).

Ausführungen zum Hamburger Brauch

Das OLG Karlsruhe hat sich in seiner Entscheidung zusätzlich zum sog. neuen Hamburger Brauch geäußert. Der neue Hamburger Brauch ist die in der Praxis übliche Vorgehensweise, das Vertragsstrafenversprechen in einer Unterlassungserklärung so zu formulieren, dass der Unterlassungsgläubiger (der Abmahnende) im Falle einer Verletzung die Höhe der Strafe festsetzt und diese durch das zuständige Gericht überprüft wird. Eine übliche Formulierung lautet beispielsweise:

„Hiermit verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner für den Fall einer zukünftig eintretenden schuldhaften Verletzung des Unterlassungsversprechens zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an die Unterlassungsgläubigerin, deren Höhe von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen bestimmt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird.“

Dazu stellte das OLG klar, dass eine solche Formulierung in der Sache für den Gläubiger ebenso nachteilig ist, wie es eine konkret bezifferte Summe sein kann. Denn die Höhe der Vertragsstrafe wird bei dem neuen Hamburger Brauch durch den Gläubiger bestimmt und lediglich die Überprüfung in die Hände des Gerichts gelegt. Dieses wird jedoch keine konkrete Vertragsstrafe festlegen, sondern lediglich das Ergebnis auf Rechtsfehler kontrollieren. Insbesondere lehnt das Gericht eine Begründung der Ermessensentscheidung des Gläubigers ab:

„Da privatrechtliche Rechtsbehelfe aber grundsätzlich nicht motivationsbedürftig sind, besteht ohne besonderen Anhaltspunkt im Gesetz auch keine Begründungspflicht für die Ausübung leistungsbestimmender Gestaltungsrechte (Würdinger, in Münchener Kommentar, 6. Aufl., 2012, § 315 BGB Rdnr. 38).“

Fazit

Die Rechtsprechung sieht für denjenigen, der einem solchen Anspruch ausgesetzt ist eine umfangreiche Prüfpflicht vor. Er hat alles in seiner Macht stehende zu unternehmen um die unzulässig veröffentlichten Bilder von Servern zu löschen auf die er Zugriff hat bzw. bekommen kann.

Die vermeintliche Vorteilhaftigkeit des neuen Hamburger Brauchs stellt das OLG Karlsruhe mit seiner Entscheidung in Frage. Es bleibt abzuwarten ob diesem Gedanken weitere Gerichte folgen werden.

(Bild: © S.John – Fotolia.com)

Schreibe einen Kommentar