Fotorechtliche Probleme bei der Eventfotografie

Fotografen, die im Bereich der Eventfotografie tätig sind, werden regelmäßig mit mehreren Aspekten des Fotorechts konfrontiert. Welche Probleme sich dabei aus fotorechtlicher Sicht ergeben soll in diesem Artikel erläutert werden.

Haus- und Eigentumsrecht bei der Eventfotografie beachten!

Nahezu immer finden die Events, auf denen fotografiert wird, in fremden Räumlichkeiten oder auf fremden Grundstücken statt. Das führt dazu, dass das Hausrecht des Inhabers beachtet werden muss. Dies kann der Eigentümer der Räume, der Mieter oder auch der Veranstalter des Events sein. Wer der tatsächliche Inhaber des Hausrechts ist, kommt darauf an, auf wen es übertragen wurde. In vielen Fällen ist es der Mieter der Örtlichkeit, der häufig zugleich auch Veranstalter ist. Die Erlaubnis, überhaupt an dem Ort fotografieren zu dürfen, hängt von seiner Einwilligung ab. Bei größeren Veranstaltungen ist dies z. B. regelmäßig nur für akkreditierte Fotografen erlaubt. Auf der sicheren Seite ist also nur derjenige, der sich vor der Eventfotografie darüber informiert, ob das Fotografieren gebilligt ist.

Persönlichkeitsrechte beachten – Einwilligungen einholen

Ist diese Hürde überwunden, müssen im Rahmen der Eventfotografie regelmäßig die Rechte der einzelnen fotografierten Personen berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt: eine Veröffentlichung der Bilder kann nur mit Einwilligung der fotografierten Personen geschehen. Ausnahmsweise ist diese Einwilligung jedoch entbehrlich, wenn es sich bei dem Event um eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug handelt (§ 23 Abs. I Nr. 3 KunstUrhG). Eine solche Versammlung kann z. B. angenommen werden bei einem Karnevalsumzug oder einer Demonstrationen. Wichtig ist jedoch, dass der Vorgang an sich abgebildet werden soll und der Fokus nicht auf einzelnen Personen liegt. Eine Einwilligung der abgelichteten Person ist dann nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht schon allein deswegen, weil sich mehrere Personen auf dem Bild befinden (siehe auch „Der Irrglaube über Gruppenfotos„). Das Fotografieren von Konzertpublikum wird man allerdings unter diese Ausnahme fassen können, zumindest solange, wie der Fokus nicht auf einzelne erkennbare (!) Personen gesetzt ist.

Konkludente Einwilligung nicht immer ausreichend

Eine Einwilligung muss bei der Eventfotografie allerdings auch dann nicht eingeholt werden, wenn man von einer sog. konkludenten Einwilligung der am Event beteiligten Personen ausgehen kann. Wenn also in dem Verhalten der Teilnahme an der Veranstaltung gleichzeitig die Einwilligung an der Erstellung und Veröffentlichung der Bilder gesehen werden kann, z. B. weil es dem Teilnehmer offensichtlich gewesen sein musste, dass auf der Veranstaltung Fotos gemacht werden, ist keine ausdrückliche Einwilligung mehr erforderlich. Mit der Annahme solcher konkludenter Einwilligungen ist allerdings vorsichtig umzugehen, da eine korrekte Beurteilung sehr stark vom Einzelfall abhängig ist. Nur weil ein Fotograf möglicherweise meint, dass es üblich wäre auf bestimmten Events zu fotografieren und diese Bilder zu veröffentlichen, muss dies nicht auch die Ansicht eines Richters sein. Auch hier ist man nur dann auf der sicheren Seite, wenn man im Vorhinein handelt. Allerdings wird z. B. die vorherige Information auf den Eintrittskarten darüber, dass auf dem Event Bilder geschossen und später veröffentlicht werden, nur selten als zulässig erachtet. Ebenso sind alle Arten von Generaleinwilligungen z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Eventfotografie unzulässig. Selbst wenn man die Zulässigkeit der generellen Einwilligung zur Erstellung eines Bildes annimmt, gilt diese nicht gleichzeitig auch für die Veröffentlichung aller gemachten Bilder. An der Stelle muss man strikt zwischen Aufnahme und Veröffentlichung trennen, schließlich steht grundsätzlich allein dem Abgebildeten das Recht am eigenen Bild zu:

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. (BGH, Urteil vom 28.09.2004, Az.: VI ZR 305/03 – Charlotte Casiraghi II)

Disko & Co

Ähnlich gelagert sind neben der eigentlichen Eventfotografie Fälle, bei denen die Fotos durch Fotografen z. B. in einer Disko entstanden sind. Denkbar ist hier eine konkludente Einwilligung der abgebildeten Personen durch Posieren und in die Kamera lächeln oder sogar Heranwinken des Fotografen. Wird dann das geschossene Foto vom Fotografen gezeigt und eine Visitenkarte ausgeteilt, an welcher Stelle das Foto veröffentlicht werden soll, kann man von einer zulässigen Veröffentlichung aufgrund einer (konkludenten) Einwilligung ausgehen. Einzig die Beweisbarkeit wird mangels schriftlicher Erklärung schwierig; wirksam ist sie trotzdem. Eine Generaleinwilligung in die Veröffentlichung aller Bilder durch eine entsprechende Erklärung, z. B. am Eingang der Diskothek, ist aber auch hier eher unzulässig.

Rechtliche Aspekte vorher durchdenken

Deutlich wird, dass man bei der Eventfotografie immer mehrere fotorechtliche Aspekte berücksichtigen muss, um nach der Veröffentlichung keine böse Überraschung zu erleben. Unausweichlich ist es daher, bereits bei der Vorbereitung eines Shootings auch die Rechtslage, zumindest kurz, zu überblicken und einzuschätzen.

(Bild: © WimCIA1978 – Fotolia.com)

127 Gedanken zu „Fotorechtliche Probleme bei der Eventfotografie“

  1. Sehr geehrter Herr Tölle,
    wie sieht es denn bei Hochzeitsbildern aus? Wenn ich einen Fotografen mit einem Honorar beauftrage Bilder von mir zu machen und ihm danach die DVD mit den Bildern auch abkaufe, darf er dann noch eine Gebühr verlangen, dass die Bildrechte bei mir bleiben? Denn wir wollen nicht, dass er diese Bilder von uns weiterverwendet.
    Vielen Dank für ihre Bemühungen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Patrick Baron

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  2. Sehr geehrter Herr Baron,

    grundsätzlich steht es dem Fotografen als zunächst allein Berechtigten zu, zu entscheiden ob und zu welchen Konditionen er Nutzungsrechte an seinen Werken einräumt. Dies kann völlig frei vereinbart werden. Soweit auf den Bildern Personen abgebildet sind, greift zu deren Gunsten – und damit einschränkend für den Verwender – das sog. Recht am eigenen Bild (s. a. https://www.rechtambild.de/2010/03/das-recht-am-eigenen-bild). Abgebildete Personen können daher grundsätzlich auch die Nutzung von Bildnissen untersagen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  3. Von Zeit zu Zeit kommt es vor das Großkonzerne Veranstaltungen im öffentlichen Raum veranstalten. Dort passiert es, dass Passanten mit Produkten eben dieser Konzernen interagieren. Sie erkunden den temporär umgestalteten Raum und werden dabei abgelichtet. Wie verhält es sich mit Aufnahmen dieser Personen, wenn diese über eine Agentur oder Ähnliches zum Konzern gelangen und dieser diese via Soziale Medien, etc. veröffentlicht?

    Um die Situation an einem fiktiven Bild zu verdeutlichen:

    Sagen wir ein Gartenpflegemaschinenhersteller parkt seine Modelle am Brandenburger Tor und läd zu einer Probefahrt ein. Ich gehe dort vorbei, schaue mir seine Produktwelt mehr oder minder genau an, lasse mich aber zu einer Probefahrt überreden. Das Unternehmen hat scheinbar einen Fotografen engagiert und Bilder von meinem Flanieren sowie der Probefahrt in Sozialen Medien und auf der Firmenhomepage veröffentlicht.

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  4. Hallo Sven,

    grundsätzlich wird man ein reines Agieren mit und Ausprobieren von ausgestellten Produkten in der Öffentlichkeit nicht zur Annahme einer Einwilligung zur werbemäßigen Verwendung von Bildnissen auslegen können. Hierbei spielen allerdings viele Aspekte eine Rolle, so dass sich dies nicht pauschalisieren lässt. Evtl. hilft folgender Beitrag zur Einschätzung weiter: https://www.rechtambild.de/2010/03/das-recht-am-eigenen-bild/

    Bitte habe Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen. Solltest du eine Beratung in der Sache wünschen, wende dich gerne an unsere Kanzlei. Du erreichst uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen findest du hier: http://www.tw-law.de

    VG
    Dennis Tölle

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  5. Ich habe eine Frage zu Filmrechten.
    In unseren Gottesdienst Veranstaltungen in unseren eigenen Räumlichkeiten wird das gesamte Programm per Webstream im Internet zur Verfügung gestellt. Es kommen etwa 200 Leute zu den Veranstaltungen. Durch die Kameras sind ab und zu auch Teilnehmer des Gottesdienstes zu erkennen, stehen aber nie im Mittelpunkt.

    Ist das bildrechtlich ein Problem? Falls ja, was müsste man ändern?

    VG
    Sebastian

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  6. Hallo Sebastian,

    bei Filmaufnahmen gilt grundsätzlich nichts anderes als auch bei „Standbildaufnahmen“. auch hier ist grundsätzlich eine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich, so lange die Person erkennbar und keine der gesetzlichen Aufnahmen einschlägig ist. Hierzu eventuell hilfreich: https://www.rechtambild.de/2010/03/das-recht-am-eigenen-bild/

    Bitte habe Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen. Solltest du eine Beratung in der Sache wünschen, wende dich gerne an unsere Kanzlei. Du erreichst uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen findest du hier: http://www.tw-law.de

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  7. Hallo Hr. Tölle,

    als erstes möchte ich kurz zum Ausdruck bringen, das ich es grossartig finde, das Sie hier so ausführlich auf die vielen Fragen eingehen. Ich bin begeistert.

    Ich hätte auch eine Frage an Sie und hoffe, das Sie mir weiterhelfen können. Ich bin als Fotografin von einer Eventagentur für ein grosses Firmenevent (Sommerfest mit 500 Leuten) gebucht, um das Fest fotografisch zu begleiten und zu dokumentieren.
    Jetzt kam eine Mail der Eventagentur mit einer Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung der Bilder, in welcher der Firma, welche das Sommerfest veranstaltet, die Rechte zur Veröffentlich der Bilder eingeräumt wird. Diese Erklärung besteht aus einer Liste in welcher jede fotografierte Person mit Namen, Unterschrift und Bildnummer eingetragen werden soll und einer DINA4 Seite mit der Rechtsbelehrung der Firma. Mal abgesehen davon, das es ein Wahnsinn ist von 500 Personen in 5 Stunden eine Einwilligung einzuholen, nebenbei zu fotografieren und dann auch noch eine Art Rechtsberatung zu machen, stellt sich mir die Frage, ob das überhaupt rechtlich gesehen meine Aufgabe ist. Muss nicht der Veranstalter von seinen Mitarbeitern vorher (oder nachher) diese Einwilligung einholen, schliesslich werde nicht ich, sondern die Firma die Bilder veröffentlichen. Man kann das doch nicht auf den Fotografen übertragen, oder doch??

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!
    Anja Richter

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  8. Hallo Hr. Wagenknecht,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Na ja.. vertraglich ist diesbezüglich nichts geregelt und kommuniziert wurde das auch nicht. Heute ist das Event und gestern Abend kam die Einwilligunserklärung. Dann nehme ich es einfach gelassen und erweitere mein Tätigkeitsfeld um diesen Bereich. ;-) Muss der Auftregeber schliesslich selber wissen, wie er sein Geld zum Fenster rauswirft, denn ich gehe davon aus, das ich mich mehr mit den Leuten und der Einwilligunserklärung beschäftigen werde, anstatt Fotos zu machen.

    Danke für Ihre Stellungnahme.

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