Veröffentlichung des eigenes Bildnisses kann nur in Grenzen untersagt werden
Auch nicht-prominente Teilnehmer einer Veranstaltung müssen gegebenenfalls eine Veröffentlichung ihrer Bildnisse hinnehmen. Zwar dürfen gem. § 22 S. 1 KUG Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Einwilligung muss dabei jedoch nicht ausdrücklich erklärt werden, sie kann auch konkludent erfolgen. Doch auch ohne Einwilligung ist eine Veröffentlichung möglich, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG greift, z.B. wenn es sich bei dem Bildnis um solches aus dem Bereich der „Zeitgeschichte“ handelt oder die abgebildete Person nur als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Dies gilt jedoch gem. § 23 Abs. 2 KUG nur, soweit das „berechtigte Interesse“ des Abgebildeten nicht verletzt wird. Dazu muss eine Abwägung zwischen dessen Interesse, nicht abgebildet zu werden, und dem Interesse der Öffentlichkeit an der Abbildung vorgenommen werden.
Auf Promiparty aufgenommenes Foto einer Hostess veröffentlicht
Die Klägerin war als Hostess auf der Promiparty „Casting Company-Abriss-Party“ tätig, dessen Veranstalter aus der Fernsehserie „Germanys next Topmodel“ bekannt ist. Im Rahmen dieser Party wurde ein Foto aufgenommen, auf dem die Klägerin einem Partygast aus einem Korb Zigaretten anbietet. Dieses Foto wurde auf der Website des Beklagten, der ein Eventportal betreibt, veröffentlicht.
Die vom Rechtsanwalt der Klägerin geforderte Unterlassungserklärung gab der Beklagte ab, jedoch weigerte er sich, die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu tragen.
Landgericht Berlin: Keine Einwilligung in Veröffentlichung erforderlich
Während das Amtsgericht Berlin-Mitte der Klage stattgab (Urteil vom 4.7.2013, Az. 12 C 383/12), wies das Landgericht Berlin sie auf die Berufung des Beklagten hin ab (Urteil vom 17.12.2013, Az. 27 S 13/13).
Es hielt die Veröffentlichung des Bildes für zulässig, da nach seiner Ansicht eine Einwilligung entbehrlich war.
Dies ist gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG der Fall, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Im vorliegenden Fall bestehe ein legitimes Informationsinteresse der Bevölkerung daran, welche Prominenten die betreffende Party besuchten. Dieses erstrecke sich nicht nur auf die prominenten Besucher der Party, sondern auch auf solche Umstände, dass es dort Hostessen gegeben habe und dass diese den Gästen Zigaretten anboten. Eine Abwägung der Interessen falle zu Lasten der Klägerin aus, da sie lediglich in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gezeigt werde.
Darüber hinaus sei eine Einwilligung auch gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG entbehrlich gewesen. Dies ist der Fall bei der Veröffentlichung von Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Dies gelte auch für eine – hier vorliegende – sog. repräsentative Aufnahme, bei denen einzelne Personen als charakteristisch und beispielhaft für die Ansammlung herausgegriffen würden, etwa um die Stimmung bei einem bestimmten Ereignis von öffentlichem Interesse zu verdeutlichen.
BGH: Konkludente Einwilligung der Hostess in Veröffentlichung
Zum Ergebnis der Zulässigkeit der Veröffentlichung kommt auch der BGH, wenn auch mit einer anderen Begründung (Urteil vom 11. November 2014, Az.: VI ZR 9/14).
Es komme überhaupt nicht auf eine Entbehrlichkeit der Einwilligung an, da bereits eine konkludente Einwilligung der Hostess vorliege. Daher sei die Veröffentlichung bereits gem. § 22 S. 1 KUG zulässig gewesen. Nach dieser Norm dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Die Einwilligung muss dabei nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch konkludent erfolgen.
Die konkludente Einwilligung ergab sich nach Ansicht des BGH vorliegend daraus, dass der Hostess von ihrem Arbeitgeber von Antritt des konkreten Jobs Info-Material ausgehändigt wurde, in dem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Unter anderem wurde sie darauf hingewiesen, dass zwar keine Interviews gegeben werden dürften, Fotos jedoch erlaubt seien. Dabei waren auch „Beispielbilder für die Fotodokumentation“ abgebildet, auf denen Hostessen mit einem Zigarettenkorb gemeinsam mit anderen Personen für Fotos posierten. Die Klägerin habe sich daher bereits nach der Art der Veranstaltung als auch der Art ihrer Tätigkeit darüber bewusst sein müssen, dass es zu einer Veröffentlichung auch ihrer Fotos kommen werde und dies von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber gerade erwünscht sei. Die anwesenden Medienvertreter hätten die Tätigkeit der Klägerin unter den konkreten Umständen nur dahingehend verstehen können, dass sie mit einer etwaigen Veröffentlichung von Fotos ihrer Person einverstanden war.
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