Fotorechtliche Probleme bei der Eventfotografie

Fotografen, die im Bereich der Eventfotografie tätig sind, werden regelmäßig mit mehreren Aspekten des Fotorechts konfrontiert. Welche Probleme sich dabei aus fotorechtlicher Sicht ergeben soll in diesem Artikel erläutert werden.

Haus- und Eigentumsrecht bei der Eventfotografie beachten!

Nahezu immer finden die Events, auf denen fotografiert wird, in fremden Räumlichkeiten oder auf fremden Grundstücken statt. Das führt dazu, dass das Hausrecht des Inhabers beachtet werden muss. Dies kann der Eigentümer der Räume, der Mieter oder auch der Veranstalter des Events sein. Wer der tatsächliche Inhaber des Hausrechts ist, kommt darauf an, auf wen es übertragen wurde. In vielen Fällen ist es der Mieter der Örtlichkeit, der häufig zugleich auch Veranstalter ist. Die Erlaubnis, überhaupt an dem Ort fotografieren zu dürfen, hängt von seiner Einwilligung ab. Bei größeren Veranstaltungen ist dies z. B. regelmäßig nur für akkreditierte Fotografen erlaubt. Auf der sicheren Seite ist also nur derjenige, der sich vor der Eventfotografie darüber informiert, ob das Fotografieren gebilligt ist.

Persönlichkeitsrechte beachten – Einwilligungen einholen

Ist diese Hürde überwunden, müssen im Rahmen der Eventfotografie regelmäßig die Rechte der einzelnen fotografierten Personen berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt: eine Veröffentlichung der Bilder kann nur mit Einwilligung der fotografierten Personen geschehen. Ausnahmsweise ist diese Einwilligung jedoch entbehrlich, wenn es sich bei dem Event um eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug handelt (§ 23 Abs. I Nr. 3 KunstUrhG). Eine solche Versammlung kann z. B. angenommen werden bei einem Karnevalsumzug oder einer Demonstrationen. Wichtig ist jedoch, dass der Vorgang an sich abgebildet werden soll und der Fokus nicht auf einzelnen Personen liegt. Eine Einwilligung der abgelichteten Person ist dann nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht schon allein deswegen, weil sich mehrere Personen auf dem Bild befinden (siehe auch „Der Irrglaube über Gruppenfotos„). Das Fotografieren von Konzertpublikum wird man allerdings unter diese Ausnahme fassen können, zumindest solange, wie der Fokus nicht auf einzelne erkennbare (!) Personen gesetzt ist.

Konkludente Einwilligung nicht immer ausreichend

Eine Einwilligung muss bei der Eventfotografie allerdings auch dann nicht eingeholt werden, wenn man von einer sog. konkludenten Einwilligung der am Event beteiligten Personen ausgehen kann. Wenn also in dem Verhalten der Teilnahme an der Veranstaltung gleichzeitig die Einwilligung an der Erstellung und Veröffentlichung der Bilder gesehen werden kann, z. B. weil es dem Teilnehmer offensichtlich gewesen sein musste, dass auf der Veranstaltung Fotos gemacht werden, ist keine ausdrückliche Einwilligung mehr erforderlich. Mit der Annahme solcher konkludenter Einwilligungen ist allerdings vorsichtig umzugehen, da eine korrekte Beurteilung sehr stark vom Einzelfall abhängig ist. Nur weil ein Fotograf möglicherweise meint, dass es üblich wäre auf bestimmten Events zu fotografieren und diese Bilder zu veröffentlichen, muss dies nicht auch die Ansicht eines Richters sein. Auch hier ist man nur dann auf der sicheren Seite, wenn man im Vorhinein handelt. Allerdings wird z. B. die vorherige Information auf den Eintrittskarten darüber, dass auf dem Event Bilder geschossen und später veröffentlicht werden, nur selten als zulässig erachtet. Ebenso sind alle Arten von Generaleinwilligungen z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Eventfotografie unzulässig. Selbst wenn man die Zulässigkeit der generellen Einwilligung zur Erstellung eines Bildes annimmt, gilt diese nicht gleichzeitig auch für die Veröffentlichung aller gemachten Bilder. An der Stelle muss man strikt zwischen Aufnahme und Veröffentlichung trennen, schließlich steht grundsätzlich allein dem Abgebildeten das Recht am eigenen Bild zu:

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. (BGH, Urteil vom 28.09.2004, Az.: VI ZR 305/03 – Charlotte Casiraghi II)

Disko & Co

Ähnlich gelagert sind neben der eigentlichen Eventfotografie Fälle, bei denen die Fotos durch Fotografen z. B. in einer Disko entstanden sind. Denkbar ist hier eine konkludente Einwilligung der abgebildeten Personen durch Posieren und in die Kamera lächeln oder sogar Heranwinken des Fotografen. Wird dann das geschossene Foto vom Fotografen gezeigt und eine Visitenkarte ausgeteilt, an welcher Stelle das Foto veröffentlicht werden soll, kann man von einer zulässigen Veröffentlichung aufgrund einer (konkludenten) Einwilligung ausgehen. Einzig die Beweisbarkeit wird mangels schriftlicher Erklärung schwierig; wirksam ist sie trotzdem. Eine Generaleinwilligung in die Veröffentlichung aller Bilder durch eine entsprechende Erklärung, z. B. am Eingang der Diskothek, ist aber auch hier eher unzulässig.

Rechtliche Aspekte vorher durchdenken

Deutlich wird, dass man bei der Eventfotografie immer mehrere fotorechtliche Aspekte berücksichtigen muss, um nach der Veröffentlichung keine böse Überraschung zu erleben. Unausweichlich ist es daher, bereits bei der Vorbereitung eines Shootings auch die Rechtslage, zumindest kurz, zu überblicken und einzuschätzen.

(Bild: © WimCIA1978 – Fotolia.com)

127 Gedanken zu „Fotorechtliche Probleme bei der Eventfotografie“

  1. Ich besitze viele Konzertfotos von bekannten Jazz-Musikern und Rockstars.
    Auf all diesen Konzerten wurde ich eingelassen mit Fotogenehmigung, die ich aber logischerweise heute nicht mehr besitze. Auf den Konzerten war es erlaubt nur während der ersten beiden oder 3 Songs zu fotografieren. Man wurde dazu auf manchen Konzerten sogar teilweise in eine extra abgegrenzten Bereich vor der Bühne eingewiesen. Ich möchte in einem Buch eine Geschichte veröffentlichen, wo es um eine spannende Lebensentwicklung geht die zu dieser Berufsentscheidung zum Fotograf führte. Das Buch soll dann mit den besten Konzertfotos geschmückt werden. Es wäre mir sehr gelegen über die rechtliche Situation bzgl. der Veröffentlichung der Bilder in diesem Buch unabhängig vom Verlag Bescheid zu wiesen.
    Besten Dank.

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    • Sehr geehrter Herr Reimprecht,

      die Einschätzung der rechtlichen Situation hängt wie so oft erheblich an den Umständen des Einzelfalls. So kommt es insbesondere darauf an um welche Bilder es sich konkret handelt und welche Situationen und Personen abgebildet sind. In aller Regel ist mit einer Einwilligung vieles möglich. Ob dies allerdings auch für Ihren Fall gilt, kann ich Ihnen pauschal nicht beantworten.

      Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir eine kostenfreie Rechtsberatung zu einem Einzelfall an dieser Stelle nicht erteilen. Bei Rechtsfragen zu einem konkreten Fall muss ich Sie daher bitten, uns unverbindlich in der Kanzlei zu kontaktieren: 0228 387 560 200 oder info@tw-law.de.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  2. Sehr geehrter Wagenknecht, sehr geehrter Herr Tölle,

    ich hätte mal eine Frage, darf man auf Stadtfesten, Künstler auf Bühen fotografieren und diese Bilder dann online stellen ? (Wenn vorher kein Fotografierverbot ausgebrochen wurde) ?

    Mit freundlichen Grüssen
    Jennifer

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  3. Hallo zusammen,

    ich wollte gerne einen Blog, mit folgenden Inhalt starten:

    – Konzertblog
    – Eine kurze Rezension des Konzertes auf deutsch, englisch und französisch
    – Ein selbst gemachtes, und nachbearbeitetes Foto des Konzertes, zu sehen der KünstlerIn und/oder die Location
    – Alles soll einen positiven Charakter haben

    Hiermit soll niemanden Schaden zugeführt werden, lediglich meine Begeisterung für Live-Konzerte soll hier wiedergespiegelt werden.

    Die Konzerte habe ich alle selbst besucht, viel Geld für Eintritt und Merchandising etc. ausgegeben. Meinen Sie trotzdem, dass ich mit so einem Blog irgendjemanden rechtlich verärgern könnte?

    Freue mich auf eine Rückmeldung. Vielen Dank,
    Ha-He

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    • Hallo Ha-He,
      das wird leider problematisch sein. Auf Konzerten gilt mittlerweile nahezu überall ein generelles Fotoverbot, welches zumeist auch auf den Eintrittskarten vermerkt ist.

      Dieses kann umgangen werden, indem im vorhinein eine Akkreditierung beantragt wird. Diese berechtigt meist zum kostenlosen Eintritt auf das Konzert und eben zum Fotografieren, in aller Regel während der ersten drei Songs aus dem Bühnengraben und ohne Blitz (Standardregeln).

      In dem Fall ist das fotografieren natürlich nicht nur erlaubt, sondern ausdrücklich gewünscht. Im Nachhinein, meist maximal drei Tage später sollte dann der fertige Konzertbericht mit Bildern unaufgefordert der akkreditierenden Stelle, welches meist der lokale Veranstalter ist, vorgelegt werden.

      Der einzige weg deinen Blog mit Fotos zu betreiben wird es wohl sein, zukünftig mit Akkreditierungen zu arbeiten. Aber eine Akkreditierung zu bekommen ist natürlich nie garantiert :(

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  4. Guten Tag,

    spielt der Faktor Zeit eine Rolle?

    Ich würde gerne knapp 20 Jahre alte Filmaufnahmen vom Publikum in einer Diskothek veröffentlichen.

    Ich hab die Aufnahmen noch nicht gesichtet, aber es sind bestimmt auch einzelne Personen gut erkennbar.

    Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

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  5. Hallo Herr Tölle,

    ich betreibe seit über einem Jahr Konzertfotografie, man könnte es mittlerweile durchaus professionell nennen.
    In der Regel werde ich für Online-Bilddatenbanken oder Online-Magazine akkreditiert. Im aktuellen Fall war ich für eine Bilddatenbank akkreditiert, auf der ich sämtliche Bilder unter Creative-Commons-Lizenzen veröffentliche. Die Datenbank selber fordert keine Rechte bis auf ein eigenes Nutzungsrecht für andere Projekte des Betreibers ein, welche ich gerne vergebe.

    Ich habe einige Bilder auf anderen Portalen wiedergefunden, jedoch entgegen der Lizenzbedingungen ohne Namensnennung und Lizenznennung.

    Da das Bild demnach nicht nach dieser Lizenz und zudem kommerziell genutzt wird, würde ich gerne entsprechende Nutzungsgebühren erheben.
    Kann ich mich da nach der MFM-Tabelle orientieren und schlichtweg eine Rechnung schreiben, oder wird hier eine Abmahnung nötig sein?

    Mit besten Grüßen
    Leonhard

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  6. Hallo Leonhard,

    der Gesetzgeber sieht in solchen Fällen vor, den Verletzer auf Unterlassung abzumahnen und ihm Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. In der Regel wird hierbei gleichzeitig ein ggfs. bestehender Schadensersatzanspruch geltend gemacht.

    Ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, kommt auf die Einzelheiten des Falls an. Da wir Ihnen an dieser Stelle allerdings keine Rechtsberatung für den Einzelfall erteilen, haben Sie bitte Verständnis dafür, ich Sie daher bitten muss sich zur Besprechung unverbindlich bei uns in der Kanzlei zu melden: 0228 387 560 200 oder info@tw-law.de.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  7. Sehr geehrter Herr Tölle,

    wir haben eine Veranstaltung anlässlich unseres Firmenjubiläums mit geladenen Gästen, die sich über eine Registrierungsseite zur Veranstaltung anmelden können.

    Zum Jubiläum haben wir ebenfalls einen Fotografen, der an diesem Tag/Abend Bilder macht, die wir anschließend zur Nachberichterstattung in Sozialen Netzwerken und unserer website verwenden möchten.

    Gerne würden wir die Einwilligung zur Verwendung der Bilder an die Tickbox „ich nehme teil“ koppeln, so dass die Zusage zum Erscheinen auf dieser Veranstaltung automatisch auch die Verwenung der Bilder beeinhaltet und man dem ausdrücklich widersprechen muss, wenn man damit nicht einverstanden ist. Ist dies in dieser Form zulässig?

    o Ich komme*
    * Mit meiner Teilnahme erkläre ich hiermit mein Einverständnis
    zur Erstellung von Bildaufnahmen meiner Personen im Rahmen
    dieser Veranstaltungen sowie zur Verwendung und
    Veröffentlichung solcher Bildnisse zum Zwecke der öffentlichen
    Berichterstattung über das Jubiläum auf unserer Webseite und
    Facebook Seite.
    Bei NICHT Einverständnis bitte kurze E-mail an: info@…..de

    Beste Grüße
    Sarah

    Antworten
  8. Guten Tag Herr Tölle,
    bei uns findet heute ein größeres Firmenevent (Sommerfest) statt, zu dem im Intranet unserer Firma vorab folgender Hinweis zu lesen ist:

    „Auf dem Sommerfest werden Foto- und Videoaufnahmen gemacht, die teilweise nach dem Fest betriebsintern im gNet veröffentlicht werden. Mit der Teilnahme am Sommerfest erklären Sie sich mit der Veröffentlichung Ihres Bildes einverstanden.“

    Meine Frage: Ich würde gerne an dem Sommerfest teilnehmen, würde aber andererseits entschieden GEGEN die Veröffentlichung einer Aufnahme von mir sein…
    Wie sieht es rechtich aus? Heißt das dann, dass ich nicht teilnehmen kann, weil ich evtl. fotografiert werden würde..
    Oder muss ich den Fotografen explizit bitten – wenn ich es denn bemerken sollte – mein Foto wieder zu löschen?
    Die Option: „Teilnahme – aber NICHT einverstanden“ gibt es nicht…

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung und Information.
    Beste Grüße

    Antworten
  9. Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe folgende Frage:
    Ich habe mehr als 100.000 von mir selbst gemachte digitale Fotos von vielen Kirmesplätzen in Deutschland und den angrenzenden Ländern. Das sind mal Totalen, Luftaufnahmen aus dem Riesenrad oder dem Aussichtsturm, aber auch viele Portraitaufnahmen von Achterbahnen, Fahrgeschäften, Geisterbahnen usw… – so weit so gut. Das Urheberrecht dieser Fotos liegt natürlich grundsätzlich bei mir, da ja auch alle Fotos auf öffentlich zugänglichem Gelände entstanden sind.
    Doch darf ich z.b. eine Tasse dekorieren mit einer meiner Aufnahmen vom 5er Looping (Achterbahn) oder einer Luftaufnahme von der Annakirmes in Düren oder dem Oktoberfest, einer Portraitaufnahme eines Fahrgeschäftes usw… und diese dann verkaufen? Ich verkaufe ja auf der einen Seite MEINE Bilder, aber auf der anderen Seite sind dies ja Bilder von Veranstaltungen, die nicht von mir veranstaltet werden oder fliegende Bauten (so der Sammelbegriff für Achterbahnen, Fahrgeschäfte, Geisterbahnen usw…), die nicht mein Eigentum sind. Wie sieht es denn dann mit dem Urheberrecht aus? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen
    OZ

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