Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit

An dieser Stelle wollen wir kurz auf die Zitierfreiheit und das sog. Bildzitat eingehen. Manch einer versucht, die Verwendung eines Bildes mithilfe der Zitierfreiheit zu rechtfertigen. Dies wirkt jedoch nur in wenigen Fällen tatsächlich rechtfertigend, so dass an dieser Stelle ein kurzer Überblick über die rechtliche Bewertung dieser Vorgehensweise eingegangen werden soll.

Allgemeines

Die Zitierfreiheit gem. § 51 UrhG erlaubt, als eine Schranke des Urheberrechts, die Übernahme von Werken und Werkteilen in ein anderes Werk. Die Norm ist in drei, nicht abschließende, Fallgruppen des Großzitats (Nr. 1), des Kleinzitats (Nr. 2) und des Musikzitats (Nr. 3) aufgeteilt. Während das Großzitat die Übernahme ganzer Werke in ein neues selbstständiges, wissenschaftliches Werk zulässt (z.B. eine Dissertation), greift das Kleinzitat nur für Stellen eines Werkes in einem selbstständigen Sprachwerk (z. B. Schriften, Reden oder Computerprogramme). Ein Musikzitat erlaubt die Verwendung eines Teils eines bereits erschienenen Werkes der Musik in einem selbstständigen Werk der Musik.

Erforderlich ist unter anderem, dass das neu entstehende Werk selbst schutzfähig sein muss. Handelt es sich nicht um ein Werk im Sinne einer persönlichen, geistigen Schöpfung gem. § 2 Abs. 2 UrhG, so greift auch die Zitierfreiheit nicht.

Weiter unterliegen alle Zitatformen der Einschränkung des sog. Zitatzwecks. Ein Werk (oder ein Teil davon) darf nur dann übernommen werden, wenn es dem Beleg einer eigenen Aussage dient (Belegfunktion). Die Übernahme allein aus Faulheit ist davon nicht gedeckt. Vielmehr muss die Verbindung zwischen eigener Aussage und verwendetem Werk klar erkennbar sein. Es muss

eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt

werden (BGH, Urt. v. 20.12.2007, Aktz.: I ZR 42/05 – TV Total).

Ebenfalls zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang die Verwendung des Zitats geschieht (LG München I, Urt. v. 19.01.2005, Aktz.: 21 O 312 /05). So war in dem konkreten Fall die Verwendung des Zitats innerhalb eines gedruckten Vorlesungsskripts zulässig, nicht jedoch die Veröffentlichung dessen ohne Zugangsbeschränkungen im Internet.

Ergibt eine Abwägung der genannten Voraussetzungen, dass die Übernahme eines Werk(teils) von der Zitierfreiheit gedeckt ist, so entbindet sie den Zitierenden jedoch nicht von der Urhebernennungspflicht gem. § 63 UrhG. Er hat die Quelle des Zitats deutlich anzugeben, so § 63 Abs. 1 S. 1 UrhG.

Das Bildzitat im Speziellen

Ein Unterfall der Zitierfreiheit ist das sog. Bildzitat. Hierbei handelt es sich um die Übernahme eines Lichtbildwerkes in ein neues Werk zum Beleg einer Aussage.

Als gängiges Beispiel für Werke, in denen Bildzitate zu finden sind, sind solche zu nennen, die sich mit künstlerischen Arbeiten auseinandersetzen. So beispielsweise die Besprechung eines Gemäldes z.B. in Form einer Rezension. An dieser Stelle ist jedoch häufig neben dem reinen Zitatzweck ein weiterer Aspekt zu berücksichtigen. So umfasst § 51 S. 1 UrhG zwar die Übernahme der Abbildung eines Kunstwerks in ein anderes zum Zwecke des Zitats, befreit ihn jedoch nicht davon, entsprechende Nutzungsrechte beim Fotografen zu erfragen. Hat er das Lichtbild (siehe dazu: Bin ich Urheber meines Bildes?) also nicht selbst hergestellt, muss er ebenso die Rechte des Fotografen an dem Foto berücksichtigen. Dies führt dazu, dass diese Variante des Bildzitats kaum Erleichterungen für den Zitierenden bringt. Ebenfalls besteht die Gefahr dass z.B. Museen versuchen könnten, Bildrechte aufgrund ihrer Eigentümerstellung geltend zu machen. Für den Fall eines Museumsführers entschied der BGH jedoch bereits, dass die Aufnahme eines Bildes „zur Erläuterung des Inhalts“ zulässig ist, solange das Werk selbst die Hauptsache bleibt (BGH, Urt. v. 30.06.1994, Aktz.: I ZR 32/92).

Weitere Voraussetzung des Bildzitat ist es, dass das zitierte Bild unverändert bleibt. So ist eine Verkleinerung im üblichen Maße wohl als zulässig anzusehen, während der Beschnitt und die Einfärbung des Bildes bereits nicht mehr von der Zitierfreiheit gedeckt sind.

Dass auch im Rahmen des Bildzitats die allgemeinen Grundsätze der Zitierfreiheit greifen, belegt ein Urteil des LG Berlin (Urt. v. 16.03.2000, Aktz.: 16 S 12/99). Hierbei ging es um das Zitat von ’screenshots‘ einer Fernsehsendung. Diese sind solange nicht von der Zitierfreiheit gedeckt, wie keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Bildzitat und keine eindeutige Quellenangabe erfolgt und begründen daher eine Schadensersatzpflicht.

Fazit

Festhalten lässt sich, dass auch bei Bildzitaten die Grundsätze der Zitierfreiheit gelten und die Rechtfertigung der Verwendung von Fotografien mithilfe der Zitierfreiheit nur in engen Grenzen möglich ist. Insbesondere darf keine Veränderung an den Bildern vorgenommen werden. In Einzelfällen ist daher grundsätzlich ein Anwalt zu konsultieren um möglichen Konflikten von Vornherein aus dem Weg zu gehen.

24 Gedanken zu „Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit“

  1. Hallo Pixelsophie,

    die Anforderungen die von der Rechtsprechung an ein zulässiges Bildzitat gestellt werden, sind sehr hoch. Insofern kann ich nur auf obigen Text verweisen: „Es muss ‚eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt‘ werden (BGH, Urt. v. 20.12.2007, Aktz.: I ZR 42/05 – TV Total).“ Diese Voraussetzungen sind für jeden Einzelfall separat zu prüfen. Eine solche Prüfung dürfen wir an dieser Stelle jedoch nicht durchführen. Allerdings ist auch bei Eingreifen des Zitatrechts in jedem Fall der Urheber des Bildes zu nennen. Ist dieser auch nach zumutbaren Anstrengungen nicht ausfindig zu machen kann eine Nennung unter Umständen unterbleiben. Allerdings gilt auch in diesen Fällen: Jeder Einzelfall ist anders.

    Viele Grüße

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  2. Hallo Dennis,
    vielen Dank für die schnelle Antwort. Bei einer Postkarte ist der Verlag (was natürlich nicht der Urheber ist) ja so gut wie immer genannt. Diesen könnte man ja anführen, nur ob man eine innere Verbindung herstellt ist eben nicht ganz klar. An anderer Stelle heißt es, das Werke müsse auch ohne das Zitat wirken, das täten die Bilder ja sicherlich nicht. Mich wundert das man fast nichts zu diesem Thema findet, denn diese „Postkarten-reinhalt-Geschichte wird doch sehr häufig gemacht. Aber auchd as heißt ja nicht das es rechtlich in Ordnung ist. Nun gut, dann eben doch weiterhin auf Nummersicher und die Urheber ausfindig machen und nach Bildern fragen ;)

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  3. Hallo Herr Tölle,
    vielen Dank für die Hinweise! Ich frage mich noch Folgendes: Ich möchte Fotos von Broschüren und Flyern (von Unternehmen und Interessenverbänden) verwenden – auf einer Website und in PPT-Präsentationen bei Vorträgen – um darzustellen, wie deren Kommunikation und Werbung funktioniert. Ich habe die Fotos selbst gemacht und sie zeigen z.B. die Vorderseite der Broschüren oder auch einzelne Seiten, je nachdem, um welchen Aspekt es mir gerade geht. Ist eine solche Verwendung durch die Zitierfreiheit gedeckt? Vielen Dank im Voraus und beste Grüße
    Annette Berger

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  4. Hallo Frau Berger,

    da die Zitierfreiheit als Einschränkung der Urheberrechte eng ausgelegt wird, hängt dies stark davon ab inwieweit für jedes einzelne Werk im Rahmen der Verwendung eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle (der Broschüre) und eigenen Gedanken des Zitierenden (Erläuterung der Werbung) hergestellt wird. Dies sollte bestenfalls für alle verwendeten Broschüren/Flyer geprüft werden. Gerne können Sie sich für eine solche Prüfung bei uns in der Kanzlei melden (0228 – 387 560 200 , http://www.tw-law.de).

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  5. Hallo Herr Tölle,

    mir begegnen immer wieder in Vorträgen oder Präsentationen Fotos von Prominenten oder allgemein bekannten Persönlichkeiten, die Zusammenhänge erläutern oder einfach nur das Thema etwas auflockern sollen. Beispielsweise kürzlich in einem Vortrag über professionelles Auftreten ein Foto von Hugo Boss im Anzug und eines von „Inspektor Columbo“ im Trenchcoat als eindrucksvoller Kontrast. Ist das so einfach zulässig (früher fiel das ja glaube ich unter „Personen der Zeitgeschichte“)?
    Dann sah ich kürzlich einmal in einem solchen Vortrag über ein musikgeschichtliches Thema gezeichnete Karikaturen von Künstlern (Elton John, Mick Jagger, aber auch Beethoven), der Vortragende kommentierte das (scherzend) als Mittel zur Umgehung des Urheberrechts.
    Ist das alles denn erlaubt? Oder muss man fast generell davon ausgehen, dass solche Bilder in öffentlichen Vorträgen (auch gesehen in IHK-Seminaren) eher unzulässig sind?
    Vielen Dank für Ihre Meinung schon im voraus.

    Beste Grüße
    Charly

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  6. Hallo Herr Grünwald,

    in solchen Fällen gibt es immer ein wenig Spielraum für Argumentation. Aus persönlichkeitsrechtlicher Sicht ist die Satire ein beliebtes Mittel zur Darstellung von Dritten. Auch wenn es die Rechtsfigur der absoluten Person der Zeitgeschichte nicht mehr gibt, so ist die Darstellung häufig denn zulässig. Dazu mehr in folgendem Beitrag:

    https://www.rechtambild.de/2011/05/bgh-vs-emrk-die-rechtsprechung-zum-fall-prinzessin-caroline-im-uberblick/
    Urheberrechtlich ist das etwas anders zu betrachten. Zu den persönlichkeitsrechtlichen Aspekten empfehle ich auch folgende Beiträge:

    https://www.rechtambild.de/2010/03/das-recht-am-eigenen-bild/
    https://www.rechtambild.de/2013/12/fotonutzung-im-rahmen-von-vortraegen-und-praesentationen/

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  7. Hallo Herr Tölle,

    besten Dank für die schnelle Info. Die von Ihnen genannten Artikel hatte ich auch schon versucht zu verstehen, werde aber nicht ganz schlau. Immer wieder wird auf den geeigneten Kontext verwiesen, dann sei es eher erlaubt.
    Könnten Sie eine Einschätzung geben, wie es mit dem Kontext aussieht, wenn z.B. Inspektor Columbo zum Thema „Kleidung“ gezeigt wird?
    In den verlinkten Artikeln konnte ich leider keine für mich schlüssige Antwort finden.

    Vielen Dank und beste Grüße
    Charly

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  8. Hallo Herr Grünwald,

    bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen können und daher mit den genannten allgemeinen Ausführungen verbleiben. Ergänzend vielleicht der Hinweis, dass das Zitatrecht ausschließlich eine urheberrechtliche Nutzungshandlung rechtfertigen kann. Die Rechtsprechung ist allerdings verhältnismäßig streng, was die Annahme des sog. Zitatzwecks (also der inneren Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden) angeht. Insofern ist im Zweifel eher nicht von einem wirksamen Zitat auszugehen.

    Hinsichtlich persönlichkeitsrechtlicher Aspekte kommen regelmäßig nur die Regelungen der §§ 22, 23 Abs. 1 KUG in Betracht.

    Sollten Sie eine solche Beratung für Ihren Fall wünschen, können Sie uns gerne auch in der Kanzlei anrufen. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  9. Hallo Herr Doktor Tölle,
    ich habe eine kniffelige Frage: Öffentlich-rechtliche Sender zeigen in Nachrichtensendungen, wenn es beispielsweise um Homepages geht etc., einen abgefilmten Computerbildschirm oder verwenden zur Untermauerung ihres Berichts ein Screen-Capturing.
    Jetzt habe ich Ihren Artikel gelesen und glaube nicht, dass diese Verwendung unter das Bildzitat-Recht fällt.

    Um ein konkretes Beispiel zu nennen: Die „Heute-Show“ vom „ZDF“ verwendet doch ebenfalls Auszüge anderer Fernsehstationen – dürfen die das überhaupt oder gelten für Nachrichten und/oder Satire-Sendungen denn spezielle Richtlinien?

    Liebe Grüße
    Michael

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    • Sehr geehrter Herr Perneder,

      in solchen Fällen kommt es darauf an ob
      1. überhaupt ein Schutz der gezeigten Oberflächen besteht,
      2. in Einzelfällen tatsächlich die Zitierfreiheit greift und
      3. ob nicht in Abwägung der widerstreitenden Interessen die Satire eine Verwendung zulässig erscheinen lässt.

      Das lässt sich aber nicht generell, sondern lediglich im Einzelfall beantworten.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  10. Sehr geehrter Herr Tölle,

    treffen die genannten Einschränkungen auch auf die Verwendung in einer wissenschaftlichen Arbeit zu, die _nicht_ zur Veröffentlichung vorgesehen ist?

    Natürlich unter korrekter Angabe des Urhebers/Fotografen/Rechteinhabers und, falls das Foto einem Scan einer Veröffentlichung entstammt, unter Angabe des Werkes und der Seitenzahl.

    i.e.: Ich versuche, alle Rechteinhaber zu kontaktieren; falls ich keinerlei Rückmeldung von ihnen bekomme, bevor die Drucklegung der Arbeit erfolgt, ist es möglich unter korrekter Angabe des Urhebers und der Quelle das Foto trotzdem zu verwenden, wenn die Arbeit lediglich meinem Professor, meiner Familie und dem Universitätsarchiv danach zugänglich ist?

    Vielen Dank im Voraus und beste Grüße
    Simon Heidenreich

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