Urheber ist, wer Schöpfer eines Werkes ist, so § 7 UrhG. Ein Foto muss also ein solches Werk darstellen. Gem. § 2 Abs. I Nr. 5 UrhG gehören zu den geschützten Werken insbesondere Lichtbildwerke. Fotografien sind grundsätzlich davon umfasst, egal ob analog oder digital. Das Foto muss jedoch ein gewisses Maß an Individualität aufweisen. Mit dieser Anforderung sollen reine Zufallsfotografien vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen werden. Sobald das Bild jedoch eine Aussage enthält, die auf einer Gestaltung beruht, ist die Anforderung der Individualität gegeben.
Individualität entscheidet über Einordnung als Lichtbildwerk
Gestaltungen sind in der Praxis z.B. die Wahl des Bildausschnitts, die Unterdrückung des „optischen Rauschens“ oder die Platzierung des Motivs. Selbst die Wahl von Blende und Zeit kann als Gestaltung gelten. Da wohl jeder Amateur- oder Profifotograf versucht, bestimmte Vorstellungen im Bild umzusetzen, werden die meisten Bilder als schutzfähige Werke im Sinne des Urheberrechts anzusehen sein.
Dass das Schießen eines Fotos einen (ebenfalls als Voraussetzung des Urheberrechts geforderten) Akt der Schöpfung darstellt, ist in Literatur und Rechtsprechung unumstritten. Somit ist derjenige der ein Foto schießt, Schöpfer dieses Fotos und erlangt Urheberschaft. Diese Stellung behält er bis zum Ablauf des siebzigsten Jahres nach seinem Tod, so § 64 UrhG. Er erhält also eines der am längsten währenden Schutzrechte des deutschen Rechts.
Fast alle Fotos sind zumindest Lichtbilder
Ebenfalls Schutz erlangen können so genannte Lichtbilder. Diese sind nicht mit Lichtbildwerken zu verwechseln. Die Leistung des Fotografen wird Lichtbildern in der Bedienung der abbildenden Maschine (auf Deutsch: der Kamera o.ä.) gesehen. Die Anforderungen an ein Lichtbild sind niedriger als an ein Lichtbildwerk. Eine Individualität wie beim Lichtbildwerk muss das Foto nicht aufweisen. Die Leistung des Fotografen wird bei Lichtbildern in der Bedienung der abbildenden Maschine (der Kamera o.ä.) gesehen. Der hierfür gewährte Schutz ist im gleichen Zuge aber ebenfalls geringer; er wird für nur fünfzig Jahre ab Erscheinen des Bildes gewährt, § 72 Abs. III UrhG.
Sofern also ein Foto nicht den Voraussetzungen eines Lichtbildwerkes entspricht, wird jedenfalls ein Lichtbild entstanden sein. Die künstlerische Leistung entscheidet also nicht über den Schutz an sich, sondern nur über den Umfang.
Urheber ist, wer das Foto schießt
Die eingangs gestellte Frage, ob denn der Fotograf Urheber seiner Bilder ist, lässt sich also bejahen. Einige wenige Ausnahmen wie die Reproduktionsfotografie gibt es, diese sind aber in der Praxis zu vernachlässigen. Man kann sich also zunächst einmal sicher sein, dass die in die Gestaltung seiner Bilder investierte Arbeit mit dem Recht der Urheberschaft belohnt wird. Da ein Urheberrecht alleine nicht satt macht, sind die Rechte die dem Fotografen zur Verwertung seiner Fotos zustehen, in der Artikel-Serie „Die Verwertungsrechte des Fotografen“ auf www.rechtambild.de erläutert.
(Foto: MMchen / Quelle: photocase.com)
Ich hätte auch eine Frage:
Auf einem Foto von mir sieht man den Teil einer auf der Straße gefundenen Matratze, von Blättern bedeckt, daneben liegt ein aufgeschlagenes Buch.
Auch wenn das Buch nur ein Teil des Fotos ist, ist die Buchseite gut lesbar: verletze ich das Urheberrecht des Autors oder andere Rechte des Verlags, wenn ich das Bild z.B. in einem Fotowettbewerb oder im Internet öffentlich mache?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Hallo Squire,
da kommt es sehr stark darauf an inwieweit der abgebildete Teil bereits geschützt ist und wie umfangreich das gesamte Werk ist. Je nach konkreter Gestaltung kann man auch überlegen, ob nicht ein sog. Beiwerk vorliegt (s.a. https://www.rechtambild.de/2014/03/ein-gemaelde-kann-beiwerk-eines-produktkataloges-sein/). Um das jedoch verlässlich einschätzen zu können, müsste man sich das Bild im Detail ansehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Sehr geehrter Herr Tölle,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Das aufgeschlagene Buch nimmt schätzungsweise 1/8 oder 1/9 der Bildfläche ein und ist Teil einer vorgefundenen Anordnung von Gegenständen, die formal als Aufsicht fotografiert sind. Ihr Hinweis mit dem Beiwerk war sehr hilfreich, ich werde weiter nachlesen.
Mit freundlichen Grüßen
Natalie Squire