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Fotorecht
Fotonutzung im Rahmen von Vorträgen und Präsentationen

Im Folgenden soll auf die wichtigsten Regeln im Umgang mit Bildern in Vorträgen und Präsentationen eingegangen werden. Wenn man ein Foto in einer Präsentation verwenden möchte, hat man die Möglichkeit der Verwendung eigener oder fremder Bilder.
Verwendung eigener Bilder in Präsentationen und Vorträgen
Man könnte meinen, dies sei ein unproblematischer Fall, da man ja selber der Fotograf und somit Urheber des Bildes ist. Jedoch ist Vorsicht geboten: Eine Präsentation stellt in der Regel auch eine Veröffentlichung des Bildes dar, so dass man Folgendes beachten sollte:
Zeigt das Foto eine andere Person, muss das Recht am eigenen Bild des Abgebildeten gewahrt werden. Grundsätzlich darf das Bild nur mit dessen Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KunstUrhG).
Ausnahmsweise ist die Einwilligung nach § 23 KunstUrhG entbehrlich, wenn das Bild
- aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammt,
- Personen darstellt, die nur Beiwerk einer Landschaft sind,
- Personen darstellen, die an einer Versammlung teilgenommen haben oder
- dem höheren Interesse der Kunst dient.
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt ist häufig unklar. Bei Zweifeln ist daher unbedingt entweder die Zustimmung der abgebildeten Personen (am besten schriftlich) oder juristischer Rat einzuholen. Immerhin droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn man das Bild ohne Zustimmung der abgebildeten Person verbreitet oder veröffentlicht! Details dazu sind auch in unserem Beitrag “Das Recht am eigenen Bild” zu finden. Ein Hinweis dazu aber bereits an dieser Stelle: Auch Abbildungen von Sachen, die Rückschlüsse auf eine konkrete Person zulassen (z.B. Kennzeichen am Auto), können gegebenenfalls das Persönlichkeitsrecht einer Person verletzen.
Auch bei der Verwendung von Bildern selbst fotografierter Sachen gibt es Regeln, die beachtet werden sollten. Zwar gibt es kein “Recht am Bild der eigenen Sache“. Fotografiert man jedoch von einem privaten Grundstück aus, so muss das Hausrecht des Besitzers beachtet werden (s.a. KG Berlin, Urteil vom 25.10.2012, Az.: 10 U 136/12). Nur mit seinem Einverständnis darf das Foto veröffentlicht werden werden (s.a. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10). Auch hier ist man nur auf der sicheren Seite, wenn man sich im Vorhinein um eine (schriftliche) Einwilligung bemüht hat.
Fotografiert man wiederum privates Eigentum von einem öffentlichen Platz aus, so ist dies in der Regel erlaubt, soweit die Voraussetzungen der sog. Panoramafreiheit beachtet werden, § 59 UrhG. Die abgelichteten Werke müssen sich also bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Werden vom Eigentümer errichtete Vorrichtungen umgangen, die die Einsicht verhindern sollen (z.B. eine hohe Hecke um ein Haus) sind diese Voraussetzungen regelmäßig nicht mehr eingehalten (s.a. KG Berlin, Beschluss vom 25.10.2010, Az.: 10 W 127/10).
Verwendung fremder Bilder in Präsentationen und Vorträgen
Grundsätzlich muss immer davon ausgegangen werden, dass alle fremden Bilder urheberrechtlich geschützt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG). Die Fälle, in denen ein fremdes Bild beispielsweise mangels entsprechender Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt ist, sind sehr selten. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man daher unbedingt zunächst die Zustimmung des Urhebers einholen und in der anschließenden Präsentation des Bildes den Urheber benennen (§ 13 UrhG). Hier ist zu empfehlen, die Benennung des Urhebers direkt neben dem Bild vorzunehmen um Unklarheiten und Streitigkeiten vorzubeugen.
Hat man ein fremdes Bild (beispielsweise von einer Stockbildagentur) erworben, so sollten die dort geltenden Lizenzbedingungen geachtet werden.
Ausnahmefälle, bei denen eine Veröffentlichung ohne das Einverständnis des Urhebers möglich ist, sind die Folgenden:
Das Bildzitat
Es besteht die Möglichkeit ein Bild zu zitieren (ähnlich wie ein Textzitat), wenn der besondere Zweck dies rechtfertigt. Das bedeutet, dass das Bild nicht lediglich zur Ausschmückung des Vortrags dienen darf, sondern die Vorführung des Bildes als Beleg der getätigten Aussage dient. Der Vortrag muss sich also inhaltlich mit dem Bild auseinandersetzen. Es muss somit ein Informationsbedürfnis dergestalt bestehen, dass der Vortrag ohne das Bild unvollständig wäre. Auch bei einem Bildzitat muss beachtet werden, dass sowohl die Quelle (§ 63 UrhG) als auch der Urheber als solcher benannt werden. Weitere Details zu diesem Thema auch in unserem Beitrag: “Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit“.
Die Vorführung im Unterricht
Findet der Vortrag an einer Schule, Hochschule, nichtgewerblichen Einrichtung der Aus- und Weiterbildung oder einer Einrichtung der Berufsbildung statt, so ist es zulässig, dass einzelne Bilder wiedergegeben werden. Erforderlich ist jedoch, dass es sich ausschließlich um einen abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern handelt und die Veröffentlichung zu dem jeweiligen Zweck geboten ist, welcher nicht kommerziell verfolgt wird (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG). Da das Gesetz ausdrücklich von „kleinen Teilen eines Werkes” und “Werken von geringem Umfang“ spricht, sollte jedoch der Umfang solcher Zitate mit Bedacht gewählt werden.
Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
Im Rahmen von online vermittelten Lehrinhalten (z. B. Webinare) ermöglicht die Vorschrift des § 52a UrhG eine ähnlich umfangreiche Nutzung wie in den bereits erwähnten “klassischen” Lehrveranstaltungen.
Der ausschließlich private Gebrauch
Dieser Ausnahmefall wird nur sehr selten vorliegen, da selbst eine Präsentation im kleinen Rahmen, die beispielsweise durch Erhebung eines Eintrittsgeldes von anderen Personen abgegrenzt ist, bereits eine öffentliche Veranstaltung darstellt. Daher sollte man stets davon ausgehen, dass jede Veranstaltung öffentlich ist.
Fazit: Bildnutzungen in Präsentationen und Vorträgen hinterfragen
Die Präsentation eines Bildes innerhalb eines Vortrags führt eine Menge Rechtsfolgen herbei. Sowohl die Urheberrechte an fremden Bildern, die Lizenzbedingungen, als auch die Persönlichkeitsrechte fotografierter Personen und Hausrechte von Eigentümern oder Besitzern müssen gegebenenfalls beachtet werden.
(Bild: © Texelart – Fotolia.com)
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