So entschied zumindest das VG Köln mit Urteil vom 5. Mai 2011 (Az.: 6 K 947/10) bzgl. der Premierenveranstaltung der Oper „Samson und Dalila“. Ein vom Axel Springer Verlag (Bild-Zeitung, Die Welt, etc.) beauftragter Fotojournalist sollte bei der Veranstaltung vom 9. März 2009 in der Kölner Oper Fotoaufnahmen machen. Die Aufnahmen wurden jedoch nicht zugelassen.
Nach erfolglosem Vorgehen im gerichtlichen Eilverfahren, lehnte das Gericht das Begehren des Verlags nun auch in der Hauptsache ab. Es stellte fest, dass sich weder aus dem Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 4 LPG NRW) noch aus dem im Grundgesetz verbürgten Recht auf Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) ein entsprechender Anspruch herleiten lässt. Dies begründete das Gericht u.a. damit, dass weder § 4 LPG NRW noch Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG einen Anspruch darauf vermittelten, Fotoaufnahmen zu machen, wenn die Oper dies im Rahmen ihres Bestimmungsrechts untersage.
Quelle:
- Pressemitteilung des VG Köln
Kleine Korrektur: Der Express gehört nicht zum Springer-Verlag.
Ist korrigiert, danke für den Hinweis!