Das Recht am eigenen Bild

Aus den Rechten, die das Model bzw. die abgebildete Person am gemachten Bild hat (das „Recht am eigenen Bild“) ergeben sich gleichzeitig die Einschränkungen, denen sich der Fotograf unterwerfen muss, um keine Rechtsverletzung zu begehen und eventuellen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.

Das Recht am eigenen Bild: Ein spezielles Persönlichkeitsrecht

Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Das Gesetz setzt in der gleichen Norm bereits fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Dies bedeutet, dass das Model bei Bezahlung explizit einer Verwendung widersprechen muss, da ansonsten die gesetzliche Vermutung greift, sie habe zugestimmt.

Ausnahmen von der Einwilligungspflicht

Vom genannten Grundsatz der Einwilligungspflicht gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese Besonderheiten des Rechts am eigenen Bild sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG normiert. So können Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen einschlägig ist:

1. Bildnisse der Zeitgeschichte:

Nach aktueller Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um eine Abbildung der Zeitgeschichte handelt, stärker auf den Kontext der Berichterstattung als auf die abgebildete Person an. Jedoch ist der Begriff weit zu fassen, da es im Rahmen der Informationsfreiheit ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen von gesellschaftlicher Relevanz gibt. Unter Anderem fallen folgende Beispiele unter diese Ausnahme:

  • Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit),
  • Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen),
  • Repräsentanten der Wirtschaft,
  • Wissenschaftler und Erfinder,
  • Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler.

Der BGH stellte mit Urteil vom 08.04.2014 (Az. VI ZR 197/13) klar, dass auch kleine Veranstaltungen in den Bereich der Zeitgeschichte fallen können (wir berichteten). Es sind also mit dieser gesetzlichen Ausnahme vom Recht am eigenen Bild je nach Einzelfall nicht immer die Großereignisse der Weltbühne gemeint.

2. Abgebildeten Personen als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit:

Entscheidend dafür, dass diese Ausnahme greift, ist dass es bei der Abbildung erkennbar nicht um die Person als Motiv gegangen sein darf, sondern sie „aus Versehen“, „durch Zufall“ oder „weil sie gerade dort war“ neben oder innerhalb eines anderen Motivs abgebildet wurde. Nur dann muss das Recht am eigenen Bild hinter anderen Interessen zurückstehen.

3. Bildnis stellt Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge dar, an denen der Abgebildete teilgenommen hat:

Der Begriff ist zunächst weit zu fassen, so dass z.B. auch Trauerumzüge und Beerdigungen von der Aufzählung umfasst sind. Allerdings wird sich in solchen Fällen wohl eine Einschränkung über § 23 Abs. 2 KunstUrhG ergeben, je nach dem wie stark der Eingriff das Interesse des Abgebildeten (oder seiner Angehörigen) verletzt. Nicht von dieser Ausnahme umfasst sind rein private Ereignisse. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist somit ein Rechtsverstoß gegen das Recht am eigenen Bild.

4. Bildnis wurde nicht auf Bestellung angefertigt und die Verbreitung dient einem höheren Interesse der Kunst

Diese Ausnahme hat keine große praktische Bedeutung. Zumal von ihr nur Arbeiten erfasst werden, die nicht auf Bestellung, also ohne ausdrücklichen Auftrag erstellt worden sind.

Keine Verletzung berechtigter Interessen

All diese Ausnahmen greifen jedoch nicht ein, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten (bei Verstorbenen, das seiner Angehörigen) verletzt wird, so § 23 Abs. 2 KunstUrhG. Diese Einschränkung ist sehr vage formuliert und bedarf in jedem einzelnen Fall einer umfassenden Abwägung der Umstände. So stehen sich regelmäßig die Presse- und Informationsfreiheit und die Interessen des Abgebildeten gegenüber. Es lässt sich nur schwer eine passende Definition dafür finden, wann genau das Interesse „berechtigt“ ist. Festhalten lässt sich zumindest, dass mit dieser Einschränkung eine Grenze gezogen werden soll, um die Privats- und Intimsphäre der abgebildeten Personen zu schützen und Ehr- und Rufverletzungen zu verhindern. So kann im Einzelfall auch die Wohnung der abgebildeten Person mit von diesem Schutz umfasst sein.

Das Recht am eigenen Bild: Beweislast beim Verwender

Wichtig ist zu wissen, dass grundsätzlich derjenige, der das Bildnis ohne Einwilligung verwendet, beweisen muss dass es sich bei seiner Darstellung um eine der vier oben genannten Ausnahmen handelt.

Es lässt sich erkennen, dass das rechtliche Dürfen des Fotografen (als Urheber) nicht unwesentlich vom Recht der abgelichteten Personen abhängt. Um Streitigkeiten zu vermeiden sollte bereits im Voraus versucht werden, Einwilligungen bei den zu fotografierenden Personen einzuholen und über die Verwendungsabsichten aufzuklären. Leider ist dies in der Praxis nicht immer möglich ist und so manches Bild würde seinen spontanen Charakter verlieren oder gar nicht erst entstehen, wenn zunächst ein Gespräch mit den abgelichteten Personen erfolgen würde.

Vor dem Bild ist nach dem Bild

In manchen Fällen lässt sich die Einwilligung aber auch später noch einholen. Dies sollte allerdings spätestens bis zur Veröffentlichung der Fall sein.

Ist auch dies nicht möglich, muss man bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Bildern doppelt sorgsam sein um keine Rechte zu verletzten.

(Foto: rockabella / Quelle: photocase.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu dem Thema „Das Recht am eigenen Bild “ ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

362 Gedanken zu „Das Recht am eigenen Bild“

  1. Hallo,

    ich hoffe sie können mir evtl. weiter helfen.
    Eine Bekannte hat freiwillig Versprochen, zu einer wichtigen Privaten Veranstaltung Bilder zu machen.
    Nun habe ich das problem, das sie mir die Bilder nicht gibt und ich nicht weiß wie ich an die Bilder kommen soll. Seid fast 2 Jahren schreibe ich schon mit ihr, wo sie mir immer wieder schreibt ich bekomme sie noch. Leider wahr es bilsang nicht der fall. Jetzt hat sie ihre Handynummer geändert und sie reagiert auch so nicht mehr. Welche möglichkeiten habe ich jetzt noch ?
    Die Bilder sind mir wirklich sehr, sehr wichtig und nicht zu ersetzten. Kann rechtlich dagegen vor gehen ? Vielen lieben dank

    Antworten
    • Hallo Sabrina,

      da kommt es sehr darauf an, was im Detail zwischen Ihnen vereinbart wurde. Ob eine Verpflichtung zur Herausgabe besteht, kann ich so leider nicht beantworten. Gerne melden Sie sich hierzu bei uns in der Kanzlei unter der Nr. 0228 – 387 560 200 für eine Ersteinschätzung. Das Telefonat ist selbstverständlich völlig unverbindlich. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
      • Vielen dank,

        auf was für Detail punkte kommt es den an ?
        Werde mir das schrieftliche nochmal genau durchlesen und die Punkte rauschreiben, das ich sie nenen kann !
        Und wenn sie sagt, sie hat die Bilder nicht mehr ?
        Gerne werde ich mich Telefonisch melden, nachdem ich alle Punkte zusammen getragen habe.

  2. Guten Tag, eine kurze Frage;

    mein ehemaliger Vermieter hat nach einem Vergleichsverfahren nun noch eine Forderung gegen mich wegen seiner entstandenen Anwaltskosten.
    Im Vorfeld hat er dem dafür zuständigen OGV. ein von ihm damals von mir selbstgemachtes Foto zur Verfügung gestellt. Das gleiche von meinem Auto. Er hat mich vorher nicht um Erlaubnis gefragt.

    Was sollte ich jetzt tun, denn ich sehe mein Recht am eigenen Bild verletzt!?

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    • Hallo Herr Schneider,

      im Rahmen eines Gerichtsverfahrens dürfen unter Umständen auch fremde Werke weitergegeben werden. Dafür bräuchten wir mehr Informationen zum Sachhergang. Hierzu würde ich vorschlagen, dass wir einmal – völlig unverbindlich – telefonieren. Gerne können Sie mich in der Kanzlei (www.tw-law.de) unter der 0228 387 560 200 erreichen. Alternativ lassen Sie mir bitte einfach eine Telefonnummer zukommen. Ich rufe Sie gerne zurück.

      Antworten
  3. Guten Tag,
    ich hätte auch eine kurze Frage: Wenn eine unbekannte Person in einem sozialen Netzwerken mit Fotos von mir Dritte anschreibt und vorgibt, ich zu sein, und außerdem anzügliche Nachrichten in meinem Namen verschickt, wie kann ich dagegen vorgehen? Ist das aussichtsreich? Die Person tut das wieder und wieder.

    Antworten
    • Guten Tag Herr Bauer,
      in einer derartigen Konstellation kommen einige Aspekte in Betracht, die kritisch erscheinen. Sowohl aus persönlichkeitsrechtlicher, wie auch urheberrechtlicher Sicht könnte ein derartiges Verhalten unzulässig sein. Ggfs. ist dies auch strafrechtlich relevant. Hierzu sind jedoch die Details des Einzelfall zu betrachten. Gerne melden Sie sich hierzu bei uns in der Kanzlei unter der Nr. 0228 – 387 560 200 für eine Ersteinschätzung. Das Telefonat ist selbstverständlich völlig unverbindlich. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  4. Hallo Herr Wagenknecht,

    Ich fliege regelmäßig privat mit Videokoptern (DJI Phantom). Dabei läßt sich oft nicht verhindern, daß Personen im Hintergrund / am Boden im Material auftauchen, etwa bei Start & Landung in einem Park. Durch die extreme Weitwinkligkeit der Kamera bei gleichzeitiger hoher Entfernung sind die Personen praktisch nicht erkenntlich, und nach einigen Augenblicken dann auch nicht mehr sichtbar. Dennoch kommt es vereinzelt zu Konfrontationen, wo Leute teilweise emotional auf Ihr Recht am Bild pochen und mit Polizei o.ä. drohen.
    Welche rechtlichen Aspekte des Rechtes am Bild sind hier relevant?
    Die Aufnahmen werden von mir grundsätzlich nicht veröffentlicht.

    MfG
    Sebastian

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  5. Hallo Sebastian,

    für eine Veröffentlichung entscheidend können hier §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG sein. Werden die Bilder nicht veröffentlicht, ist ein Anspruch allenfalls aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht möglich (wobei die §§ 22, 23 KUG regelmäßig herangezogen werden). Die Leute müssen dann aber ebenfalls auch Motiv und nicht bloßes Beiwerk sein.

    Relevant werden kann noch das Notwehrrecht (siehe https://www.rechtambild.de/2012/04/olg-hamburg-zur-notwehrbedingte-gewalt-gegen-anfertigung-von-bildnissen/ und https://www.rechtambild.de/2015/01/notwehrrecht-gegen-aufdringliche-paparazzi/). Aber das sollte Ausnahmen darstellen.

    In Ruhe mit den Leuten Reden hilft regelmäßig. Andernfalls gerne auf unser Magazin verweisen ;)

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  6. Hallo,

    auch ich hätte eine Frage:

    meine Frau und ich haben einen Hund. Nun hat meine Frau ein Foto von ihm gemacht und bei Facebook gepostet, allerdings nicht öffentlich, sondern nur für Freunde sichtbar, damit eben nicht jeder das Foto sehen kann.

    Einer ihrer Facebook Freunde, ein Arbeitskollege von uns, hat nun dieses Bild in der Firma herumgezeigt, ohne meine Frau oder mich gefragt zu haben, ob er es einfach zeigen darf. Nun ist die Frage, ob ich evtl. rechtlich gegen ihn vorgehen kann, da dies ja eigentlich eine persönlichkeitsverletzung darstellt.

    Vielen Dank.

    Antworten
    • Hallo Herr Herrmann,

      das kommt drauf an, wie das Bild herumgezeigt wurde. Ist das Bild heruntergeladen und verschickt worden, könnte es einen Urheberrechtsverstoß darstellen. Anderes Vorgehen wäre nur in absoluten Ausnahmefällen als Rechtsverletzung zu werten und müsste vorher eingehender geprüft werden.

      Gerne melden Sie sich bei weiteren Fragen insb. zur Einzelfallprüfung bei uns in der Kanzlei unter der Nr. 0228 – 387 560 200 für eine Ersteinschätzung. Das Telefonat ist selbstverständlich völlig unverbindlich. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de.

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    • Ich kann das sogar als Laie beantworten, ein Hund hat kein Persönlichkeitsrecht und auch kein „Recht am eigenen Bild“.
      Ein Hund ist da wie eine Schrankwand, ein Auto oder andere Gegenstände zu betrachten…
      Das Urheberrecht liegt natürlich beim Fotografierenden, aber „rumgezeigt“ ist keine Verbreitung.
      Und Ich gehe stark davon aus, dass es im Deutschen Recht keine Einschränkung des „Zeigens“ von Dingen geht, zu denen man einen besonderen eingeschränkten Zugang hat. Abgesehen von möglicherweise Nacktbildern etc..
      Daher dürfte nicht mal das Zeigen eines Bildes des eigenen Kindes (normal bekleidet) in irgendeiner Weise strafbar oder sonst wie verboten sein.

      Antworten
      • Kleine Ergänzung:
        „Des eigenen Kindes“ ist missverständlich, Ich meine natürlich das Zeigen eines Fotos eines fremden Kindes aus einem Onlinekreis (nur für Freunde sichtbar…) gegenüber anderen Menschen.
        Dies ist nicht illegal.

  7. Guten Morgen.

    Zunächst: Ein sehr interessanter Artikel.

    Ich habe dennoch folgende kurze Frage und hoffe, die lässt sich auch ebenso kurz beantworten:

    Ich bin in einem Unternehmen angestellt und wir wollen Empfehlungsvideos drehen (ich koche mit Produkten des Unternehmens diverse Rezepte vor) und diese dann auf der Internetseite dann jedem zur Verfügung stellen. Allerdings hat mein Arbeitgeber bedenken, dass ich im Falle einer Kündigung meine erteilte Einwilligung widerrufe und er die Videos dann samt und sonders löschen muss.

    Hier wäre jetzt die Frage, wie man eine für beide Seiten sinnvolle Lösung findet. Kann er mir die Rechte vielleicht abkaufen (Bedenken hier: Im ?Bundesdatenschutzgesetz? steht wohl, dass man das Löschungsrecht nicht ausschließen kann)?

    Haben Sie hier vielleicht eine Idee?

    Vielen Dank und eine gute Woche.

    Antworten
    • Hallo Herr Walther,

      eine derartige Konstellation lässt sich mit geringen Einschränkungen durchaus vertraglich zwischen den Parteien regeln. Selbstverständlich lassen sich nur solche Rechte einräumen, über die die einzelnen Parteien auch verfügen können. Dies ist bei Urheber- und Persönlichkeitsrechten jedoch regelmäßig der Fall.

      Allgemeine Infos zu den grundsätzlich bestehenden Rechten im Arbeitsverhältnis finden sich u.a. auch hier: https://www.rechtambild.de/2011/02/das-recht-am-bild-im-dienst-oder-arbeitsverhaltnis/

      Gerne melden Sie sich bei weiteren Fragen insb. zur Ausgestaltung einer denkbaren vertraglichen Regelung bei uns in der Kanzlei unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Das Telefonat ist selbstverständlich völlig unverbindlich. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de.

      Beste Grüße
      Dennis Tölle

      Antworten
  8. Meine Töchter gehen in eine Kita und ich habe bei Kitaaufnahme schriftlich verfügt, dass Fotos meiner Kinder nur für Dokumentation und Kitainterne Aushänge gemacht werden und genutzt werden dürfen. auf dem Formular habe ich handschriftlich extra hinzu geschrieb en,keine Veröffentlichung im Internet oder sonstigen öffentlichen Medien. Und im Gespräch mit der Kita Leiterin auch noch einmal direkt darauf hingewiesen.Das war 2011. heute habe ich in der kostenlosen regionalen Wochenpresse ein Gruppenbild mit meiner Tochter entdeckt.Dieses Bild befindet sich auch auf 2 Internetseiten der Kita bzw. Des Kitaträgers, sowie auf der Internetseite der Zeitung. im Rahmen meiner Überprüfung habe ich noch ein Bild gefunden wo meine Tochter zu sehen ist.welches bereits im Februar diesen Jahres auf der Internetseite der Kita bzw. Des Trägers veröffentlicht wurde. Ohne meine Zustimmung oder Wissen.wie verhalte ich mich jetzt. Anzeige erstatten?. Ich bin total sauer, seit ich das entdeckt habe. Meine Tochter ist 7 und wir haben uns bewusst entschieden keine Kinderbilder im Internet zu veröffentlichen und uns strickt daran gehalten. Und ich habe gedacht, wenn man solch ein Formular ausfüllen( habe selbst ein Exemplar davon) muss, dann wird das vor Veröffentlichung abgeglichen. Ein Riesen Vertrauensmissbrauch.
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

    Antworten
  9. Da gibt es noch ein paar interessante Szenarien.
    Gilt das Recht am eigenen Bild auch für Zeichnungen, Ölgemälde etc.?
    Oder ein Comic/Cartoon? Es gibt Apps, die können das Bild das man fotografiert oder filmt live in einen „Trickstil“ umwandeln.
    Ein Mobilfunkanbieter (Ich meine Congstar) macht in einem ähnlichen Stil Werbung. Das geht noch Trickartiger.
    Warum sollte dann z.B. ein im Comicstil gezeichnetes Gesicht evtl. erlaubt sein (?), aber nicht das Foto oder Video das nachträglich (oder Live, je nach Rechenaufwand) durch einen Filter in diesen Stil geändert wurde?!?

    Und was ist, wenn ein eineiiger Zwilling existiert, der entgegen dem Willen des anderen Zwilling seine Zustimmung gibt?
    Denn im Grunde sehen sie ja gleich aus.
    Wenn es aber auf den wirklich fotografierten ankommt, auch wenn kein Unterschied zu erkennen ist, könnte der andere Zwilling das Foto 1:1 nachstellen und seine Erlaubnis geben.

    Das Gleiche mit einem Doppelgänger. In Zeiten von Facebook, und einer speziellen Seite oder Aktion die Doppelgänger findet, ist das ja im Bereich des möglichen. Manche wie eineiige Zwillinge.
    Irgendwann kann es 50Mia Menschen auf der Erde geben (ohne Probleme), die Chance steigt immer weiter.

    Und gilt das Recht am eigenen Bild nur für das Gesicht?
    Wenn dies also unkenntlich gemacht wird, hat die Person kein Einspruchsrecht mehr?! Google Street View hat die Gesichter ja freiwillig unscharf gemacht, eigentlich ist es da ja von der Panoramafreiheit abgedeckt.

    Was wäre, würde man das Gesicht austauschen. Und zwar durch das eines Doppelgängers. Und zwar so, dass man das nachweisen kann (z.B. Bildschirmvideo der Bearbeitung).

    Vielen geht es ja evtl. gar nicht um das Bild an sich, sondern dass man sie als Person erkennen kann.
    Allerdings dürfte Ich ja eigentlich, nachdem Ich das Gesicht einer Person verfremdet habe, deren Namen darunter setzen. Auch mit Wohnort.

    Bei der ganzen Thematik kann man auch in den Bereich der Tonaufnahme kommen.
    Bei Videos ja Standard. Wäre im Grunde ein eigenes Thema.
    Ganz provokant gefragt, wie „vermeidet“ man StGB §201 ?
    Oder anders herum, wo gilt 201, wo nicht?
    Denn ganz so einfach scheint es mir doch nicht.
    Ist das nicht gerade geflüsterte Gespräch auf einem Marktplatz zwischen zwei Personen „nichtöffentlich“? In einem Gerichtsprozess heimlich gemachte Aufnahmen können auch nicht mit dem Strafrecht nach StGB 201 bestraft werden (schrieb mal ein RA in seinem Blog).
    Oder auf einer öffentlichen Straße, ein Paar, dass sich z.B. über den Aufkleber auf einem Auto etc. aufregt. Z.B. in einem versteckte-Kamera-Video.
    Da gäbe es ja Texte die legal sind, die dürften gerade ältere obrigkeitshörige „Untertanen“ „triggern“. Z.B. „Die Polizei ist ein Sammelbecken für Asoziale und Kriminelle“. Ein Zitat von Dr. Brosa. Und nicht strafbar. Da geht aber einigen Bürgern der Puls hoch, und die rufen die Polizei (im Glauben das „müsse“ ja kriminell sein).
    Aber auch „Lebensmüde?
    Nötig: Grill, Holzkohle, Schlafzimmer, Müdigkeit
    Vorgehen: Grill in Schlafzimmer stellen, Holzkohle darin anzünden, Türen und Fenster schließen, Schlafen legen“ gefolgt von der Webseite eines Suizidforum. Ist legal.
    Oder aktuell:
    „Amok?
    Hinterlasse einen öffentlichen Abschiedsbrief!
    Alternative ohne weitere Verletzte/Tote: Schockierender öffentlicher Suizid! (Selbstverbrennung, Enthauptung, Erhängen, „Suicide by Cop“ etc.)
    Gefolgt von der Webseite. Auch legal (kein Aufruf zum Amok).

    Ich habe extra noch zwei sehr provokante Beispiele erdacht, die bei solchen meist älteren sehr „rechtskonservativen“ Menschen eine entsprechende Reaktion auslösen.

    Und:
    Die Sendung „Monitor“ filmte im Sozial/Ausländer-Amt Sömmerda den Amtsleiter heimlich unverfremdet (Gesicht UND Stimme), und sendete es mit sichtbarem Gesicht und Original-Ton.
    Keine Anklage wegen „Recht am eigenen Bild, keine Anklage nach StGB 201.
    Und mir kann keiner erzählen, das die ARD bzw. WDR hier einen besonderen rechtlichen Status haben.
    Denn ob Monitor den Rassismus eines Amtsleiters filmt und unverfremdet anprangernd sendet, oder eine Privatperson einen Jobcenter-Sachbearbeiter der sich übelst beleidigend, Kriminell (Verwahrungsbruch, Beleidigung etc.) etc. verhält und das bei YouTube veröffentlicht, da gibt es keinen Unterschied.
    Da kann auch jemand keinen Sonderstatus haben, nur weil er damit Geld verdient (zähle ich die Öffentlich Rechtlichen mal zu).
    Ein mögliches „Öffentliches Interesse“ ist in beiden Fällen gleich gegeben, falls hier jemand rechtfertigend („nur die Medien dürfen das“) so etwas konstruieren will.

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  10. Hallo Herr Tölle, ein Fotograf hat nach mündlichem Einverständnis mit mir Fotos gemacht und verweigert mir die Herausgabe der Bilder. Im Nachhinein hat er ein Honorar verlangt, das ich bereit wäre zu zahlen und ihm das auch schriftl mitgeteilt . Dennoch verweigert er die Herausgabe der Bilder. Was kann ich tun?

    Antworten
    • Hallo Frau Moderack,
      grundsätzlich wäre dabei natürlich interessant zu wissen, warum die Herausgabe verweigert wird. In aller Regel hilft in solchen Fällen das persönliche Gespräch. Ist das nicht zielführend, kann man weitere Schritte prüfen. Gerne melden Sie sich hierzu bei uns in der Kanzlei unter der Nr. 0228 – 387 560 200 für eine Ersteinschätzung. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten

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