Das Recht am eigenen Bild

Aus den Rechten, die das Model bzw. die abgebildete Person am gemachten Bild hat (das „Recht am eigenen Bild“) ergeben sich gleichzeitig die Einschränkungen, denen sich der Fotograf unterwerfen muss, um keine Rechtsverletzung zu begehen und eventuellen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.

Das Recht am eigenen Bild: Ein spezielles Persönlichkeitsrecht

Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Das Gesetz setzt in der gleichen Norm bereits fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Dies bedeutet, dass das Model bei Bezahlung explizit einer Verwendung widersprechen muss, da ansonsten die gesetzliche Vermutung greift, sie habe zugestimmt.

Ausnahmen von der Einwilligungspflicht

Vom genannten Grundsatz der Einwilligungspflicht gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese Besonderheiten des Rechts am eigenen Bild sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG normiert. So können Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen einschlägig ist:

1. Bildnisse der Zeitgeschichte:

Nach aktueller Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um eine Abbildung der Zeitgeschichte handelt, stärker auf den Kontext der Berichterstattung als auf die abgebildete Person an. Jedoch ist der Begriff weit zu fassen, da es im Rahmen der Informationsfreiheit ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen von gesellschaftlicher Relevanz gibt. Unter Anderem fallen folgende Beispiele unter diese Ausnahme:

  • Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit),
  • Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen),
  • Repräsentanten der Wirtschaft,
  • Wissenschaftler und Erfinder,
  • Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler.

Der BGH stellte mit Urteil vom 08.04.2014 (Az. VI ZR 197/13) klar, dass auch kleine Veranstaltungen in den Bereich der Zeitgeschichte fallen können (wir berichteten). Es sind also mit dieser gesetzlichen Ausnahme vom Recht am eigenen Bild je nach Einzelfall nicht immer die Großereignisse der Weltbühne gemeint.

2. Abgebildeten Personen als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit:

Entscheidend dafür, dass diese Ausnahme greift, ist dass es bei der Abbildung erkennbar nicht um die Person als Motiv gegangen sein darf, sondern sie „aus Versehen“, „durch Zufall“ oder „weil sie gerade dort war“ neben oder innerhalb eines anderen Motivs abgebildet wurde. Nur dann muss das Recht am eigenen Bild hinter anderen Interessen zurückstehen.

3. Bildnis stellt Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge dar, an denen der Abgebildete teilgenommen hat:

Der Begriff ist zunächst weit zu fassen, so dass z.B. auch Trauerumzüge und Beerdigungen von der Aufzählung umfasst sind. Allerdings wird sich in solchen Fällen wohl eine Einschränkung über § 23 Abs. 2 KunstUrhG ergeben, je nach dem wie stark der Eingriff das Interesse des Abgebildeten (oder seiner Angehörigen) verletzt. Nicht von dieser Ausnahme umfasst sind rein private Ereignisse. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist somit ein Rechtsverstoß gegen das Recht am eigenen Bild.

4. Bildnis wurde nicht auf Bestellung angefertigt und die Verbreitung dient einem höheren Interesse der Kunst

Diese Ausnahme hat keine große praktische Bedeutung. Zumal von ihr nur Arbeiten erfasst werden, die nicht auf Bestellung, also ohne ausdrücklichen Auftrag erstellt worden sind.

Keine Verletzung berechtigter Interessen

All diese Ausnahmen greifen jedoch nicht ein, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten (bei Verstorbenen, das seiner Angehörigen) verletzt wird, so § 23 Abs. 2 KunstUrhG. Diese Einschränkung ist sehr vage formuliert und bedarf in jedem einzelnen Fall einer umfassenden Abwägung der Umstände. So stehen sich regelmäßig die Presse- und Informationsfreiheit und die Interessen des Abgebildeten gegenüber. Es lässt sich nur schwer eine passende Definition dafür finden, wann genau das Interesse „berechtigt“ ist. Festhalten lässt sich zumindest, dass mit dieser Einschränkung eine Grenze gezogen werden soll, um die Privats- und Intimsphäre der abgebildeten Personen zu schützen und Ehr- und Rufverletzungen zu verhindern. So kann im Einzelfall auch die Wohnung der abgebildeten Person mit von diesem Schutz umfasst sein.

Das Recht am eigenen Bild: Beweislast beim Verwender

Wichtig ist zu wissen, dass grundsätzlich derjenige, der das Bildnis ohne Einwilligung verwendet, beweisen muss dass es sich bei seiner Darstellung um eine der vier oben genannten Ausnahmen handelt.

Es lässt sich erkennen, dass das rechtliche Dürfen des Fotografen (als Urheber) nicht unwesentlich vom Recht der abgelichteten Personen abhängt. Um Streitigkeiten zu vermeiden sollte bereits im Voraus versucht werden, Einwilligungen bei den zu fotografierenden Personen einzuholen und über die Verwendungsabsichten aufzuklären. Leider ist dies in der Praxis nicht immer möglich ist und so manches Bild würde seinen spontanen Charakter verlieren oder gar nicht erst entstehen, wenn zunächst ein Gespräch mit den abgelichteten Personen erfolgen würde.

Vor dem Bild ist nach dem Bild

In manchen Fällen lässt sich die Einwilligung aber auch später noch einholen. Dies sollte allerdings spätestens bis zur Veröffentlichung der Fall sein.

Ist auch dies nicht möglich, muss man bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Bildern doppelt sorgsam sein um keine Rechte zu verletzten.

(Foto: rockabella / Quelle: photocase.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu dem Thema „Das Recht am eigenen Bild “ ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

362 Gedanken zu „Das Recht am eigenen Bild“

  1. hallo
    ich habe da mal eine frage
    ich habe mit meiner freundin vor der cam sex gehabt
    nun haben wir gesehen das unsere bildern bzw videos im netz aufgetaucht sind aber wir haben es nimenden erlaubt das zu veröffendlichen !! noch schlimmer ist das nun mit unseren bildern geld verdient wird
    was können wir machen das das nicht mehr der fall ist und können wir endschädigung verlangen da mit unseren bildern geld gemacht wird ohne uns zu informeren

    Antworten
  2. Hallo Herr Müller,
    in Fällen unrechtmäßiger Veröffentlichung von Bildern aus der Intimsphäre stehen den Verletzten in aller Regel Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche zu. Siehe dazu auch: https://www.rechtambild.de/2011/11/entschadigungszahlungen-bei-der-verletzung-des-rechts-am-eigenen-bild/

    Ob diese Ansprüche auch im Einzelfall greifen, sollte separat geprüft werden. Gerne melden Sie sich hierzu bei uns in der Kanzlei unter der Nr. 0228 – 387 560 200 für eine Ersteinschätzung. Das Telefonat ist selbstverständlich völlig unverbindlich. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  3. Hallo unzwar als ich livestream war wurde ich beleidigt und dazu noch fotographiert und auf netzwerk gestellt ohne meiner erlaubnis könnte ich sie danit anzeigen?

    Antworten
    • Hallo Frau Uzunkaya,

      Beleidigungen und ungenehmigte Veröffentlichungen können Ansprüche gegen die Person auslösen, die diese vorgenommen hat. Soweit es sich um strafrechtlich relevante Äußerung gehandelt hat, kommt auch das Stellen einer Strafanzeige in Betracht.

      Bei einem konkreten Problem können Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei unter 0228 – 387 560 200 oder über info@tw-law.de melden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  4. Hallo Herr Tölle,
    meine Frage bezieht sich nicht auf das Recht an im Internet publizierte Bilder, sondern es geht um folgendes: da ich als Schmuckherstellerin oft figurative Elemente lasern lasse (eigene Entwürfe), hatte ich nun auch die Idee, Picassos Taube (Einstrichzeichnung) nachzubilden (dabei werden die Umrisse nachgezeichnet und aus 0,8mm Edelstahl verkleinert ausgelasert). Muss ich, wenn ich dieses Motiv als Anhänger verkaufen will, nun den Erben fragen oder stellt diese Machart genug Veränderung dar, um es als eigenständiges Schmuckstück zu sehen?
    Vielen Dank fürIhre Antwort
    Herzliche Grüße
    Sabine Zechner

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr W.,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen.

      Für eine solche Beratung melden Sie sich gerne hier in der Kanzlei oder hinterlassen Sie uns eine Rufnummer, damit wir uns bei Ihnen melden können. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  5. Guten Tag,

    kürzlich wurde bei einer Firmenversammlung ein Blitzfoto von einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor allen versammelten Kollegen mit einem Beamer an die Wand geworfen und zur Schau gestellt. Auf diesem Foto war ich deutlich zu erkennen.
    Dazu gab es vom Chef noch einige kritische Worte. Meine Frage dazu: Fällt die firmeninterne Zurschaustellung bereits unter Paragraph 22 KuG? Oder ist das unerheblich und die Öffentlichkeit nicht gegeben?

    Mit freundlichen Grüßen
    H. Kellner

    Antworten
    • Hallo Herr Kellner,

      § 22 KUG stellt das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen von Bildnissen unter Einwilligungsvorbehalt. Unter das Verbreiten fällt in aller Regel bereits eine Handlung wie das Verschenken von Bildnissen im privaten Bereich. Eine öffentliche Zugänglichmachung liegt z.B. bei Sichtbarmachung eines Bildnisses gegenüber einer nicht begrenzten Öffentlichkeit vor.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  6. Hallo,

    Ort: Schule – „Mottowoche“

    es wurde ein Bild von mir und einer anderen Person geschossen (mit Zustimmung). Wenn dieses nun verschickt wird an zwei Personen ohne das Einverständnis des anderen (Abgebildeten), hat man dann das Recht dieser Person verletzt?

    Und wie sieht es z.B. mit der Veröffentlichung eines Bildes aus, auf dem ich mit einer Gruppe abgebildet bin. Dürfte man dieses ohne die Billigung aller veröffentlichen?

    Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank

    Antworten
    • Hallo,

      ich zitiere hierzu einfach mal meine Antwort zum letzten Kommentar, die auch hier zutreffend sein dürfte:
      § 22 KUG stellt das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen von Bildnissen unter Einwilligungsvorbehalt. Unter das Verbreiten fällt in aller Regel bereits eine Handlung wie das Verschenken von Bildnissen im privaten Bereich. Eine öffentliche Zugänglichmachung liegt z.B. bei Sichtbarmachung eines Bildnisses gegenüber einer nicht begrenzten Öffentlichkeit vor.“

      Hinsichtlich der Gruppenfotografien verweise ich auf folgenden Beitrag: https://www.rechtambild.de/2011/02/der-irrglaube-uber-gruppenfotos/

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  7. Guten Tag Herr Tölle,
    wir haben von einer Veranstaltung Videoaufnahmen produzieren lassen. Allerdings wind wir mit der Qualität der Aufnahmen generell nicht zufrieden. Insbesondere die Personen, die in dem Video zu Wort kommen, sind mit den Aufnahmen von sich nicht einverstanden.
    Wir haben den Filmemacher bezahlt, aber entschieden, die Aufnahmen nicht zur Verbreitung zu verwenden.
    Jetzt haben wir aber entdeckt, dass der, der die Aufnahmen und auch einen ersten Schnitt gemacht hat, das Video im Internet veröffentlicht, auf seiner Seite. Darf der das? Wie können wir das unterbinden?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Schöne Grüsse
    Susanne Hofmann

    Antworten
    • Hallo Frau Hofmann,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen.

      Für eine solche Beratung melden Sie sich gerne hier in der Kanzlei oder hinterlassen Sie uns eine Rufnummer, damit wir uns bei Ihnen melden können. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Ein erstes Telefonat zur Einschätzung ist unverbindlich. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  8. Guten Tag!
    Ein Frage bezüglich §201a StGB. Demnach dürften Fotos, die eine Privatperson im öffentlichen Raum zufällig von Personen anfertigt (nicht veröffentlicht)bereits „unbefugt“ sein.
    Je nach Szene, z.B. in einer Fußgängerzone sind Personen fast immer Beiwerk. Ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen sind meines Wissens nach nur die Tätigkeit von Bildjournalisten oder Kunstfotografen.
    Mich würde Ihre Einschätzung zum o.g. Paragraphen diesbezüglich interessieren. Vielen Dank!

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  9. Lieber Herr Tölle,
    ich hätte auch eine Frage. Vor einiger Zeit wurden von der Firma, in der ich damals noch angestellt war Fotos von den Mitarbeitern gemacht. Nun bin ich ausgeschieden und möchte nicht mehr, dass meine Bilder im Zusammenhang mit der Firma stehen, kann ich dagegen vorgehen?
    Viele Grüße

    Antworten

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