Das Recht am eigenen Bild

Aus den Rechten, die das Model bzw. die abgebildete Person am gemachten Bild hat (das „Recht am eigenen Bild“) ergeben sich gleichzeitig die Einschränkungen, denen sich der Fotograf unterwerfen muss, um keine Rechtsverletzung zu begehen und eventuellen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.

Das Recht am eigenen Bild: Ein spezielles Persönlichkeitsrecht

Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Das Gesetz setzt in der gleichen Norm bereits fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Dies bedeutet, dass das Model bei Bezahlung explizit einer Verwendung widersprechen muss, da ansonsten die gesetzliche Vermutung greift, sie habe zugestimmt.

Ausnahmen von der Einwilligungspflicht

Vom genannten Grundsatz der Einwilligungspflicht gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese Besonderheiten des Rechts am eigenen Bild sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG normiert. So können Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen einschlägig ist:

1. Bildnisse der Zeitgeschichte:

Nach aktueller Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um eine Abbildung der Zeitgeschichte handelt, stärker auf den Kontext der Berichterstattung als auf die abgebildete Person an. Jedoch ist der Begriff weit zu fassen, da es im Rahmen der Informationsfreiheit ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen von gesellschaftlicher Relevanz gibt. Unter Anderem fallen folgende Beispiele unter diese Ausnahme:

  • Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit),
  • Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen),
  • Repräsentanten der Wirtschaft,
  • Wissenschaftler und Erfinder,
  • Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler.

Der BGH stellte mit Urteil vom 08.04.2014 (Az. VI ZR 197/13) klar, dass auch kleine Veranstaltungen in den Bereich der Zeitgeschichte fallen können (wir berichteten). Es sind also mit dieser gesetzlichen Ausnahme vom Recht am eigenen Bild je nach Einzelfall nicht immer die Großereignisse der Weltbühne gemeint.

2. Abgebildeten Personen als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit:

Entscheidend dafür, dass diese Ausnahme greift, ist dass es bei der Abbildung erkennbar nicht um die Person als Motiv gegangen sein darf, sondern sie „aus Versehen“, „durch Zufall“ oder „weil sie gerade dort war“ neben oder innerhalb eines anderen Motivs abgebildet wurde. Nur dann muss das Recht am eigenen Bild hinter anderen Interessen zurückstehen.

3. Bildnis stellt Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge dar, an denen der Abgebildete teilgenommen hat:

Der Begriff ist zunächst weit zu fassen, so dass z.B. auch Trauerumzüge und Beerdigungen von der Aufzählung umfasst sind. Allerdings wird sich in solchen Fällen wohl eine Einschränkung über § 23 Abs. 2 KunstUrhG ergeben, je nach dem wie stark der Eingriff das Interesse des Abgebildeten (oder seiner Angehörigen) verletzt. Nicht von dieser Ausnahme umfasst sind rein private Ereignisse. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist somit ein Rechtsverstoß gegen das Recht am eigenen Bild.

4. Bildnis wurde nicht auf Bestellung angefertigt und die Verbreitung dient einem höheren Interesse der Kunst

Diese Ausnahme hat keine große praktische Bedeutung. Zumal von ihr nur Arbeiten erfasst werden, die nicht auf Bestellung, also ohne ausdrücklichen Auftrag erstellt worden sind.

Keine Verletzung berechtigter Interessen

All diese Ausnahmen greifen jedoch nicht ein, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten (bei Verstorbenen, das seiner Angehörigen) verletzt wird, so § 23 Abs. 2 KunstUrhG. Diese Einschränkung ist sehr vage formuliert und bedarf in jedem einzelnen Fall einer umfassenden Abwägung der Umstände. So stehen sich regelmäßig die Presse- und Informationsfreiheit und die Interessen des Abgebildeten gegenüber. Es lässt sich nur schwer eine passende Definition dafür finden, wann genau das Interesse „berechtigt“ ist. Festhalten lässt sich zumindest, dass mit dieser Einschränkung eine Grenze gezogen werden soll, um die Privats- und Intimsphäre der abgebildeten Personen zu schützen und Ehr- und Rufverletzungen zu verhindern. So kann im Einzelfall auch die Wohnung der abgebildeten Person mit von diesem Schutz umfasst sein.

Das Recht am eigenen Bild: Beweislast beim Verwender

Wichtig ist zu wissen, dass grundsätzlich derjenige, der das Bildnis ohne Einwilligung verwendet, beweisen muss dass es sich bei seiner Darstellung um eine der vier oben genannten Ausnahmen handelt.

Es lässt sich erkennen, dass das rechtliche Dürfen des Fotografen (als Urheber) nicht unwesentlich vom Recht der abgelichteten Personen abhängt. Um Streitigkeiten zu vermeiden sollte bereits im Voraus versucht werden, Einwilligungen bei den zu fotografierenden Personen einzuholen und über die Verwendungsabsichten aufzuklären. Leider ist dies in der Praxis nicht immer möglich ist und so manches Bild würde seinen spontanen Charakter verlieren oder gar nicht erst entstehen, wenn zunächst ein Gespräch mit den abgelichteten Personen erfolgen würde.

Vor dem Bild ist nach dem Bild

In manchen Fällen lässt sich die Einwilligung aber auch später noch einholen. Dies sollte allerdings spätestens bis zur Veröffentlichung der Fall sein.

Ist auch dies nicht möglich, muss man bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Bildern doppelt sorgsam sein um keine Rechte zu verletzten.

(Foto: rockabella / Quelle: photocase.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu dem Thema „Das Recht am eigenen Bild “ ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

362 Gedanken zu „Das Recht am eigenen Bild“

  1. Hallo Frau Agrikola,
    grundsätzlich ist derjenige, der eine Nutzungshandlung vornimmt, auch dafür verantwortlich. Die Rechtsprechung knüpft hohe Voraussetzungen an die Recherche nach dem wahren Urheber eines Bildes. Siehe hierzu auch:
    https://www.rechtambild.de/2015/09/die-rechtspflichten-der-bildnutzer/
    https://www.rechtambild.de/2015/10/hinweispflicht-des-webdesigners-gegenueber-auftraggeber/
    Sollten an der Urheberschaft Zweifel bestehen und oder gar bekannt sein, dass der Urheber jemand anderes ist, sollte dieser auch um Zustimmung gebeten werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  2. Hallo Kilbel,

    es ist gut möglich, dass eine solche Darstellung unzulässig ist. Hierbei kommst es allerdings stark auf die konkrete Darstellung im Einzelfall an. Bitte wenden Sie sich hierzu gerne an unsere Kanzlei. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  3. Guten tag…

    Folgender fall….

    Ich habe mich von person x tättowieren lassen…
    Dieses tattoo habe ich bemängelt und auf der
    Facebookseite des studios als schlecht bewertet…

    Jetzt hat sie das bild des tattoos in diesem kontent
    Veröffentlicht…und ich fühle mich davon bloss gestellt…

    Mein gesicht ist auf dem bild nicht zu erkennen
    Da ich „nur“ ab hals abwärts abgelichtet wurde…
    Dennoch steht es umter meiner rezession und kann somit
    Mit meinem facebook-profilbild in verbindung gebracht werden…
    Und da bin ich deutlich zu erkennen…

    Ich habe weder etwas unterschrieben noch mündlich
    Zugestimmt das sie dieses bild veröffentlich dürfe…

    Hab ich nun das recht es entfernen zu lassen…
    Verletzt diese situation rechtlich gesehen das persönlichkeitsrecht..?

    Antworten
  4. Hallo Tobias,

    grundsätzlich kommt eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht nur bei der Abbildung des Gesichts in Betracht. Ob eine solche Verletzung auch im vorliegenden Fall gegeben ist und ggfs. auch unterbunden werden kann, hängt stark von den konkreten Umständen und die Abbildung an. Da wir eine derartige Einzelfallbetrachtung an dieser Stelle nicht leisten, wenden Sie sich hierzu gerne an unsere Kanzlei. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  5. Hallo
    mein lehrer hat im unterricht ein bild von mir gemacht während ich am handy war. Ohne zu fragen nahm er es auf, zeigte er es meinem Klassenlehrer, der mir eine Strafe gab.
    ist das legal?

    Antworten
  6. Gibt man als Erziehungsberechtigter zu Beginn der Schulzeit das Einverständnis ab, dass das Kind fotografiert und im Internet und in Printmedien ohne Namensnennung veröffentlicht werden darf und plant die Schule dann die Erstellung einer Film-DVD, die gegen Betrag x verkauft werden soll, hat die Schule das Recht dazu, das Bildmaterial zu kommerzialisieren?
    Zieht man sein Einverständnis als Sorgeberechtigter noch vor Verbreitung und Veröffentlichung des bereits erstellten Filmmaterials zurück, weil man die Kommerzialisierung nicht wünscht, muss die Schule dem Folge leisten und das Kind aus dem Film schneiden?

    Antworten
  7. Hallo Herbert,

    grundsätzlich sind Einwilligungen hinsichtlich des Umfangs beschränkbar. So gilt eine Einwilligung zur privaten Nutzung nicht zwingend auch für eine werbliche oder kommerzielle Nutzung. Hier kommt es sehr stark auf die Aspekte des Einzelfalls und auf das konkret Vereinbarte an.

    Soweit eine Einwilligung für eine bestimmte Nutzungsart wirksam eingeräumt wurde, ist der Widerruf einer solchen zumeist an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft. Dazu finden sich in folgenden Beiträgen Anhaltspunkte:

    https://www.rechtambild.de/2010/06/rechtliche-fragen-rund-um-das-model-property-release/ (unter „Anfechtung/Widerruf der Einwilligung“)
    https://www.rechtambild.de/2011/04/und-sie-war-doch-erst-17/

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen. Wenn Sie eine entsprechende Beratung wünschen, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  8. Vielen Dank, Herr Tölle, für Ihre Antwort. In Literatur zum Thema habe ich gelesen, dass es sich bei Einwilligungen zum Beispiel in der Schule wie oben beschrieben nur um einseitige Einwilligungen handelt, da keine Gegenleistung erbracht wird, es sozusagen dann auch kein Vertrag ist. In dem Fall soll der Widerruf unproblematisch möglich sein. Sehen Sie das dennoch anders?

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  9. Guten Tag Herr Tölle,

    Ich habe Ihren tollen Artikel aus folgendem Grund mit großem Interesse gelesen:

    Ich bin Stundentin und wurde vor einiger Zeit von einer großen Parfümerie-Kette per Instagram kontaktiert, ob ich nicht ein paar Bilder für sie machen würde. der Plan war: sie würden mir dafür Produkte zusenden, die ich verwenden kann, ich sende ihnen die Bilder dann zu und sie würden meine Arbeit dann mit entsprechendem Verweis (meinen Account-Namen unter dem Bild) auf ihren Social Media Kanälen posten. Das hat auch alles problemlos funktioniert. Bis ich dann eines Tages entdeckt habe, dass besagte Parfümerie-Kette in ihrem Magazin (Auflage von 2,5 Mio) eines meiner Bilder – ohne Nennung oder sonstigen Verweis auf mich und ohne mich zu fragen – abgedruckt haben. Für mich zählt ein gedrucktes Magazin nicht zu Social Media…
    Wie soll ich mich nun am besten verhalten? Unsere „Kooperation“ wurde bloß per Mail besprochen und es gab auch keinen Vertrag oder dergleichen, wo ich unterschrieben habe, dass ich meine Bildrechte in jedem Fall an diese Parfümerie-Kette abgebe. Meines Erachtens ist es auch ein Unterschied, ob ich meine Bilder für Instagram an das Unternehmen „abgebe“ (da man dort so oder so jedes Bild oder Video ohne zwingend erforderliche Einwilligung des Fotografen reposten kann) oder ob ich das Bild für den Druck eines Magazins freigebe. Dafür hätte ich sonst gerne eine Bezahlung bekommen. Sehe ich das falsch? Wie kann ich in diesem Fall der Parfümerie-Kette entgegentreten?

    Vielen Dank im Voraus

    Miriam

    Antworten

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