Zwei Domainnamen sind üblich für Internetauftritte

Ein Webdesigner hatte eine Internetseite erstellt und dort 15 Fotos eingestellt. Für die Fotos hat er der Auftraggeberin ein einfaches Nutzungsrecht erteilt. Vereinbart wurde darüber hinaus in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): „Werden die Entwürfe später oder in größeren Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.“

Die Internetpräsenz war zunächst nur über eine Domain erreichbar. Später ordnete die Auftraggeberin ihrem Internetauftritt eine weitere Domain zu. Mit Bezug auf die AGB verlangte der Designer hierfür einen Aufpreis von 25% (= 1.162,50 €) für die erweiterte und bisher nicht genehmigte Nutzung der Bilder.

Urteil: Nutzungsrechte wurde nicht überschritten

Das Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 09.07.2013 – 57 C 14411/12) sieht in der Zugriffsmöglichkeit auf Bilder über mehrere Domainnamen keine Verletzung von Urheberrechten.

Entscheidend für das Gericht ist, was die Allgemeinheit üblicherweise unter einem „Internetauftritt“ verstehe und führt als Beispiel „Google.de“ an. Kurz gesagt: Google bleibt Google, auch wenn es über mehrere Domainnamen wie „Googel.de“ aufrufbar ist.

„Die Verwendung einer konkreten Webadresse im Zusammenhang mit dem Wort „Internetauftritt“ trifft also keine Aussage darüber, dass die Vertragspartner davon ausgegangen sind, dass dem Auftritt lediglich eine Domain zugeordnet werden wird; vielmehr ist der Vertrag dahingehend auszulegen, dass die Klägerin durch den Vertragsschluss in die Lage versetzt werden sollte, einen Internetauftritt zu erlangen und diesen in gemäß Verkehrsanschauung üblicher Art und Weise zu nutzen.“

Mehrere Domainnamen sind üblich

Ebenso wird veranschaulicht, dass mehrere Domainnamen bei Webhosting-Anbietern (markt-)üblich sind. Der Vertragszweck „Erstellung eines Firmeninternetauftritts“ beinhaltet somit üblicherweise auch die Zugriffsmöglichkeit auf den Inhalt über zwei Domain:

„Die Beklagte als professionelle Marktteilnehmerin musste angesichts der marktüblichen Zuweisung von zwei Domains zu einem Internetauftritt mit einer solchen Nutzungsweise der Klägerin rechnen, solange sie dies nicht ausdrücklich in ihren AGB untersagt. Die Nutzungsweise des Internetauftritts geht unter Berücksichtigung der Verhältnisse bei Vertragsschluss in keiner Weise über das hinaus, was üblicherweise zu erwarten ist, sodass keine unangemessene wirtschaftliche Folge für die Rechteinhaberin darin erblickt werden kann, dass diese Nutzungsweise von dem ursprünglich eingeräumten Nutzungsrecht umfasst ist.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde bereits Berufung gegen die Entscheidung eingelegt.

Praxishinweis

Festgestellt wurde eindeutig nur der „übliche“ Zugriff über zwei Domainnamen. Sollen mehrere Domains verwendet werden, kann das Urteil anders ausgehen. Ebenso kann in einem Vertrag die genaue Nutzung beschrieben bzw. eine nicht gewollte Nutzung untersagt werden.

(Bild: © d3images – Fotolia.com)

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