Das Recht am eigenen Bild

Aus den Rechten, die das Model bzw. die abgebildete Person am gemachten Bild hat (das „Recht am eigenen Bild“) ergeben sich gleichzeitig die Einschränkungen, denen sich der Fotograf unterwerfen muss, um keine Rechtsverletzung zu begehen und eventuellen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.

Das Recht am eigenen Bild: Ein spezielles Persönlichkeitsrecht

Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Das Gesetz setzt in der gleichen Norm bereits fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Dies bedeutet, dass das Model bei Bezahlung explizit einer Verwendung widersprechen muss, da ansonsten die gesetzliche Vermutung greift, sie habe zugestimmt.

Ausnahmen von der Einwilligungspflicht

Vom genannten Grundsatz der Einwilligungspflicht gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese Besonderheiten des Rechts am eigenen Bild sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG normiert. So können Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen einschlägig ist:

1. Bildnisse der Zeitgeschichte:

Nach aktueller Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um eine Abbildung der Zeitgeschichte handelt, stärker auf den Kontext der Berichterstattung als auf die abgebildete Person an. Jedoch ist der Begriff weit zu fassen, da es im Rahmen der Informationsfreiheit ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen von gesellschaftlicher Relevanz gibt. Unter Anderem fallen folgende Beispiele unter diese Ausnahme:

  • Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit),
  • Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen),
  • Repräsentanten der Wirtschaft,
  • Wissenschaftler und Erfinder,
  • Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler.

Der BGH stellte mit Urteil vom 08.04.2014 (Az. VI ZR 197/13) klar, dass auch kleine Veranstaltungen in den Bereich der Zeitgeschichte fallen können (wir berichteten). Es sind also mit dieser gesetzlichen Ausnahme vom Recht am eigenen Bild je nach Einzelfall nicht immer die Großereignisse der Weltbühne gemeint.

2. Abgebildeten Personen als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit:

Entscheidend dafür, dass diese Ausnahme greift, ist dass es bei der Abbildung erkennbar nicht um die Person als Motiv gegangen sein darf, sondern sie „aus Versehen“, „durch Zufall“ oder „weil sie gerade dort war“ neben oder innerhalb eines anderen Motivs abgebildet wurde. Nur dann muss das Recht am eigenen Bild hinter anderen Interessen zurückstehen.

3. Bildnis stellt Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge dar, an denen der Abgebildete teilgenommen hat:

Der Begriff ist zunächst weit zu fassen, so dass z.B. auch Trauerumzüge und Beerdigungen von der Aufzählung umfasst sind. Allerdings wird sich in solchen Fällen wohl eine Einschränkung über § 23 Abs. 2 KunstUrhG ergeben, je nach dem wie stark der Eingriff das Interesse des Abgebildeten (oder seiner Angehörigen) verletzt. Nicht von dieser Ausnahme umfasst sind rein private Ereignisse. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist somit ein Rechtsverstoß gegen das Recht am eigenen Bild.

4. Bildnis wurde nicht auf Bestellung angefertigt und die Verbreitung dient einem höheren Interesse der Kunst

Diese Ausnahme hat keine große praktische Bedeutung. Zumal von ihr nur Arbeiten erfasst werden, die nicht auf Bestellung, also ohne ausdrücklichen Auftrag erstellt worden sind.

Keine Verletzung berechtigter Interessen

All diese Ausnahmen greifen jedoch nicht ein, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten (bei Verstorbenen, das seiner Angehörigen) verletzt wird, so § 23 Abs. 2 KunstUrhG. Diese Einschränkung ist sehr vage formuliert und bedarf in jedem einzelnen Fall einer umfassenden Abwägung der Umstände. So stehen sich regelmäßig die Presse- und Informationsfreiheit und die Interessen des Abgebildeten gegenüber. Es lässt sich nur schwer eine passende Definition dafür finden, wann genau das Interesse „berechtigt“ ist. Festhalten lässt sich zumindest, dass mit dieser Einschränkung eine Grenze gezogen werden soll, um die Privats- und Intimsphäre der abgebildeten Personen zu schützen und Ehr- und Rufverletzungen zu verhindern. So kann im Einzelfall auch die Wohnung der abgebildeten Person mit von diesem Schutz umfasst sein.

Das Recht am eigenen Bild: Beweislast beim Verwender

Wichtig ist zu wissen, dass grundsätzlich derjenige, der das Bildnis ohne Einwilligung verwendet, beweisen muss dass es sich bei seiner Darstellung um eine der vier oben genannten Ausnahmen handelt.

Es lässt sich erkennen, dass das rechtliche Dürfen des Fotografen (als Urheber) nicht unwesentlich vom Recht der abgelichteten Personen abhängt. Um Streitigkeiten zu vermeiden sollte bereits im Voraus versucht werden, Einwilligungen bei den zu fotografierenden Personen einzuholen und über die Verwendungsabsichten aufzuklären. Leider ist dies in der Praxis nicht immer möglich ist und so manches Bild würde seinen spontanen Charakter verlieren oder gar nicht erst entstehen, wenn zunächst ein Gespräch mit den abgelichteten Personen erfolgen würde.

Vor dem Bild ist nach dem Bild

In manchen Fällen lässt sich die Einwilligung aber auch später noch einholen. Dies sollte allerdings spätestens bis zur Veröffentlichung der Fall sein.

Ist auch dies nicht möglich, muss man bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Bildern doppelt sorgsam sein um keine Rechte zu verletzten.

(Foto: rockabella / Quelle: photocase.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu dem Thema „Das Recht am eigenen Bild “ ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

362 Gedanken zu „Das Recht am eigenen Bild“

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,

    mein ehemaliger Arbeitgeber hat von einem Fotografen Fotos von mir machen lassen.
    Nun bin ich nicht mehr für ihn tätig und möchte eins der Fotos auf meiner eigenen Homepage verwenden. Muss ich für dieses Foto eine Lizenz von meinem alten Arbeitgeber erwerben? Und falls ja, welche Höhe wäre angemessen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort,

    Anne R.

    Antworten
  2. Sehr geehrte Frau R.

    grundsätzlich liegen die Rechte an einer Fotografie immer gänzlich beim Urheber. Dieser räumt unterschiedlichen Nutzern dann unterschiedliche Lizenzen ein, je nach Verwendungszweck. So müsste er auch Ihnen ein solches einräumen. Dies kann in Einzelfällen anders sein, hierzu wäre jedoch ein Einzelfallprüfung erforderlich.

    Hinsichtlich der Höhe der Vergütung von Lizenzen sind alle beteiligten Parteien frei.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  3. Guten Abend
    Auch ich bedanke mich für den interessanten Beitrag und die vielen zusätzlichen Hilfestellungen.
    Nun bin ich auch noch auf eine Frage gestossen und zwar rund um Sport und Sportler. Fotos davon scheinen problemlos publizierbar für editoriale Zwecke oder auch in Büchern oder Ausstellungen.
    Wie sieht es nun aber aus, wenn ein Ausstellungsbesucher einen Print kaufen möchte? (und ändert es etwas daran, wenn der Bilder-Print beispielsweise als add-on mit/zu einem Buch verkauft wird, in dem das Bild ebenfalls abgebildet ist)
    Danke für eine allfällige Einschätzung.

    Antworten
  4. Hallo Philip,

    einen Beitrag mit allgemeinen Ausführungen zu Themen der Sportfotografie ist hier zu finden:
    https://www.rechtambild.de/2012/04/fotorecht-in-der-praxis-sportveranstaltungen-und-vereine/

    Ein passendes Urteil an dieser Stelle:
    https://www.rechtambild.de/2000/04/bgh-verwendung-von-sportlerfotos-auserhalb-der-sportberichterstattung/

    Es gilt dabei der Grundsatz, dass für solche Fälle, in denen eine Einwilligung vorliegen muss, der Umfang über die Art der zulässigen Nutzung entscheidet. Ist keine Einwilligung erforderlich, so kann auch der Umfang der Nutzung (mit Ausnahmen) nicht eingeschränkt sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  5. Hallo Herr Tölle,
    ich war letztens mit meiner Familie beim Musical „Das Wunder von Bern“ in Hamburg. Vor der Veranstaltung wurde gesagt, dass die Zuschauer das Fotografieren während der Aufführung zu unterlassen haben. Müssen wir nicht drüber diskutieren, der Veranstalter hat ja das Hausrecht. Sie ahnen es vielleicht? Richtig, ich habe trotzdem 2 Fotos gemacht. Innerhalb von 10 Sekunden war plötzlich eine Mitarbeiterin an meiner Seite (schade, ich saß am Gang) und verlangte von mir das sofortige Löschen des Fotos. Ich habe eins gelöscht und das Handy wieder ausgemacht. Daraufhin meinte die Mitarbeiterin, dass ich auch das andere löschen sollte und sie mal sehen müsse, ob das jetzt alle waren. Also habe ich auch das zweite Foto gelöscht. Als ich das Handy wieder ausstellen wollte, meinte sie, das wäre ein iPhone 6 und sie müsste jetzt noch den Ordner gelöschte Fotos sehen und ich solle die Fotos auch dort löschen. Da waren jedoch jede Menge privater Fotos drin, die sie jetzt uneingeschränkt sehen konnte. Sie hat ja regelrecht mit ihrem Finger über mein Handydisplay gewischt. Darf sie das denn überhaupt? Darf sie überhaupt die Löschung verlangen und so mein Handy kontrollieren? Ist eine normale Mitarbeiterin des Musicals dazu überhaupt berechtigt? Und – was wäre mir denn passiert, wenn ich mich geweigert hätte?
    Danke und Gruß – Marko

    Antworten
  6. Sehr geehrter Herr Tölle,
    schön das ich ihre detaillierte Veröffentlichung entdeckt habe.

    Zur Sache: Ich habe im Beisein meines Bekannten im Juli 2015 einer an einer Tramhaltestelle in Leipzig einer anfragenden Studentin der Kunstpädagogik erlaubt uns gemeinsam zu fotografieren, diese hatte uns berichtet, dass sie Paare für ihre Abschlussarbeit fotografiere und darüber eine Ausarbeitung
    anfertige. Bevor die Studentin zwei Fotos gemacht hat, hatte mein Bekannter die Studentin über unsere Rechte gemäß Copyright (Urheberrecht) informiert und darauf insbesondere hingewiesen, dass jegliche Verwertung der Fotos
    ausschließlich unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung bedarf, damit war die Studentin einverstanden. Zur Kontaktaufnahme wurde ihr eine Visitenkarte mit Mobilnummer und e-Mail-Adresse übergeben.

    Drei Monate später wurden wir auf einer Veranstaltung von einer uns unbekannten Person unterrichtet, dass ihre Studentin von uns ein Bild gemalt hätte, welches in der Uni-Leipzig seit Wochen öffentlich ausgestellt sei. Als wir das Bild
    (150 x 110 cm) uns angesehen haben, welches ohne unsere schriftliche Zustimmung angefertigt und zur Schau gestellt war, hat mein Bekannter mit der Studentin vereinbart, dass wir das Bild käuflich erworben möchten.

    Unter dem Vorhalt, dass das Bild ohne unsere Genehmigung gemalt und ausgestellt wurde, wurde mit der Studentin vereinbart, dass das Bild zum Materialpreis von 120,00 € an uns verkauft wird, damit war die Studentin einverstanden und der Kaufvertrag wurde mit Handschlag besiegelt.

    Als die Studentin sich nicht wie vereinbart gemeldet hat wurde diese zunächst aufgefordert das Bild aus der Öffentlichkeit in der Uni Leipzig zu entfernen, welches sie nach Absprache mit ihrer Dozentin gemacht hat, davon haben wir uns überzeugt. Zugleich wurde sie aufgefordert das Bild gegen Barzahlung von 120,00 € Zug um Zug an uns herauszugeben, dies hat sie mehrmals innerhalb der anschließenden zehn Tage bestätigt, dass diese erklärt hat, dass Bild zum Materialpreis (ohne Betragsangabe) herauszugeben.

    Schließlich hat sie erklärt, das Bild uns persönlich vorbeizubringen, es wurde aber für den 16.Oktober 2015 um 14:00 Uhr die Herausgabe zum Materialpreis Zug um Zug gegen 120,00 € vereinbart. Nachdem die Studentin die Herausgabe noch am
    16 Oktober um 11.00 Uhr schriftlich per e-Mail bestätigt hat, teilte um 14:00 Uhr ihre Dozentin plötzlich mit, dass das Bild nicht zum Materialpreis herausgeben werde, dass Bild habe einen Wert von 3.000,00 € und man wolle uns mit 50% Rabatt entgegenkommen.

    Die Studentin hat bisher das Bild nicht an uns herausgegeben.

    Da mein Bekannter alle schriftlichen Dinge für mich erledigt und verreist war, kann er erst heute vorstehend ihnen die Sache zur Kenntnis bringen. Sie werden höflich gebeten, welche Rechte uns zustehen und ob es auch ein Anspruch auf Schadenersatz (in welcher Höhe) gibt, da die Studentin gegen anerkannte Rechtssprechung verstoßen hat und schriftlich zugegeben hat, das Bild ohne unsere schriftliche Genehmigung angefertigt und öffentlich zur Schau gestellt hat. Wir haben heute einen Hinweis gefunden, dass > Das Recht am eigenen Bild eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist.
    Daraus ergebe sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird.<

    Wir sind ihnen besonders dankbar sich der Sache anzunehmen.

    *****************************************************

    Antworten
  7. Sehr geehrter Herr Rose,

    vielen Dan für Ihre umfangreiche Schilderung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen. Wenn Sie eine entsprechende Beratung wünschen, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  8. Sehr geehrter Herr Dennis Tölle,
    Ich tauche in 3 Büchern vor und habe dazu nie meine Einwilligung gegeben. Bis vor kurzem hat mich das auch nicht gestört doch mittlerweile finde ich die Darstellung über meine Person nicht mehr ganz so witzig. Mich würde interessieren, ob sowas verjähren kann…also das Recht darauf aus diesen Büchern gestrichen zu werden, da diese Bücher von einem Zeitraum von 4-5 Jahren entstanden sind.
    Vielen Dank

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  9. Sehr geehrter Kommentator,

    grundsätzlich verjähren persönlichkeitsrechtliche Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Verletzten von der Rechtsverletzung. Ob dies auch in Ihrem Fall gilt, kommt natürlich auf die konkreten Umstände an. Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere Kanzlei. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  10. Darf ich ein Bild veröffentlichen und vervielfältigen, wenn ich die schriftliche Genehmigung des Künstlers habe und von ihm ein Foto zur Veröffentlichung bekommen habe, auch wenn dieser nicht der Fotograf ist?
    Wenn ich ausdrücklich nachfrage und man mir sagt das es ihr Bild ist und sich später heraus stellt, das jemand anders dieses Bild gemacht hat. Bekomme ich dann auch ein Problem?

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