BGH: Bildagenturen müssen die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung vor der Weitergabe nicht prüfen.

Der BGH hatte sich im vergangenen Jahr mit den Prüfpflichten des Betreibers einer Bildagentur zu beschäftigen und hat dazu am 07.10.2010 sein Urteil erlassen (BGH, Urteil vom 07.12.2010, Akz.: IV ZR 30/09).

Geklagt hatte ein wegen mehrfacher Tötungsdelikte verurteilter Straftäter. Beklagter war der Betreiber eines Bildarchivs zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Anlass der Klage war ein Bildnis des Klägers, das der Beklagte dem Magazin „Playboy“ zur Nutzung zur Verfügung gestellt hatte. Nach der Veröffentlichung in der Dezemberausgabe 2006 des Magazins fühlte sich der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er klagte auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des Bildnisses.

Nachdem das Berufungsgericht dem Kläger den Anspruch zugesprochen hatte, verwarf der BGH dieses Urteil nun. Diese Entscheidung begründete der erkennende Senat mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 22 KunstUrhG. Vielmehr wurde die Weitergabe des Bildnisses als eine Handlung im presseinternen Gebrauch qualifiziert, die den Kläger, wenn überhaupt, nur geringfügig in seinem Persönlichkeitsrecht tangiert. Folglich lag bereits keine Verbreitung des Bildnisses im Sinne des § 22 KunstUrhG vor. Dies sei schließlich auch bei einem Verlagsinternen, eigenen, Pressearchiv nicht der Fall. So sei auch der vorliegende Fall zu beurteilen und eine Außenwirkung zu verneinen, mit der Folge dass § 22 KunstUrhG nicht einschlägig ist.

Nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Störerhaftung sei dem Betreiber des Bildarchivs auch keine Prüfpflicht hinsichtlich der geplanten Verwendung durch Vertragspartner aufzubürden.

Eine derart umfangreiche Obliegenheit würde die Betreiber von Archiven in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern und das Betreiben von umfangreichen Text- und Bildarchiven letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken in unzumutbarer Weise erschweren.

Interessant an diesem Urteil ist die Auslegung des Begriffs der Verbreitung durch den BGH. Dieser sei vor dem Hintergrund der Pressefreiheit in Fällen wie diesem eng auszulegen. Damit weicht er von den Interpretationen der Vorinstanzen ab. Ob sich diese Auslegung auch auf Bildagenturen übertragen lässt, die nicht ausschließlich der kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen dienen, bleibt zumindest in diesem Urteil ungeklärt.

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