Recht zur Ausstellung, Vortragung, Aufführung, Vorführung und der öffentlichen Zugänglichmachung

In diesem Artikel sollen die oben genannten Rechte des Fotografen kurz dargestellt werden. Da diese Rechte bzgl. der Fotografie weniger praxisrelevant sind als die bereits in den Teilen eins und zwei erläuterten, sind sie in einem einzelnen Artikel zusammengefasst.

Zunächst gibt § 18 UrhG dem Fotografen das Recht zur Ausstellung seiner unveröffentlichten Bilder. Wie auch bei dem Verbreitungsrecht handelt es sich bei diesem Recht um ein Verbotsrecht. Der Fotograf darf also Anderen die Ausstellung untersagen, da er der Einzige ist, dem dieses Recht gebührt.

Zu beachten ist jedoch, dass das Ausstellungsrecht nur für unveröffentlichte Bilder gilt. Sobald ein Bild einmal ausgestellt oder auf einem anderen Weg in den Verkehr gebracht wurde, gilt es als veröffentlicht und das Ausstellungsrecht erlischt. Das Recht kann also maximal einmal ausgeübt werden, nämlich bei der ersten unberechtigten Ausstellung des Fotos durch einen Anderen. Danach ist es ausgestellt gewesen und gilt nicht mehr als unveröffentlicht.

Das Ausstellungsrecht gibt dem Fotografen demnach das Recht darüber zu bestimmen ob ein von ihm geschossenes Foto durch Ausstellung veröffentlich wird.

Im folgenden § 19 UrhG sind die Rechte des Vortrags, der Aufführung und der Vorführung geregelt. Für die Fotografie ist davon allein das Recht der Vorführung von Relevanz, da die beiden anderen Rechte sich auf Sprach- oder Musikwerke beziehen. Ein Bild kann weder vorgetragen, noch aufgeführt werden. Das Vorführungsrecht ist jedoch für Fotografen insofern relevant, als dass ihnen eingeräumt wird, ihre Bilder durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Technische Einrichtungen wären in diesem Fall z.B. Beamer oder Overheadprojektoren. Da ausschließlich dem Fotografen dieses Recht zusteht, hat er auch bei diesem Recht die Möglichkeit, Dritten die Ausübung zu untersagen.

Ein für das digitale Zeitalter sehr praxisrelevantes Recht wird durch den neu geschaffenen § 19a UrhG gewährleistet; das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Allein dem Fotografen steht es zu, seine Bilder öffentlich zugänglich zu machen und anderen dies zu untersagen. Öffentlich zugänglich machen meint das Einstellen der Bilder in das Internet. Geschieht dies ohne Zustimmung des Fotografen, so kann er dagegen vorgehen. Werden die Bilder z.B. ohne Zustimmung als Thumbnails auf einer anderen Website veröffentlicht, so liegt nicht nicht nur ein Verstoß gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung vor, sondern durch die Erstellung von Thumbnails gleichermaßen auch ein Verstoß gegen das Recht auf Vervielfältigung. Nicht von Bedeutung ist es, ob diese Bilder jemals abgerufen wurden oder werden. Allein der Vorgang des Zur-Verfügung-Stellens ist ausreichend.

Insbesondere durch das Internet und den schnellen technischen Fortschritt ist es sehr einfach geworden, jederzeit und von nahezu überall aus Bilder ins Internet zu stellen. Aber auch die Mentalität der Nutzer hat sich meiner Erfahrung nach insofern geändert, als dass gerade Bilder ohne groß nachzudenken veröffentlicht und weiterverbreitet werden. Sicherlich geschieht dies häufig im privaten Bereich und ist daher zunächst nicht von großer Bedeutung. Jedoch überträgt sich dieses Verhalten auch auf solche Bilder, an dessen urheberrechtlichem Schutz der Fotograf ein Interesse hat. Dieser wird häufig, ob bewusst oder unbewusst, missachtet oder ignoriert. Das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gibt dem Fotografen jedoch eine eindeutige Rechtsgrundlage um dagegen vorzugehen. Häufig ist es dem Verletzenden nicht bewusst, dass er gerade eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Meist ist es daher ausreichend ihn darauf hinzuweisen damit dies in Zukunft nicht mehr geschieht.

Die weiteren Verwertungsrechte die das Urhebergesetz enthält, sind im Bereich der Fotografie nicht einschlägig, daher sollen sie hier unerwähnt bleiben.

Jedoch gibt das Urhebergesetz dem Fotografen neben den Verwertungsrechten noch weitere Rechte. Diese werden u.a. in den Artikeln „Das Urheberpersönlichkeitsrecht im Lichte der Fotografie“ und „Nutzungsrechte und eine angemessene Vergütung“ erläutert.

(Foto: catk / Quelle: photocase.com)

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