Es würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen, alle Unterschiede und Gemeinsamkeiten zu erläutern, so dass wir uns auf die unserer Ansicht nach wichtigsten Aspekte konzentrieren wollen. Der Beitrag erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Sie noch etwas Spezielles wissen wollen, können Sie uns gerne darauf ansprechen.
Österreich
Schöpferprinzip
Identisch mit dem deutschen Recht liegt auch dem österreichischen Urheberrechtsgesetz das sog. Schöpferprinzip zugrunde. Dementsprechend ist allein der Schöpfer des Werkes Urheber und bleibt dies bis zum Zeitpunkt der Vererbung auch. Er ist derjenige, der über die Einräumung von Nutzungsrechten entscheidet und sie eigenmächtig vergeben kann.
Panoramafreiheit
Die aus dem deutschen Recht bekannte Regelung des § 59 UrhG – bekannt als Panoramafreheit – gibt es grundsätzlich auch im österreichischen Raum. Die gewährten Rechte gehen dort allerdings weiter als in Deutschland. So bezieht sich die zulässige Ablichtung von Gebäuden nicht wie in Deutschland nur auf deren äußere Ansicht, sondern auch die Abbildung von Innenräumen. Davon umfasst ist grundsätzlich auch die Inneneinrichtung der Räume. Weiter ist es im österreichischen Raum grundsätzlich unschädlich, wenn die Abbildungen mit Hilfsmittel wie Leitern oder Stative erstellt werden. Dies ist in Deutschland nicht zulässig. Die Grenze wird in Österreich aber wohl dann zu ziehen sein, wenn fremde Persönlichkeitsrechte durch die Aufnahme verletzt werden.
Zweckübertragungsregel
§ 31 Abs. 5 UrhG regelt für den deutschen Raum, dass bei der Frage nach dem Umfang eingeräumter Nutzungsrechte der Zweck des jeweiligen Vertrages entscheidend ist.
„[…]
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.“
Eine ähnliche Regel gab es im österreichischen UrhG lange nicht, seit der Umsetzung der EU-Copyrightrichtlinie aus 2019 wurde mit der Neufassung der österreichischen Systematik jedoch eine weitgehend gleichlautende Regel geschaffen und die urheberrechtlichen Schutzwecke wurden europarechtskonform angepasst.
Bildnisschutz und Persönlichkeitsrecht
Einen tatsächlichen Unterschied gibt es jedoch hinsichtlich der Einwilligungspflicht bei der Veröffentlichung von Personenfotografien. Während in Deutschland grundsätzlich die Einwilligung der abgebildeten Person einzuholen ist, ist dies nach österreichischem Recht nicht erforderlich. eine Rechtsverletzung liegt erst dann vor, wenn berechtigte Interessen der Person durch die Veröffentlichung verletzt werden. Die Verletzung liegt also nicht bereits in der Veröffentlichung ohne Einwilligung.
Schweiz
Übertragbares Urheberrecht
Wesentlicher Unterschied zum deutschen und auch österreichischen Urheberrecht ist die Möglichkeit, das Urheberrecht vertraglich auf eine andere Person zu übertragen. In Deutschland besteht lediglich die Möglichkeit zur Lizenzvergabe; ein tatsächlicher Übergang des Urheberrechts erfolgt nur nach einem Sterbefall. Dann können die Erben die Urheberrechte vollumfänglich geltend machen. Diese Möglichkeiten bestehen im schweizerischen Regelungssystem zusätzlich.
Im Einklang mit der Übertragbarkeit im Gesamten ist auch ein Verzicht auf das eigene Urheberrecht möglich, womit das jeweilige Werk dann gemeinfrei wird. Solche Regelungen sind dem deutschen und österreichischen Recht fremd.
Schöpfungshöhe
Bis zur Novellierung des URG, in Kraft getreten zum 1. April 2020, wurde im schweizerischen Recht nicht zwischen unterschieden, sodass die Schöpfungshöhe für jede Fotografie individuell zu bestimmen war und insbesondere bei Schnappschüssen oftmals keine Schutzfähigkeit der Urheberrechte angenommen wurde. Mittlerweile ist ausdrücklich geregelt, dass „fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte“ geschützt werden sollen. Das URG betont dabei, dass es auf einen individuellen Charakter gerade nicht ankommt. Dadurch ist die Rechtsposition schweizerischer Hobbyfotografen um ein Vielfaches gestärkt worden und der Schutz der Urheber erheblich umfassender als in Deutschland, wo nach dem relativ unbestimmten Begriff der Schöpfungshöhe (schutzfähiges Lichtbildwerk oder einfaches Lichtbild) differenziert wird.
Zu beachten ist, dass diese Neuregelung nur Fotografien dreidimensionaler Objekte (z.B. Gebäude, Landschaften, Gegenstände) umfasst. Fotos von zweidimensionalen Motiven (Zeichnungen, Schriftstücke, etc.) sind von dem neuen Schutzumfang ausgeschlossen. Eine derartige Unterscheidung kennt das deutsche UrhG nicht.
Panoramafreiheit
Wesentliche Unterschiede zur deutschen Regelung bestehen nicht. Einzig ist es im Gegensatz zum deutschen Recht zulässig, Bilder nicht nur von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen zu machen, sondern von jeder Stelle, die allgemein zugänglich ist. Anders als in Deutschland ist sogar die kommerzielle Nutzung derartiger Bilder gestattet.
Bildnisschutz und Persönlichkeitsrecht
Die Regelungen zum Bildnisschutz entsprechen ebenfalls im Wesentlichen dem deutschen Recht. So darf eine Personenfotografie nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Zu berücksichtigen bleibt jedoch, dass die Verletzung selbst keine reine Bagatelle darstellen darf, sondern im Einzelfall eine spürbare Beeinträchtigung der abgebildeten Person vorliegen muss.
Unterschiede im Urheber- und Fotorecht zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz: Feine Nuancen entscheiden im Streitfall
In vielen Bereichen sind die Unterschiede zwischen deutschem, österreichischem und schweizerischem Urheber- und Fotorecht gering bis gar nicht vorhanden. Häufig ähneln sich sogar die dem zugrundeliegenden Gesetzestexte. Einige feine und für den Einzelfall relevanten Unterschiede lassen sich jedoch feststellen, so dass jedem Betroffenen nur geraten werden kann, sich im Streitfall an einen entsprechend versierten Rechtsanwalt zu wenden.
Update: Der Beitrag wurde am 19. April 2023 an die geänderte Rechtslage in Österreich und der Schweiz angepasst.
(Bild: © Regormark – Fotolia.com)
Sehr Interessant.
Herzlichen Dank für diesen Beitrag.
LG
Die österreichische (höchstgerichtliche) Rechtsprechung scheint hinsichtlich der Frage, ob auch für die bloße Aufnahme eine Zustimmung des Abgebildeten notwendig ist, neuerdings der deutschen Ansicht zufolgen. Die Argumentation finde ich zwar nicht schlüssig und es bleibt abzuwarten, wie kommende Entscheidungen ausfallen, das ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass offenbar eine Trendwende vollzogen wird.