Die Bilder von Hollebens zeigen gestellte Strandsituationen aus der Vogelperspektive. Diese kreative Gestaltung wurde nun von McDonalds Taiwan (McD TW) für eine Werbekampagne nachgestellt. Wie der Fotograf in seinem Facebook-Profil mitteilt, nutzt der Konzern ähnliche Bilder für seinen Auftritt im Netz. Eine Gegenüberstellung gibt es hier.
Rechtliche Betrachtung
Immer wieder ist in Fällen rund um den „Motivschutz“ eines Bildes fraglich, ob eine rechtswidrige Vervielfältigung vorliegt. Denn wie so oft kann es sich auch im vorliegenden Fall um eine sog. freie Benutzung gem. § 24 Abs. 1 UrhG handeln, da es sich aufgrund (geringer, aber) erkennbarer Unterschiede nicht um eine 1 zu 1-Kopie handelt:
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das alte Werk lediglich als Anregung benutzt wurde und
angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Werkes verblassen. (BGHZ 122, 53 – Alcolix).
Ob diese Voraussetzungen im aktuellen Fall erfüllt sind, ist fraglich.
Darüber hinaus werden die Bilder auch bei GettyImages verkauft, jedoch dürfte McD TW das Bild nicht einfach bearbeiten, wenn keine entsprechende Lizenz besteht. Gehen wir mal davon aus, dass eine solche Lizenz nicht erteilt wurde – sonst würde sich der Fotograf wohl nicht so darüber echauffieren.
Beispiele ähnlicher Fälle
Die Problematik erinnert an den erst vor Kurzem geführten Rechtsstreit um Rihanna Videos. Der Fotograf Philipp Paulus sah seine Bilder in dem Video zum Song „S&M“ nachgestellt. Das LG Stuttgart wies diese Klage ab, weil das Video ein eigenständiges und neues Werk sei.
Das LG Bochum (Urteil vom 03.05.2012, Az.: I-8 O 134/12) hatte gleichfalls einen „haarigen“ Fall zu beurteilen: Auf einem Bild wurden die Haare einer Frau geradezu waagerecht nach hinten geweht, auf dem anderen wurden sie Haare auf natürliche Weise vom Luftstrom des Ventilators nach hinten geweht. Die Richter sprachen von einem „gravierenden Unterschied“. Also kein Urheberrechtsverstoß.
„Couchsurfing“?
Ebenso erinnert der Fall an den Streit zwischen den Stadtwerken Bonn und dem Fotografen Horst Wackerbarth vor dem LG Köln (Urteil vom 12.12.2013, Az. 14 O 613/12). Auch dort war unter anderem die Frage zu beantworten, ab wann ein Bild kopiert oder das Ursprungswerk lediglich als Anregung genutzt wird. Es wurde festgestellt, dass ein Urheberrechtsschutz nicht zwingend anerkannt werden muss:
Bei solchen „ready-mades“ – wie hier des wiederkehrenden Motivs einer roten Couch als solcher – ist der Urheberrechtsschutz nicht gegeben, da die Auswahl des Gegenstandes für sich alleine genommen noch keine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt (vgl. Bullinger, in: Wandtke/Bulinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 2, Rn. 91). Die bloße Präsentation eines Gegenstandes als Kunstwerk führt nicht zum Urheberrechtsschutz.
Damit soll der geltende Grundsatz untermauert werden, dass allein die Idee nicht schutzfähig ist:
Diese gestalterische Grundidee ist jedoch keinem Sonderrechtsschutz zugänglich (OLG Köln, Urteil v. 15.02.2012, 6 U 140/11 – Die blaue Couch), sondern nur ihre konkrete gestalterische Umsetzung in den jeweiligen Einzelbildern.
Das LG Köln hat daher (nur) bezüglich sechs Bildern eine unfreie und damit verletzende Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG angenommen. Es ging im Wesentlichen davon aus, dass der Schutzbereich des „älteren“ Bildes durch die eigenschöpferischen Elemente und deren Eigentümlichkeitsgrad bestimmt werde. Dabei komme es auf eine umfassende Beuteilung aller das Werk prägenden Gestaltungsmerkmale an. Es ist daher zunächst im Einzelnen festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Originals bestimmt werde. Sodann sei zu prüfen, ob das jüngere Werk die individuellen Züge des neuen Werkes aufweise. Anregungen dürften geholt werden, doch soll sich nicht ein eigenes persönliches Schaffen erspart werden.
Motivschutz: Rechtsprechung uneinheitlich
Die Diskussion um einen Motivschutz bei Bildern reißt nicht ab. Die Gerichte prüfen auf freie oder unfreie Bearbeitung – sofern überhaupt ein Urheberrechtsschutz bei den Bildern vorliegt. Das LG Bochum achtet auf die Unterschiede, wohingegen das LG Köln auf Gemeinsamkeiten achtet (weil es auf die Unterschiede nicht ankomme).
Wichtig bleibt bei diesen Fällen zu berücksichtigen, dass es weiterhin im deutschen Recht keinen Ideenschutz gibt. Darin sind sich die Gerichte auch einig. Damit es auch in diesem Fall zu einer Entscheidung kommen kann müsste sich der Fotograf aber überhaupt erst einmal gegen die Werbekampagne zur Wehr setzen. Dies ist nach bisherigen Informationen nicht der Fall gewesen.
Update – 16.06.2014
Wie unser Leser Guido Karp mitteilt, hat McDonalds mittlerweile den Hinweis „※本網頁圖片合法授權自Getty Images Invoice No.3972443 / Invoice Date 21-MAY-14 / License Type: Royalty Free“ am Bild angebracht. Damit ist wohl von einem Erwerb einer Lizenz auszugehen. Ob diese eine entsprechende Bearbeitung umfasst, kann nicht geklärt werden.
(Bild: © MartinW – Fotolia.com)
Leider bleibt unerwähnt, dass McDonalds die Rechte an dem Bild bei der Agentur des Fotografen ordnungsgemäß erworben hat.
※本網頁圖片合法授權自Getty Images Invoice No.3972443 / Invoice Date 21-MAY-14 / License Type: Royalty Free
Damit wird die ganze Nummer natürlich zur Lachnummer.
Hallo Herr Karp,
vielen Dank für die Info. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrags war noch kein Hinweis am Bild ersichtlich. Ich habe im Artikel entsprechend darauf hingewiesen.
VG
Dennis Tölle
Wenn alles rechtens ist, dann schließt die Erlaubnis der Bildbearbeitung hier also das Neuschaffen eines Bildes ein, das zwar keinen einzigen Pixel des Ursprungsbildes enthält, aber die pure Bild-Idee?
Hallo Frau Hartman,
grundsätzlich sind Ideen nicht schutzfähig. Dementsprechend braucht es für die Erschaffung eines Bildes basierend auf der gleichen Idee keine Einwilligung. Schutzfähig ist jedoch die konkrete Ausgestaltung einer Idee, z. B. das Bild oder Werke der bildenden Kunst. Diese dürfen dann nur mit Einwilligung des Urhebers bearbeitet werden. Wann eine solche Bearbeitung (im Gegensatz zur freien Benutzung) vorliegt, muss in jedem Einzelfall abgegrenzt werden. Hierzu empfehle ich folgende Beiträge: https://www.rechtambild.de/2011/06/die-freie-bildbenutzung-und-die-grenze-zur-bearbeitung/
https://www.rechtambild.de/2011/12/unberechtigte-bildbearbeitung-–-und-dann/
Beste Grüße
Dennis Tölle