Beweis und Vermutung der Urheberschaft an Bildern

Ein großer Streitpunkt der Fotorechtspraxis ist der der Urheberschaft eines Werkes – hier konkret: des Fotos. Egal ob die Urheberschaft nun bestritten oder für sich beansprucht wird, im Streitfall muss diese Frage vor Gericht geklärt werden. Daher im Folgenden ein kleiner Auszug, wonach sich der Anschein der Urheberschaft richten kann. Ausgangspunkt ist zunächst der § … Weiterlesen …

Denkanstoss für ein verändertes Urheberrecht

Auf www.heise.de ist ein Artikel über einen Entwurf für ein „Regelungssystem für informationelle Güter“ zu finden. Dieser Entwurf befasst sich damit, dass Fortschritt und Leistung vermehrt gefördert werden sollten. So fordert es der Jurist Till Kreutzer bzw. das Expertenteam der Arbeitsgruppe des Think Tank, Google. Sowohl die Allgemeinheit als auch der Einzelne soll davon profitieren können. Im Prinzip ein alter Hut, jedoch hier erneut zur Sprache gebracht.

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Werde 18. Sachverständiger der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“

Das Internet ist nicht erst seit kurzem ein Bestandteil des täglichen Lebens. Dem rasanten Fortschritt will nun auch der Gesetzgeber nachkommen. Das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sollen auch weiterhin nicht zu kurz kommen und im Internet als freiheitliches Medium geachtet werden. Der Deutsche Bundestag beauftragte daher die Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“, bestimmte Bereiche unter die Lupe zu nehmen um politische Handlungsempfehlungen zu erarbeiten.

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Neue Urteile in der Datenbank

Folgende Urteile wurde der Datenbank hinzugefügt:

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.8.2010 – 1 S 2266/09 – Erstellung von Lichtbildern eines SEK-Einsatzes

Leitsätze:

  1. Soweit nicht im konkreten Fall gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen, ist davon auszugehen, dass ein Pressefotograf unzulässige Lichtbilder nicht veröffentlicht (Vermutung der Rechtstreue). Ein generelles Fotografierverbot ist daher grundsätzlich gegenüber einem Pressefotografen nicht gerechtfertigt.
  2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um einen Einsatz besonders gefährdeter SEK-Beamter geht und im Falle der Enttarnung der eingesetzten Beamten die Funktionsfähigkeit des SEK bedroht ist.
  3. Soweit die Gefahr bekämpft werden soll, dass die Identität von SEK-Beamten durch einen kriminellen Zugriff Dritter auf von einem Pressefotografen gefertigte Bildaufnahmen aufgedeckt wird, kann im Einzelfall die (vorübergehende) Beschlagnahmung des Speichermediums nach Anfertigung der Aufnahmen unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die Pressefreiheit gegenüber einem Fotografierverbot das mildere Mittel sein, weil sie eine Recherche und im Ergebnis eine Bildberichterstattung ermöglicht.

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