Eine Gratwanderung zwischen Erotik und Pornografie – Teil 1

Der menschliche Körper und die Fotografie sind wie füreinander geschaffen. Kein Motiv wird so oft abgelichtet und bringt Gefühle und Situationen besser zum Ausdruck. So wundert es nicht, dass ein besonderes Interesse auch an der freizügigen Abbildung besteht.

In dem zweiteiligen Artikel „Aktfotografie – Eine Gratwanderung zwischen Erotik und Pornografie“ sollen die juristischen (Abgrenzungs-) Schwierigkeiten aufgezeigt und  so weit es geht eingegrenzt werden.

Was ist Aktfotografie?

Allgemein gesagt ist Aktfotografie die künstlerische Darstellung des menschlichen Körpers, ein Genre der Fotografie. Hierbei ist zwischen verschiedenen Darstellungsarten zu unterscheiden:

  • Vollakt: die Darstellung des komplett nackten Körpers. Unterkategorien sind hier der „klassische Akt“, bei dem der Körper hauptsächlich mit Licht und Schatten in schwarz-weiss dargestellt wird, sowie der „freizügige Akt“, welcher etwas provozieren soll und oft auch den Intimbereich etwas mehr zeigt, wobei dieser aber nicht das Hauptaugenmerk bilden darf.
  • Halbakt: der ansonsten nackte Körper ist teilweise durch Kleidung oder Accessoirs bedeckt.
  • Teilakt: die Darstellung von Körperteilen, mit Betonung auf Formen und Strukturen des Körpers durch Nahaufnahmen.

Daneben finden sich zahlreiche Unterkategorien, auch „Sub-Genres“ oder „Sujets“ genannt. Als Beispiele können aufgeführt werden:

  • Colorierungen
  • Fetischfotografie
  • High-Key- und Low-Key-Aufnahmen
  • Körperbemalung und -projektion
  • Outdoor-Akt / Studio-Akt
  • Selbstakt
  • Situationsfotografie
  • Schwulen / Lesben Akt
  • Unterwasserakt

Die Grenzen vom künstlerischem Akt über den freizügigen und erotischen Akt bis hin zur Pornografie sind fließend. Dies hängt hauptsächlich mit den unterschiedlichsten subjektiven Auffassungen zusammen. Worin einige noch den provozierenden, freizügigen Akt sehen, ist für manche schon die Grenze zur Pornografie überschritten und der künstlerische Wert des Bildes mehr als fraglich. Und wenn man sich mal ein paar Minuten Zeit nimmt, findet man im Internet einige sogenannter „Akt“-Bilder, die jeden Betrachter über die tatsächliche Einordnung mal mehr mal weniger rätseln lassen.

Aber ab wann liegt ein pornografisches Bild vor?

Bekannt und dank Wikipedia verbreitet ist wohl die laienhafte, aber doch an sich passende Definition von Günter Rinnhofer:

Ein Aktfoto ist dann gut wenn das Model es beim Geburtstag der Großmutter am Kaffeetisch rumzeigt und die Anwesenden es gut finden.

Dass dies aus juristischer Sicht natürlich weitaus kontroverser diskutiert wird, muss wohl kaum erwähnt werden. Pornografie liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte vor, wenn eine Darstellung unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreisserischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzielt (vgl. BGHSt 37, 55 (60); 32, 40 (44 ff); OLG Karlsruhe NJW 1974, 2015 (2016); OLG Düsseldorf NJW 1974, 1474 (1475); ebenso BVerwG NJW 2002, 2966 (2969); BT-Drs VI/3521 S. 60). Diese Umschreibung wurde schon vor einiger Zeit verfasst, wird von der Literatur kritisiert, aber hat in der Rechtsprechung Bestand. In einzelne Aspekte aufgeteilt (vgl. Bundesprüfstelle) ist ein Bild daher eher pornografisch als künstlerisch, wenn:

  1. es ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielt (BGHSt 37, 55) – sog. Stimulierungsebene.
  2. sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, übersteigerter Weise dargestellt werden – sog. Darstellungsebene. Hierfür kann schon eine herausfordernde Körperstellung und / oder das besondere Hervorheben des Intimbereichs reichen.
  3. es die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig übersteigt.

Entscheidend ist jedoch der Charakter des Gesamtwerks, nicht nur das Bild an sich (vgl. BGHSt 37, 55 ff, 65). Es können beigefügte Textpassagen den pornografischen Charakter des Bildes sowohl ver- als auch entschärfen. Nur so lassen sich beispielsweise an sich pornografische Bilder in Büchern oder Zeitschriften zur „Aufklärung“ als nicht-pornografisch einstufen.

Vor allem Punkt 3 findet jedoch immer wieder Kritik aufgrund der schwierigen und unbestimmten Begriffe wie „gesellschaftliche / allgemeine Wertvorstellungen“ und „sexuellen Anstandes“. Man könne sich daran aufgrund der Unbestimmtheit nicht orientieren. Vielfach wird daher stattdessen gefordert, dass der Mensch im Rahmen der Darstellung nicht zum bloßen, auswechselbaren Objekt sexueller Begierde degradiert werden darf (vgl. S/S – Lenckner/Perron/Eisele, StGB 27. Aufl., § 184 Rdn. 4; MK-Hörnle StGB, § 184 Rdn. 15).

Die Bedenken der Kritiker halten jedoch dann nicht stand, wenn man tatsächliche, reale – und nicht nur entfernte – Zweifel voraussetzt, um ein Bild als nicht mehr gesellschaftlich ansehnlich zu bewerten. Des Weiteren ist eine solche wertende Einschränkung nicht nur naheliegend, sondern geradezu notwendig. Nur so wird der Wandel der Gesellschaft und der damit verbundene Wandel der Akzeptanz erotischer Darstellungen beachtet werden können. Früher durften Frauen nicht mal ansatzweise „Bein zeigen“, heute begegnet man dem mit einem Lächeln und ‚akzeptiert‘ gar eine „Generation Porno“ (vgl. Stern-TV – „Generation Porno“; Zeit online – „Von wegen ‚Generation Porno'“); wer also weiß, was in 20 Jahren der Fall sein wird.

Als aktuelles Beispiel zur Behandlung der  Problematik durch die Gerichte kann ein Urteil des KG Berlin vom 08.02.2008 (Aktz.: (4) 1 Ss 312/07) angeführt werden. Hier wird aufgezeigt, dass allein die Darstellung des nackten Körpers einschließlich der Genitalien (sowie auch sexueller Vorgänge einschließlich des Geschlechtsverkehrs) nicht per se als pornografisch zu qualifizieren ist (Erdemir, MMR 2003, 628 (631, 634)); dies gilt insbesondere auch für bildliche Darstellungen. Es ging um Aktbilder in einem Kalender, die Männer mit erigiertem Glied zeigten. Es war zu diskutieren, ob die Verbreitung dieser Bilder unter den Tatbestand des § 184 StGB („Verbreitung pornografischer Schriften“) fällt. Dies wurde verneint. Das Gericht führte als Begründung folgendes auf:

Denn die Darstellungen sind insgesamt nicht von einer Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns unter Außerachtlassung sämtlicher individueller und emotionaler Bezüge gekennzeichnet. Die abgebildeten Personen sind vielmehr unter Berücksichtigung ihrer Individualität abgelichtet worden. […] Da die Kalender ausschließlich aus Ganzkörperfotos bestehen und auch nur ein Mann pro Bild zu sehen ist, treten diese individuellen Merkmale auch nicht hinter anderen Aspekten wie der Nacktheit oder der Tatsache, dass die Männer einen erigierten Penis haben, zurück. Ihnen kommt aufgrund der Gesamtgestaltung des einzelnen Fotos aber auch des gesamten Kalenders eigenständige Bedeutung zu. Daraus folgt zugleich, dass die abgebildeten Männer nicht zu auswechselbaren Objekten degradiert werden. Eine solche Herabwürdigung wird von den Bildern auch deshalb nicht vermittelt, weil die abgebildeten Personen […] einen ausgesprochen selbstbewussten Eindruck machen. Sie präsentieren ihren gesamten Körper mit Stolz. Eine „Entmenschlichung“ von Sexualität im oben beschriebenen Sinne liegt daher nicht vor.

Pornografie und Kunst

Im Gegensatz zu Aktbildern ist es bei einem pornografischen Bild bisher zudem nicht eindeutig geklärt, ob dieses unter den Kunstbegriff im Sinne des Grundgesetztes fällt. Die Rechtsprechung nimmt an, dass die Fotografie grundsätzlich als künstlerische Betätigung unter den Schutz des Art. 5 III GG fällt. Der BGH hat bereits angedeutet, dass auch pornografische Darstellungen durchaus künstlerischen Charakter haben können (vgl. BGH „Opus Pistorum“ BGHSt 37, 55 = NJW 1990, 3026) und damit generell von Art. 5 GG geschützt sein können.

Von der Kunstfreiheit ist aber nicht nur die Freiheit der künstlerischen Betätigung an sich geschützt, sondern auch die Möglichkeit, das Bild der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das heißt, selbst wenn der Schutzbereich der Kunstfreiheit eröffnet ist, ist eine Einschränkung zu Gunsten z.B. des Jugendschutzes denkbar, wenn es sich um Darstellungen handelt, in denen es praktisch ausschließlich um das Hervorheben des Intimbereichs oder sexueller Handlungen geht. Dieses Spannungsfeld macht es auch notwendig, dass zwischen „Noch-Aktbild“ oder „Schon-Pornografie“ unterschieden wird.

Fazit

Das Urteil des KG Berlin ist nur ein Beispiel für die fließenden Grenzen zwischen Akt und Pornografie, welches in diesem Fall zu Gunsten des freizügigen Aktes ausfiel. Sowohl Akt- als auch pornografische Bilder zeigen nunmal einen nackten Menschen und allein schon die Vielfalt der möglichen Darstellungsvarianten zeigt, dass es bei einigen Bildern schwierig bleiben wird, sie einer Kategorie zuzuordnen. Für den Fotografen wird immer die Frage bleiben: Wie soll mein Bild auf andere wirken – und wie wirkt es tatsächlich? Denn bei der rechtlichen Qualifizierung eines Bildes als pornografisch gilt, dass der Maßstab stets die objektive Gesamttendenz der Darstellung ist, nicht hingegen die subjektive Sicht des Fotografen. Und am Ende unterliegt es der tatrichterlichen Auslegung, den Erklärungsinhalt eines Fotos festzustellen.

(Bild: © vladimirfloyd – Fotolia.com)

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