Am 17.08.1962 wurde der 18-jährige Peter Fechter von einem Grenzsoldaten bei einem Fluchtversuch an der Berliner Mauer angeschossen und verblutete vor den Augen der untätigen Grenzsoldaten. Der Kameramann Herr E. filmte den Abtransport des sterbenden DDR-Bürgers. Nun, ein halbes Jahrhundert später, wird vor Gericht darüber gestritten, ob die Aufnahmen dieses außergewöhnlichen Moments eine persönliche schöpferische Leistung (i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG) darstellen und damit vollumfänglichen Urheberrechtsschutz genießen, ob sie als Laufbilder nach den §§ 94, 95 UrhG lediglich Leistungsschutzrechte begründen, oder aber gar keine Schutzrechte vorliegen.
Herr E. räumte den jetzigen Klägern umfangreiche Nutzungsrechte an dem Filmmaterial ein. Diese fordern nun von der Beklagten (RBB) Schadensersatz wegen jeder Ausstrahlung der Aufnahmen in den letzten 10 Jahren und die Unterlassung weiterer Aufführungen, da keine Einwilligung ihrerseits vorgelegen habe.
Vorinstanzen weisen Klage ab
Sowohl das Landgericht Berlin, als auch die KG Berlin wiesen die Klage ab (KG, Urteil vom 28.03.2012, Az.: 24 U 81/11).
Zunächst wurde festgestellt, dass die Filmaufnahmen keine Filmwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG darstellen und auch Standbilder der Filmsequenzen keinen Lichtbildschutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG erlangen. Dies wäre jedoch die Voraussetzung dafür, dass die Kläger vollumfängliche urheberrechtliche Ansprüche geltend machen können.
Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Aufnahmen keine gestalterische Schöpfung darstellen. Es sei vielmehr so, dass es sich um ein
„vom Filmschaffenden nicht vorhersehbaren Ereignisses handelte, welches unter den in der konkreten Situation vorgefundenen Verhältnissen ohne Vorbereitung aufgezeichnet werden musste(…) Es kam bei der Aufnahme in erster Linie darauf an, das vorgefundene, vorgegebene Geschehen in der Kürze der Herrn E. zur Verfügung stehenden Zeit so vollständig und klar wie möglich aufzuzeichnen, nicht jedoch darauf, gefilmten Szenen dramaturgisch oder in der Darstellung zu gestalten. Die Wirklichkeit bestimmte die Ablaufregie; Herr E. konnte auf sie keinen gestalterischen Einfluss nehmen.“
Die Voraussetzung an ein urheberrechtliches Werk fordere zumindest
„ein Minimum an Gestaltungshöhe, dass gerade noch urheberrechtsschutzfähig ist“.
Selbst eine minimale eigenschöpferische Leistung wurde in den Aufnahmen nicht gesehen:
„Diese Filmaufnahmen erschöpfen sich vielmehr in der schematischen Aneinanderreihung von Lichtbildern. Die Aufzeichnung war dadurch determiniert, dass ein vorgefundenes, nicht beeinflussbares Geschehen, nämlich der – von Westberliner Seite beobachtete – Abtransport des angeschossenen Peter Fechter, unter vorgegebenen Umständen und ohne Vorbereitungszeit rein handwerklich möglichst unverändert naturgetreu aufzuzeichnen war.“
Kein Filmwerk, aber Laufbilder
Auch wenn ein urheberrechtlicher Schutz als Filmwerk nach Ansicht des Gerichts nicht vorlag, ging es jedoch davon aus, dass es sich bei den Aufnahmen um Laufbilder im Sinne des § 95 UrhG handele. Laufbilder genießen nicht den umfangreichen urheberrechtlichen Schutz des § 2 UrhG. Sie sind eine „abgeschwächte Form“ des Filmwerks. Hierzu gehören in der Regel Film- und Fernsehberichte über aktuelle Ereignisse, z. B. in den Nachrichten. Sobald jedoch ein schöpferischer Aspekt hinzutritt handelt es sich wiederum um ein durch § 2 UrhG geschütztes Werk. Dazu wird ausgeführt:
„Zwar kann die für die Annahme eines Filmwerks erforderliche persönliche, geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) auch einem Film zugebilligt werden, der darauf abzielt, ein wirkliches Geschehen im Bild festzuhalten. Dies setzt aber voraus, dass er sich nicht in der bloß schematischen Aneinanderreihung von Lichtbildern erschöpft, sondern dass er sich durch die Auswahl, Anordnung und Sammlung des Stoffes sowie durch die Art der Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen als das Ergebnis individuellen Schaffens darstellt (BGH, GRUR 1984, 730 -Filmregisseur- Rdnr. 20 nach juris).“
Da in den Vorschriften über Lichtbilder (§§ 94,95 UrhG) allein die Leistung geschützt wird (filmen), spricht der Jurist auch von einem Leistungsschutzrecht. Diese Schutzvorschriften finden sich zwar auch im UrhG, jedoch sind sie weit weniger umfangreich als der „echte“ urheberrechtliche Schutz. Dieser erfordert immer eine eigene schöpferische Leistung.
Kein Schutz von Laufbildern aus der Zeit vor 1965
Ein solches Leistungsschutzrecht wurde jedoch im vorliegenden Fall von den Gerichten abgelehnt. Zum einen führte das Landgericht aus, es bestehe für die Kläger kein Schutz von Laufbildern die vor 1965 entstanden sind. Das KG bestätigte diese Ansicht. Außerdem wäre ein Zahlungs- und Unterlassungsanspruch, selbst bei der Annahme eines Leistungsschutzrechts des Kameramannes selber, bereits verwirkt. Ein Recht kann verwirkt, (nicht verjährt!) sein, wenn ein widersprüchliches Verhalten vorliegt. Dies hat das Gericht vorliegend angenommen. Herr E. habe es 48 Jahre lang geduldet, dass seine Aufnahmen (unter anderem von der Beklagten) im Fernsehen ausgestrahlt wurden und nun (zwei Jahre vor Ablauf der Schutzfrist von 50 Jahren, § 94 Abs. 3 UrhG) möchte er sämtlich Ansprüche der letzten 10 Jahre und für die Zukunft geltend machen. Da hier nicht der umfangreiche urheberrechtliche Schutz greift, sondern lediglich der Leistungsschutz, ging dies den Richtern zu weit:
„Die Annahme der Verwirkung (…) hält auch der etwa im Rahmen einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalles anzustellenden Prüfung stand. Hierbei ist neben der sehr langen Zeit der Untätigkeit, welche, da ein aktives Verfolgen seiner Ansprüche durch Herrn E. angesichts der nicht zu übersehenden Verwertung der nach Klägervortrag von Herrn E. stammenden Filmsequenz zu erwarten gewesen wär, von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Duldung ihres Verhaltens durch den etwaigen Rechteinhaber E. verstanden werden durfte, und neben dem Umstand, dass sich Herr E. allenfalls auf Leistungsschutzrechte nach § 72 UrhG, nicht aber auf die mit einer besonders hohen Wertigkeit ausgestatteten Rechte aus geistig-persönlicher Schöpfung stützen konnte, weiter zu berücksichtigen, dass etwaige Leistungsschutzrechte nach §§ 72 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, 69 UrhG ohnehin 50 Jahre nach Ablauf des Jahres 1962, somit mit Ablauf des 31.12.2012, erlöschen.“
Verwirkung nur bei Leistungsschutzrechten
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Gericht zur Frage der Verwirkung bewusst zwischen dem „Recht aus geistig-persönlicher Schöpfung“, also dem „echten“ Urheberrecht und dem Leistungsschutzrecht unterscheidet. Hätte die erste Variante vorgelegen, so hätte das Gericht aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit geistig-persönlicher Schöpfungen wohl keine Verwirkung angenommen.
Der Rechtsstreit lag nun auch dem BGH vor. Der oberste Gerichtshof hat die Sache am 18. September 2013 verhandelt, eine Entscheidung wurde jedoch noch nicht veröffentlich. Man darf jedoch gespannt sein, ob er die Ansichten der Vorinstanzen bestätigt. Sobald die Entscheidung veröffentlicht ist, werden wir selbstverständlich darüber berichten.
(Bild: © Alexandr Mitiuc – Fotolia.com)
Ich verstehe nicht, wieso jemand, dem nur Verwertungsrechte eingeräumt wurden, überhaupt auf aus dem Urheberrecht beruhende Ansprüche klagen kann. Sollte das nicht schon allein deshalb abgelehnt werden?
Oder hat Herr E. doch mitgeklagt?
Hallo Herr Müller.
Den Klägern wurden nicht nur Verwertungsrechte abgetreten, sondern entsprechend dem Klagebegehren ausreichend umfangreiche Rechte (siehe auch die Urteilsgründe zu I.: Az.: 24 U 81/11). Die Frage die sich stellt ist jedoch, ob und wenn ja in welchem Umfang diese Rechte bestehen. Ein Vorgehen ist sowohl aufgrund urheberrechtlicher als auch leistungsschutzrechtlicher Befugnisse (jeweils aus Abtretung) möglich. Über das Bestehen bzw. die noch mögliche Geltendmachung dieser Rechte wird ja gerade gestritten. Dies steht nicht im Widerspruch zu dem (Ihrem Kommentar u.U. zugrunde liegenden Gedanken), dass das Urheberrecht in Deutschland nicht übertragbar ist. Dieser Grundsatz wird durch die Abtretung der aus dem Urheberrecht erwachsenden Befugnisse jedoch nicht berührt.
Ein schönes Wochenende
Sarah Schletter