Folgende Urteile wurde der Datenbank hinzugefügt:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.8.2010 – 1 S 2266/09 – Erstellung von Lichtbildern eines SEK-Einsatzes
Leitsätze:
- Soweit nicht im konkreten Fall gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen, ist davon auszugehen, dass ein Pressefotograf unzulässige Lichtbilder nicht veröffentlicht (Vermutung der Rechtstreue). Ein generelles Fotografierverbot ist daher grundsätzlich gegenüber einem Pressefotografen nicht gerechtfertigt.
- Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um einen Einsatz besonders gefährdeter SEK-Beamter geht und im Falle der Enttarnung der eingesetzten Beamten die Funktionsfähigkeit des SEK bedroht ist.
- Soweit die Gefahr bekämpft werden soll, dass die Identität von SEK-Beamten durch einen kriminellen Zugriff Dritter auf von einem Pressefotografen gefertigte Bildaufnahmen aufgedeckt wird, kann im Einzelfall die (vorübergehende) Beschlagnahmung des Speichermediums nach Anfertigung der Aufnahmen unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die Pressefreiheit gegenüber einem Fotografierverbot das mildere Mittel sein, weil sie eine Recherche und im Ergebnis eine Bildberichterstattung ermöglicht.
BGH, Urteil vom 19.11.2009 – I ZR 128/07 – Film-Einzelbilder
Leitsatz:
- Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder ist jedenfalls dann keine filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG, wenn die Lichtbilder weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt werden.
LG Köln, Urteil vom 07.10.2009 – 28 O 263/09 – Tod als zeitgeschichtliches Ereigniss
Leitsätze der Redaktion:
- Auch der Tod des Sohnes einer in der Öffentlichkeit stehenden Schauspielering stellt ein Ereignis der Zeitgeschichte dar.
- Zur Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zählen alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart, die von der Öffentlichkeit beachtet werden, bei ihr Aufmerksamkeit finden und Gegenstand der Teilnahme oder Wissbegier weiter Kreise sind. Der Begriff ist nicht auf historisch bedeutsame Ereignisse beschränkt, sondern umfasst nach gängiger Definition jede Abbildung, oder Darstellung einer Person, die ständig oder nur vorübergehend im Blickfeld wenigstens eines Teils der Öffentlichkeit steht und an der die Allgemeinheit ein legitimes Informationsinteresse hat.
- Dem überwiegenden berechtigten Interesse im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG steht entgegen, dass das Bild die Person(en) in einem der Privatsphäre zuzuordnenden Rückzugsbereich zeigt. Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen. Es ist die konkrete Situation zu berücksichtigen. Dabei setzt dies kein Alleinsein oder eine fremden Blicken völlig entzogene Örtlichkeit voraus. Auch wer sich den Augen einer begrenzten Öffentlichkeit aussetzt, kann geschützt sein, denn es macht einen entscheidenden Unterschied, ob jemand lediglich von den zufällig anwesenden Personen seiner Umgebung gesehen und beobachtet werden kann oder ob in einer solchen Situation Fotografien von ihm hergestellt werden zu dem Zweck, diese in der Öffentlichkeit zu verbreiten
- Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in einem Maße schwer wiegt, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung gerechtfertigt ist, lässt sich immer nur anhand der Gesamtumstände des Einzelfalles ermitteln. Die Entscheidung hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie dem Grad des Verschuldens ab. Bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass dem Verletzten keine anderen Abwehrmöglichkeiten, wie etwa ein Widerruf, zur Verfügung stehen. Deswegen kann insoweit die Zubilligung einer Geldentschädigung auch bei weniger schwerwiegenden Eingriffen in Betracht kommen.
- Da bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild keine andere Abwehrmöglichkeit als ein Anspruch auf Geldentschädigung zu Gebote steht, folgt daraus, dass an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind.