Leitsätze der Redaktion:
1. Ob eine schmerzensgeldwürdige Rechtsverletzung vorliegt, hängt von Art und Intensität des Eingriffs, von der Nachhaltigkeit der Rufschädigung sowie von Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers und insbesondere dem Maß seines Verschuldens ab.
2. Eine beleuchtete Küche, welche vom einem Spazierweg aus durch ein Fenster einsehbar ist, ist ein öffentlicher Raum, ohne dass es auf die genaueren Umstände ankommt.
3. Für die Frage der Eingriffsintensität gilt: je größer der Kreis derjenigen ist, die den Kläger anhand der angegriffenen Veröffentlichung identifizieren können, desto intensiver wirkt sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung aus.