Die Antwort darauf musste ein Blogger nun auf eine bittere Art und Weise lernen. Nachdem er im November letzten Jahres ein fremdes Bild in seinen Blog eingebunden hatte und sich ein Jahr darauf der Urheber meldete, wurde ihm mit einer Abmahnung vom Anwalt gedroht, würde er nicht 600 € zahlen. Anscheinend geeinigt hat man sich außergerichtlich auf die Zahlung von 250 €.
Vorab sei gesagt: der Fall ist nur ein „Musterbeispiel“ für Fälle, wie sie tausendfach im Internet zu finden ist. Allerdings hat sich diese Angelegenheit in die Medienwelt hochgespielt. Geklärt werden sollen an dieser Stelle daher die Aspekte, die bei der Bildnutzung häufig unberücksichtigt bleiben.
Das Bild
Das Bild mit dem Titel „Nützliche Internet-Akronyme: YMMD“ (mittlerweile über 550.000 mal abgerufen) war und bleibt wohl dank der Nennung auf vielen Webseiten ein viraler Hit. Der Urheber des Bildes ging bei angeblich über 1500 Kopien im Internet jedoch leer aus. Das sollte sich ändern und auf Verständigung mit seinem Anwalt hin, wurden (Ab)mahn-eMails geschrieben.
Zu Eigen Machen des Bildes
So traf es auch den Blogger von toomuchinformation. Das Bild sei durch reine Verlinkung auf einen fremden tumblr.com-Blog in den eigenen Blog eingebunden worden, so der abgemahnte Blogger. Dass ihm dies jedoch nichts hilft, wird er wohl von seinem Anwalt erfahren haben. Das LG Berlin hatte damals in seinem Urteil zur RSS-Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass man in solchen Fällen von einem “zu eigen machen” des Bildes sprechen kann. Übersetzt heißt das: Wenns auf der eigenen Homepage (oder auch Fanpage auf Facebook) zu sehen ist, kann man dafür belangt werden…
Schadensersatzaufschlag bei Nichtnennung des Urhebers
Auch ging der Blogger ursprünglich davon aus, dass ein Urheber kenntlich machen müsse, wenn ein Werk nur im Zusammenhang mit seinem Namen verbreitet werden soll. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Grundsätzlich muss der Urheber bei jeder Nutzung angegeben werden. Dass es einen Schadensersatzaufschlag bei Nichtnennung des Urhebers gibt, war dem Blogger unbekannt. Aber auch das sollte man wissen.
Die 100 € Deckelung
Ebenfalls ein recht verbreiteter Glaube ist, dass die Kosten einer Abmahnung pauschal auf 100 € gedeckelt wären, wie im § 97 a Abs. 2 UrhG zu finden sei.
Zunächst sei dazu gesagt, dass nur die Anwaltskosten – wenn überhaupt – gedeckelt werden können. Nicht erfasst wären die eigentlichen Lizenzgebühren und beispielsweise Beweissicherungskosten. Um aber die Anwaltskosten auf 100 € deckeln zu können, müssten folgende vier Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss sich um eine erstmalige Abmahnung handeln.
- Es muss ein einfach gelagerter Fall vorliegen.
- Es muss sich um eine unerhebliche Rechtsverletzung handeln.
- Die Rechtsverletzung muss außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt sein.
Was es damit im Einzelnen auf sich hat, darauf kommen wir in einem weiteren Artikel zurück. Es sei jedoch gesagt, dass man vorsichtig sein sollte, da man weniger oft die Voraussetzungen für eine solche Deckelung erfüllt, als man denkt. So könnte bereits kein einfach gelagerter Fall vorliegen, da der Blogger das Bild nach eigenen Angaben nur über eine Verlinkung eingebunden – es also nicht selbst kopiert und angeboten hat.
Am Ende bleibt …
Zu hoffen ist, dass sich der ein oder andere Internetnutzer diese Ratschläge zu Herzen nimmt und die Urheberrechte im vorgeschriebenen Maße berücksichtigt. Davon ab wäre es aber sicherlich interessant zu hören, was ein Richter zu der Ausrede sagen würde, dass man im Internet „mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen“ rechnen müsse.
Am Ende bleibt wohl zu sagen: YMMD – You Made My Day.
(Bild: © IMG_191 – Fotolia.com)
Heisst das, der Fotograf könnte nun in Summe sagen wir mal 500 mal 200 € reicher sein?
Theoretisch wäre das möglich, praktisch jedoch eher unwahrscheinlich. Wenn man ohne Anwalt handelt kommt es auch immer auf Verhandlungen an. Im Prinzip ganz so, als wäre das Bild rechtmäßig gekauft. Denn Geld steht dem Urheber nunmal für sein Werk zu.
Wenn ich einen Onlineshop betreibe und dazu gleichlautend eine TUMBLR Blog Seite besitze.
Dann Bilder „reblogge“ von anderen Tumblr Blogs auf meinen Tumblr Blog, jedoch dieses Bild
einfach irgendwoher gestohlen wurde? Bin ich auch strafbar?
Ist das überhaupt eine kommerzielle Nutzung (mein Blog)?
Ab wann ein Blog tatsächlich kommerziell genutzt wird, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Da hängen diverse Faktoren zusammen, wie bspw. Werbung auf der Seite oder eben die nahe Verbindung zu einem Gewerbebetrieb. Im Zweifel sollte man da streng sein und sich selbst fragen, ob der Blog dazu beiträgt, Geld zu machen. Wenn ja, kann das auf kommerzielle Nutzung hinauslaufen.
Die urheberrechtlichen Strafvorschriften lasse ich mal außen vor – mir ist bis dato kein aktueller(er) Fall bekannt, dass jemand tatsächlich strafrechtlich belangt wurde. Urheberrechtlich belangt zu werden liegt da schon näher. Sobald man ein Bild „rebloggt“, sollte man sich stets über die urheberschaftlichen Aspekte Gedanken machen, da für einen Verstoß nicht verlangt wird, dass man „weiß“, dass das Bild „geklaut“ ist. Stets bleibt die Möglichkeit eines Regressanspruches, der jedoch eingängig geprüft werden muss.