OLG Jena: Zu den Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs

Das Oberlandesgericht Jena hatte sich mit der Klage einer Chefärztin zu beschäftigen, die sich durch die Aussage, sie sei nach eigenen Angaben ohne Erfahrungen im Bereich der Mammachirurgie und der plastischen Chirurgie tätigt, schwer beleidigt fühlte. Sie verlangte von der beklagten Zeitung, die diese Aussage veröffentlicht hatte, eine Geldentschädigung.

Das OLG hat diesem Begehren jedoch nicht entsprochen. Es handele sich bei der Aussage zwar um eine Ehrverletzung, die die Klägerin verletze, jedoch werde sie nur im Bereich ihrer Berufsphäre angegriffen, nicht aber z. B. in der Privat- oder sogar Intimsphäre. Dies sei jedoch zwingende Voraussetzung für die Gewährung eines Geldentschädigungsanspruchs. Insofern ist eine zu Unrecht getätigte Spekulation über die fachliche Qualifikation eines Arztes keine schwerwiegende Rechtsverletzung.

Davon unabhängig können dennoch Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung oder Richtigstellung bestehen.

2 Gedanken zu „OLG Jena: Zu den Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs“

  1. Persönlichkeitsrechtliche Erwägungen sind auch für das Bildnisrecht von Relevanz. Auch wenn es bei dem Sachverhalt nicht um eine Bildberichterstattung ging, sind die Überlegungen, die das Gericht für die einzelnen Sphären des APR in der Abwägung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung geäußert hat, interessant.
    Daneben wollen wir natürlich thematisch auch ein wenig über den Tellerrand schauen, schließlich sind viele Fotografen auch journalistisch tätig und umgekehrt.

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