US-Gericht: Sherlock-Holmes-Stories größtenteils frei verwendbar

Bereits Anfang 2013 berichteten wir über die Streitigkeiten zwischen den Erben des Arthur Conan Doyle (1859 – 1930) und dem Juristen und Autor Leslie S. Klinger (Klinger v. Conan Doyle Estate Ltd., Z. 1:13-cv-01226). Dieser nutzte Teile der Geschichten des Sherlock Holmes um über die Figur zu schreiben. Die Erben Doyles vertraten die Ansicht, dass auch bereits aufgrund des Ablaufs der Schutzfrist gemeinfrei gewordene Geschichten nicht verwendet werden dürfen. Schließlich stellten die Geschichten des Sherlock Holmes ein Gesamtkunstwerk dar, womit erst mit Ablauf des Copyright der letzten Kurzgeschichte Ende 2022 auch die älteren Geschichten verwendet werden dürften.

Geschichten des Sherlock Holmes unterliegen nicht mehr dem Copyright

Dieser Ansicht erteilte ein US Gericht nun eine Abfuhr (Klinger gegen Conan Doyle Estate Ltd., PDF). Das US-Bezirksgericht in Illinois entschied, dass alle vor 1923 erschienenen Geschichten des Sherlock Holmes dem Copyright nicht mehr unterliegen. Sie sind in den USA Teil der sog. Public Domain und können damit von jedermann frei verwendet und verwertet werden.

Anders für solche Geschichten und darin enthaltene Figuren und Story-Elemente, die komplett nach 1922 erschienen sind. Diese genießen weiterhin Copyright-Schutz, so dass sie nur mit der Genehmigung der Erben verwendet werden dürfen.

Gemeinfreiheit in Deutschland

Die Gemeinfreiheit geschützter Werke tritt nach deutschem Recht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ein (§ 64 UrhG). Arthur Conan Doyle starb 1930, so dass seine Werke bereits seit 2001 in Deutschland als gemeinfrei gelten. Sie dürfen frei genutzt werden. Nach dem US-Copyright unterliegen jedoch noch zehn Kurzgeschichten dem Schutz des Gesetzes.

Gegen das Urteil sind noch Rechtsmittel zulässig.

(Bild: © sdmix – Fotolia.com)

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