Der Schutz von Screenshots und Benutzeroberflächen

Screenshots, also Abbildungen dessen, was gerade am Bildschirm zu sehen ist, werden im Internet sehr gerne verwendet, um anderen Personen schnell und einfach zeigen zu können, was man gerade sieht und tut. Aber darf man eigentlich einfach so ein Screenshot machen und anderen präsentieren? Welche Rechte können dadurch bewusst und unbewusst verletzt werden?

Das Grundsätzliche

Natürlich kann und darf man prinzipiell Screenshots machen, die Funktion ist wohl nicht umsonst vorhanden. Vielmehr kommt es aber darauf an, was man auf diesem Screenshot sehen kann.

Vielen dürfte bei der Lektüre unserer Artikel mittlerweile auffallen, dass man z.B. ein fremdes Foto, dass man irgendwo findet, nicht per Screenshot „festhalten“ und dann den Screenshot auf seiner eigenen Website präsentieren darf. Hier wird regelmäßig zumindest gegen das Vervielfältigungsrecht des Fotografen verstoßen.

Dies lässt sich grundsätzlich auf alle Fälle übertragen, in denen man urheberrechtlich geschütztes Material per Screenshots auf seinem eigenen PC speichert und anderen zur Verfügung stellt. Sei dies nun ein Bild oder nur ein Text.  Der Grundgedanke ist, dass der Urheber für jede Erweiterung der Öffentlichkeit eine erneute Gelegenheit für eine Entlohnung bekommen soll (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, § 13 Rn 413).

Sonderfall „Screenshots“

Als Besonderheit ist nun eine bis zuletzt viel diskutierte Frage zu nennen, in wie weit man Screenshots von der Benutzeroberfläche eines Computerprogrammes machen und weitergeben darf. Hierbei sind zuerst einmal EG-Richtlinien zu beachten. Wichtig zu nennen ist Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/250/EWG:

Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt.

Im UrhG findet sich dies nahezu identisch in § 69a II UrhG wieder. Anknüpfungspunkt für den Fachkundigen ist das kleine Wort „Ausdrucksform“: Stellt nun eine grafische Benutzeroberfläche eine Ausdrucksform eines Computerprogramms dar oder eher nicht?


Der EuGH hatte dies am 22. Dezember 2010 verneint und als Ausdrucksformen Quell- und Objectcode genannt (EuGH, 22.12.2010 – C-393/09). Die Benutzeroberfläche diene nur zur Interaktion mit dem Computerprogramm, stellt jedoch nicht ein solches im Sinne der Richtlinien dar.

Im konkreten Fall offengelassen, aber prinzipiell für möglich erachtet, wurde der Schutz einer grafischen Oberfläche über die Richtlinie 2001/29/EG, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.

Das OLG Karlsruhe hatte entschieden (Urt. v. 14. April 2010, Az. 6 U 46/09), dass dabei kein hohes Maß an die eigenschöpferischer Formgestaltung zu verlangen ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1189 – Technische Explosionszeichnungen).

Es genügt, dass eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß an Eigentümlichkeit und individueller Prägung gering sein.

So könne eine schöpferische Leistung erst angenommen werden, wenn die grafische Darstellung über das rein Handwerkliche hinausgehe. In Betracht käme also insbesondere die Anordnung von Eingabefeldern / Buttons.
Diese doch recht schwammige Formulierung lässt erkennen, dass sich dies schlecht an Einzelfällen fest machen lässt. Beim Urheber nachzufragen erscheint da doch wesentlich einfacher. Nimmt man an dieser Stelle Microsoft ist die „Bildschirmkopie“ ihrer Produkte in den meisten Fällen zulässig.

Websites

Die gleichen Probleme bei der Frage nach dem Urheberschutz kann man sich aber auch für die Oberflächen von Websites stellen.

Prinzipiell können Websites den Schutz eines urheberrechtlichen Werkes genießen. Damit wäre die Verbreitung von Screenshots der Seite zustimmungsbedürftig. Die Rechtsprechung geht jedoch sehr vorsichtig mit dieser Frage um. Notwendig ist zumindest auch hier, dass die Gestaltung der Webseiten über das hinausgeht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 27. Juni 2007, Az. 2 W 12/07). Eine recht einfache HTML-Seite ist meist nicht geschützt. Ein einheitliches Design bzw. eine einheitliche grafische Gestaltung reicht auch nicht aus (LG Köln, Urt. v 20. Juni 2007, Az. 28 O 298/04).
Interessant an der genannten Entscheidung des OLG Rostock ist, dass in diesem Fall ein Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (Sprachwerk) gewährt wurde. Dieser wurde darin gesehen, dass die Website u.a. mit Hilfe von Meta-Tags Suchmaschinenoptimiert war:

Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle schöpferische Eigenheit.

Fazit

Zum Abschluss lässt sich eigentlich nur festhalten, dass man sich doch lieber zweimal anschaut, was man alles auf seinen Screenshots sieht. Denn dieser Inhalt allein entscheidet über die Zulässigkeit der Weitergabe.

(Foto: nortys / photocase.com)

3.175 Kommentare zu „Der Schutz von Screenshots und Benutzeroberflächen“

  1. Hallo Herr Wagenknecht,
    ein tolles, aber auch komplexes Thema.

    Mir stellt sich die Frage nach dem journalistischen Auseinandersetzen mit dem Bild (in diesem Fall Screenshots).
    Beispiel: Ein Artikel eine bestimmte Art der Website-Gestaltung behandelt. „Websites mit 3 Sidebars“ Unter dem Artikel sollen dann alle Websites, die man nur finden kann, per Screenshot auflistet sein, sofern sie 3 Sidebars oder entsprechende Merkmale haben.

    Es geht also um mehrere Screenshots. Jeden Einzelnen kann man weglassen, da man ja andere hat. Alle zusammen zeigen die Vielfalt des besonderen Webdesigns“.

    Ich hab jetzt etwas Bedenken so etwas zu machen, da ich ja nicht auf jede Website einzeln eingehe. Vielmehr sage ich ja nur: „Hier eine kleine Auswahl an Websites, die das so gelöst haben.“

    Sind meine Bedenken berechtigt?

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  2. Hallo,

    Wie sieht das rechtlich aus wenn ich ein Screenshot von z.b. Amazon mit dem dazugehörigen link bei Facebook poste? Ist das okay oder verletze ich damit die Urheberrechte?

    Vielen Dank schon mal im voraus :)

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  3. Hallo Vanesse,
    wie im Artikel dargelegt kommt es darauf an, was genau auf dem Screenshot zu sehen ist und wo genau der Screenshot verwendet wird. Das kann so pauschal leider nicht beantwortet werden. Es kann dabei durchaus zu einer Urheberrechtsverletzung kommen.

    Gerade bei Webseiten wie Amazon lohnt sich aber auch, diese einmal anzuschreiben oder einen Blick in die AGB zu werfen, um zu sehen, was alles geschützt ist (insb. auch markenrechtlich).

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  4. Guten Tag.
    Wie sieht es mit Facebook Bildern aus? Ich poste gerne Fotos von meinem Kind. Der Kindsvater hat Leute die bei mir auf dem Profil die Fotos kopieren und an ihn weiterleiten. Das missfällt mir sehr. Ich hab alleiniges Sorgerecht, das Kind ist unter 2 Jahre. Kann man da was machen? Und wie lässt sich das nachweisen bzw. beweisen? Habe meine Einstellungen jetzt geändert, aber ich vermute er wird immer wieder irgendwie an die Fotos kommen.

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  5. Hallo Frau G.,

    bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen an dieser Stelle keine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen.
    Grundsätzlich gelten die unter https://www.rechtambild.de/2010/03/das-recht-am-eigenen-bild aufgeführten Regeln selbstverständlich auch für Kinder. Wenn Sie sich gegen eine Veröffentlichung wenden möchten, empfehle ich Ihnen die Ausführungen an dieser Stelle: https://www.rechtambild.de/2012/01/mein-bild-in-fremden-handen-was-kann-ich-tun/

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  6. Hallo Herr Wagenknecht,
    Ich würde gern von einer DNS Webseite einige Screenshots machen um damit auf einer anderen Webseite zu erklären, wie man sich eine dynamsiche DNS einrichtet. Also es sind ja keine Bilder, sondern nur Teile von der Website, ist das erlaubt? Ich habe versucht mir von den Website Betreibern das OK einzuholen, aber die sind wohl zu beschäftigt..

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  7. Hallo Sascha,
    das kann ich leider so pauschal nicht beantworten. Erstmal muss überhaupt ein urheberrechtlicher Schutz bestehen. Wenn der besteht kann aber ein Bildzitat vorliegen, was von der Art und Weise des Screenshots sowie evtl. dem dazugehörigen Text abhängt.

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  8. Hallo Herr Wagenknecht, hallo Herr Toelle.

    Danke fuer die vielen nuetzlichen Hinweise.

    ich habe eine Frage bezueglich Webseiten. Ist es erlaubt screenshots von Webseiten (bzw einer Seite der Webseite) zu machen (erste Seite) um auf ein Produkt bzw. die gefahren und die Ethik der Seite hinzuweisen? Ist es erlaubt diese Fotos in einer PowerPoit online zu stellen, natuerlich mit hinweisen auf herkunft usw. .

    Vielen Dank,

    Sebastian

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