Sind Blogger Laien oder Profis?

Mit dieser Frage wird sich voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht befassen und hierüber eine Grundsatzentscheidung treffen, denn nach Spiegel Online hat der Forenbetreiber einer großen Meinungsplattform Verfassungsbeschwerde eingelegt mit der auch die Frage relevant werden dürfte, ob Blogger und Journalisten denselben Prüfungs- und Sorgfaltspflichten im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt von Äußerungen unterliegen.

Zum Hintergrund:

Der Betreiber eines seit 10 Jahren bestehenden Forums für Nürburgring-Fans erhielt Anfang des letzten Jahres eine Abmahnung wegen der Veröffentlichung eines Zeitungsartikels einer lokalen Zeitung in seinem Forum, der unrichtige Tatsachenbehauptungen über einen Nürburgring-Manager enthielt. Der entsprechende Eintrag lag schon 1,5 Jahre zurück und befasste sich kritisch mit der äußerst komplexen und undurchsichtigen Finanzierung des O2-Projekts. Die Verbreitung des entsprechenden Zeitungsartikels war zuvor bereits dem Verlag untersagt worden – was dem Forenbetreiber aber unbekannt war. Der Betreiber, der den Blog nur in seiner Freizeit betrieb, wurde für die weitere Veröffentlichung des Artikels zur Verantwortung gezogen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Weil er jedoch unmittelbar nur den Artikel von der Seite nahm, erwirkte die Gegenseite eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 11.05.2011, Az. 28 O 72/11) gegen ihn.

Das Landgericht sah den Forenbetreiber als verantwortlichen „Störer“ für die streitgegenständlichen Äußerungen an. Das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte „Laienprivileg“ wurde dem Blogger nicht zuerkannt.

Was hat es mit dem „Laienprivileg“ auf sich?

Journalisten unterliegen besonderen Sorgfaltspflichten bei der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen. Die Äußerung unwahrer Tatsachen ist nämlich in der Regel nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Problem: Oftmals steht die Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung noch gar nicht fest und stellt sich erst später heraus. Beispielsweise ist dies bei Berichten über laufende Ermittlungsverfahren relevant. Würden auch solche Behauptungen von vorn herein unzulässig sein und im Nachhinein sanktioniert werden können, würde das Grundrecht  der Meinungsfreiheit erheblich beschränkt werden, zumal sich die Wahrheit zunächst oft nicht oder nur schwer ermitteln lässt. Auf der anderen Seite können durch Behauptungen, die sich später als unwahr herausstellen, aufgrund der Wirkungsintensität von Massenmedien natürlich auch erhebliche nachteilige Folgen für die betroffene Personen entstehen. Die Rechtsprechung löst den Konflikt dadurch, dass demjenigen, der sich nachteilig gegenüber Dritten äußert, besondere Sorgfaltspflichten auferlegt werden: Er muss seine Behauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen und mit Belegtatsachen erhärten können.

Die Anforderungen an diese Sorgfalts- und Wahrheitspflichten dürfen jedoch nach dem Bundesverfassungsgericht vor allem bei Privatpersonen nicht überspannt werden. Eine vergleichbare Sorgfalt darf danach nur verlangt werden, soweit der Einzelne die Tatsachenbehauptungen aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstellt. Bei Behauptungen, die sich zu nicht transparenten Bereichen der Politik und Wirtschaft oder zu sonstigen Vorgängen von öffentlichem Interesse äußern und die er nicht durch Belegtatsachen nachweisen kann, gilt das so genannte Laienprivileg. Dieses ist gesetzlich nicht verankert, sondern von der Rechtsprechung entwickelt worden. Greifen Privatpersonen also Presseberichte anderer im guten Glauben auf, sollen sie danach zur Unterlassung oder zum Widerruf nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt war oder widerrufen worden ist. Dies gilt auch bei Veröffentlichung ehrverletzender Pressemitteilungen auf privaten Websites.

Das LG Köln zum „Laienprivileg“

Im oben beschriebenen Fall sollte sich der Blogger nach Ansicht des Landgerichts Köln aber gerade nicht auf diese Privilegierung berufen können. Zur Begründung führte es aus:

 „Als Betreiber dieses Forums, das sich auch intensiv mit der Problematik der Finanzierung des O2-Projekts auseinandersetzt, ist er an der öffentlichen Diskussion seit längerem beteiligt und nutzt das N-Forum zur öffentlichen Berichterstattung über den in der Presse als O2-Skandal bezeichneten Sachverhalt. Der Verfügungsbeklage beschränkt sich nicht darauf, durch einzelne Äußerungen punktuell an der öffentlichen Auseinandersetzung mitzuwirken, sondern schafft durch die von ihm betriebene Webseite eine auf Dauer angelegte mediale Öffentlichkeit, die nach eigenen Angaben des Verfügungsbeklagten weit beachtet ist (”60.000 Einträge”). Als Betreiber des Forums kann er sich daher nicht auf das Laienprivileg berufen, unabhängig davon, ob er sich dieser Tätigkeit hauptberuflich oder in seiner Freizeit widmet.“

 

OLG Köln: Privilegierung für Blogger ja, aber… 

Nachdem der Forenbetreiber gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung einlegte, befasste sich das OLG Köln mit der Frage, ob das Laienprivileg für den Blogger Anwendung findet (Urteil vom 22.11.2011, Az.: 15 U 91/11). Im Ergebnis wurde dies bejaht. Privatpersonen seien bei Vorgängen von öffentlichem Interesse auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen. Die Auferlegung einer Prüfungspflicht, die er nicht erbringen könnte, hätte zur Folge, dass er nachteilige Tatsachen, die er der Presse entnimmt, nicht mehr aufgreifen und zur Stützung seiner Meinung anführen dürfte. Dies würde nicht nur einer Lähmung der individuellen Meinungsfreiheit führen, sondern auch zu einer Einschränkung des gesellschaftlichen Kommunikationsprozesses, denn der Einzelne könnte Presseberichte, aufgrund derer er sich eine Meinung gebildet hat, nicht mehr verwerten, weil er die Wahrheit nicht antreten kann.

Das Gericht legte dem Blogger aber einen Großteil der Kosten des Verfahrens auf, weil dieser keine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Es führt dazu an, dass der Blogger – jedenfalls nachdem er Kenntnis von dem rechtswidrigen Artikel erhalten habe – nicht nur zu dessen Beseitigung, sondern auch zur künftigen, Unterlassung ohne Strafbewehrung verpflichtet gewesen sei. So habe er – und dies ist wohl in diesem Fall entscheidend – die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptungen in Abrede gestellt, so dass allein die Beseitigung des Beitrags nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend war, um den Blogger an einem erneuten Einstellen des Beitrags zu hindern. Kurz gesagt, sollte damit also eine zukünftige erstmalige Sorgfaltspflichtverletzung durch den Blogger unterbunden werden. Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Blogger nun mit einer Verfassungsbeschwerde.

Ausblick:

Ob das BVerfG die Verfassungsbeschwerde annimmt und sich dann auch mit der grundsätzlichen Frage auseinandersetzt, ob oder ab wann die besonderen Sorgfaltspflichten und Haftungsmaßstäbe für Presseorgane auch für nicht berufsmäßige Forenbetreiber gelten, bleibt abzuwarten. Angesichts der Unsicherheiten, die hier nicht zuletzt aufgrund einiger Abmahnungen vorherrschen, wäre eine diesbezügliche Klärung in jedem Fall wünschenswert.

Nach dem OLG Köln bleibt es erfreulicher Weise vorerst dabei, dass der Laie im öffentlichen Diskurs im Internet privilegiert ist, wenngleich er hierdurch aber auch nicht von jeglicher Sorgfalt und Haftung befreit wird. Eine andere Frage ist dann nämlich immer noch, ob trotz der Privilegierung im Falle einer Rechtsverletzung auch eine Pflicht zur Unterlassung besteht.

(Bild: © Torbz – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserer Gastautorin Rechtsanwältin Teresa Dretzki verfasst. Sie berät vorwiegend im gewerblichen Rechtsschutz und auch in allen Fragen des Urheber- und Medienrechts. Dies umfasst auch das Internet- und Presserecht sowie das Marken- und Werberecht, Wettbewerbs- und Eventrecht. [/box]

7 Gedanken zu „Sind Blogger Laien oder Profis?“

  1. Ich bin gespannt auf die Entscheidung. Derzeit befinde ich mich in Rechtsstreitigkeiten wegen einer angeblich rufschädigen Behauptung auf meinem Blog.
    Damals habe ich einen Bericht eines Radiosenders als Quelle angegeben und auch zitiert. Der vermeintlich Geschädigte hat mich mittels eines Anwalts kontaktiert und ich habe eine mUE abgegeben.
    Die Honorarnote des gegnerischen Anwalts habe ich mit dem Verweis auf das Laienprivileg abgelehnt. Allerdings hat sich der Anwalt nicht auf meine Argumentation eingelassen….

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  2. Hallo Will Sagen:
    Zu Deiner Frage, ob Forenbetreiber jetzt Blogger sind, gibt es eine einfache Erklärung: Möglich. In dem beschriebenen Fall ist der Betroffene sowohl der Betreiber des Forums, als auch selbst Blogger. Er hatte den Pressetext selbst eingestellt, zumindest konnte er dies nicht widerlegen. Streng genommen ist zwischen Bloggern und Foristen zu differenzieren. Für die Frage, ob das Laienprivileg anwendbar ist, spielt dies aber keine Rolle, da beide am öffentlichen Diskurs im Internet teilnehmen und so soll das Wort „Blogger“ hier verstanden werden. Es geht darum, welchen Sorgfaltspflichten der Einzelne (im Gegensatz zu Journalisten) unterliegt, wenn dieser ungeprüft Presseartikel übernimmt und zur Grundlage seiner eigenen Äußerung macht.
    Davon zu unterscheiden ist aber tatsächlich die Frage, ob dem Forenbetreiber ggf. eine Haftungsprivilegierung nach dem Telemediengesetz (TMG) zugute kommt. (Das war hier nicht der Fall, da es sich um eigene oder zu Eigen gemachte Inhalte des Forenbetreibers selbst und nicht um fremde Inhalte handelte).

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