Der Schutz von Screenshots und Benutzeroberflächen

Screenshots, also Abbildungen dessen, was gerade am Bildschirm zu sehen ist, werden im Internet sehr gerne verwendet, um anderen Personen schnell und einfach zeigen zu können, was man gerade sieht und tut. Aber darf man eigentlich einfach so ein Screenshot machen und anderen präsentieren? Welche Rechte können dadurch bewusst und unbewusst verletzt werden?

Das Grundsätzliche

Natürlich kann und darf man prinzipiell Screenshots machen, die Funktion ist wohl nicht umsonst vorhanden. Vielmehr kommt es aber darauf an, was man auf diesem Screenshot sehen kann.

Vielen dürfte bei der Lektüre unserer Artikel mittlerweile auffallen, dass man z.B. ein fremdes Foto, dass man irgendwo findet, nicht per Screenshot „festhalten“ und dann den Screenshot auf seiner eigenen Website präsentieren darf. Hier wird regelmäßig zumindest gegen das Vervielfältigungsrecht des Fotografen verstoßen.

Dies lässt sich grundsätzlich auf alle Fälle übertragen, in denen man urheberrechtlich geschütztes Material per Screenshots auf seinem eigenen PC speichert und anderen zur Verfügung stellt. Sei dies nun ein Bild oder nur ein Text.  Der Grundgedanke ist, dass der Urheber für jede Erweiterung der Öffentlichkeit eine erneute Gelegenheit für eine Entlohnung bekommen soll (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, § 13 Rn 413).

Sonderfall „Screenshots“

Als Besonderheit ist nun eine bis zuletzt viel diskutierte Frage zu nennen, in wie weit man Screenshots von der Benutzeroberfläche eines Computerprogrammes machen und weitergeben darf. Hierbei sind zuerst einmal EG-Richtlinien zu beachten. Wichtig zu nennen ist Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/250/EWG:

Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt.

Im UrhG findet sich dies nahezu identisch in § 69a II UrhG wieder. Anknüpfungspunkt für den Fachkundigen ist das kleine Wort „Ausdrucksform“: Stellt nun eine grafische Benutzeroberfläche eine Ausdrucksform eines Computerprogramms dar oder eher nicht?


Der EuGH hatte dies am 22. Dezember 2010 verneint und als Ausdrucksformen Quell- und Objectcode genannt (EuGH, 22.12.2010 – C-393/09). Die Benutzeroberfläche diene nur zur Interaktion mit dem Computerprogramm, stellt jedoch nicht ein solches im Sinne der Richtlinien dar.

Im konkreten Fall offengelassen, aber prinzipiell für möglich erachtet, wurde der Schutz einer grafischen Oberfläche über die Richtlinie 2001/29/EG, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.

Das OLG Karlsruhe hatte entschieden (Urt. v. 14. April 2010, Az. 6 U 46/09), dass dabei kein hohes Maß an die eigenschöpferischer Formgestaltung zu verlangen ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1189 – Technische Explosionszeichnungen).

Es genügt, dass eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß an Eigentümlichkeit und individueller Prägung gering sein.

So könne eine schöpferische Leistung erst angenommen werden, wenn die grafische Darstellung über das rein Handwerkliche hinausgehe. In Betracht käme also insbesondere die Anordnung von Eingabefeldern / Buttons.
Diese doch recht schwammige Formulierung lässt erkennen, dass sich dies schlecht an Einzelfällen fest machen lässt. Beim Urheber nachzufragen erscheint da doch wesentlich einfacher. Nimmt man an dieser Stelle Microsoft ist die „Bildschirmkopie“ ihrer Produkte in den meisten Fällen zulässig.

Websites

Die gleichen Probleme bei der Frage nach dem Urheberschutz kann man sich aber auch für die Oberflächen von Websites stellen.

Prinzipiell können Websites den Schutz eines urheberrechtlichen Werkes genießen. Damit wäre die Verbreitung von Screenshots der Seite zustimmungsbedürftig. Die Rechtsprechung geht jedoch sehr vorsichtig mit dieser Frage um. Notwendig ist zumindest auch hier, dass die Gestaltung der Webseiten über das hinausgeht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 27. Juni 2007, Az. 2 W 12/07). Eine recht einfache HTML-Seite ist meist nicht geschützt. Ein einheitliches Design bzw. eine einheitliche grafische Gestaltung reicht auch nicht aus (LG Köln, Urt. v 20. Juni 2007, Az. 28 O 298/04).
Interessant an der genannten Entscheidung des OLG Rostock ist, dass in diesem Fall ein Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (Sprachwerk) gewährt wurde. Dieser wurde darin gesehen, dass die Website u.a. mit Hilfe von Meta-Tags Suchmaschinenoptimiert war:

Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle schöpferische Eigenheit.

Fazit

Zum Abschluss lässt sich eigentlich nur festhalten, dass man sich doch lieber zweimal anschaut, was man alles auf seinen Screenshots sieht. Denn dieser Inhalt allein entscheidet über die Zulässigkeit der Weitergabe.

(Foto: nortys / photocase.com)

3.175 Kommentare zu „Der Schutz von Screenshots und Benutzeroberflächen“

  1. Hallo Herr Wagner,
    wie schaut es mit Screenshots von Apps aus?
    Wenn man einen Artikel veröffentlicht in denen Apps gestestet wurden, dürfen dann Screenshots/Ausschnitte von den Funktionen der App publiziert werden? Ist da eine vorherige Bestätigung bei den jeweiligen App-Entwickelern notwendig?
    Liebe Grüße

    Antworten
  2. Hallo Florian,
    danke für den Artikel
    (Auszug)“Hierbei ging es um das Zitat von ‘screenshots’ einer Fernsehsendung. Diese sind solange nicht von der Zitierfreiheit gedeckt, wie keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Bildzitat und keine eindeutige Quellenangabe erfolgt und begründen daher eine Schadensersatzpflicht.“
    Soweit ich aus dem Text richtig verstanden habe, sollten Screenshots kein Problem sein, wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung im Text mit dem Screenshot erfolgt und wenn eine Quelle angegeben wird.
    Wie schaut das mit der Quelllenangabe genau aus? Reicht es wenn ich am Ende des Artikels angebe „Fotos/Screenshots (C) Name des App-Entwicklers“
    Prinzipiell würde ich die Variante bevorzugen, die Unternehmen schriiftlich um Erlaubnis zu fragen, allerdings ist das sehr zeitaufändig und kontraproduktiv.

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  3. Hallo Tom,

    Eine Quellenangabe muss mindestens enthalten: woher kommt das Bild (Fundstelle) und von wem ist es (Urheberbezeichnung). Die Angaben müssen zudem „deutlich“ sein. Daran knüpfen verschiedene Aspekte an. Z.b. muss deutlich sein, dass es ein fremdes Werk ist und die Zuordnung der Quellenangabe zum Werk eindeutig ist.

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  4. Hallo Alex,
    ich gebe zu jedem Bild „title“ und „alt“ einen Text an wie:
    „Der Screenshot zeigt die [FUNKTION]… beim [NAME DER APP]“
     
    Am Ende des Artikel, der einige Screenshots enthält gebe ich noch an:
    „Fotos: Screenshots aus der App [NAME DER APP]“
     
    Ist man damit am sicheren Weg?
    LG

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  5. Hallo Tom,

    ob das reicht hängt vom Einzelfall ab, den wir leider nicht beantworten können, ohne den Kontext genau zu kennen und aus Haftungsgründen so hier auch nicht beantworten dürfen. Wie gesagt müssen Fundstelle und Urheberbezeichnung deutlich aufgeführt werden. 

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  6. Hallo,
    ich sehe bei Facebook öfter, dass Screenshots von Diskussionen gemacht werden und dann wieder geteilt werden. Oft sieht man noch die Person und den Namen.
    Darf man das?
    Danke und Gruß
    Maria

    Antworten
  7. Hallo Maria,
    es macht schon einen Unterschied, ob es öffentliche oder private Diskussionen sind, was Thema der Diskussionen ist, was mit dem Screenshot bezweckt wird und so weiter. Es kann also sowohl erlaubt wie auch verboten sein.

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  8. Hallo,

    wie sieht es denn aus mit Webseiten die man abfilmt und dann damit zum Beispiel ein youtube video macht um eine kleine News darüber zu kommentieren? Ist dies auch als Screenshot der Webseite zu sehen? Weil ich meine eher, dass wenn man in dem Video die gesamte Webseite sieht und nicht nur ein Menüpunkt oder etwas anderes einzelnes, kann man dass dann nicht auch so sehen wie wenn man zum Beispiel große öffentliche Plätze abfilmt? Natürlich wird ja dann in dem Video die Quelle genannt usw.

    Zum Beispiel habe ich gerade gestern auf youtube jemanden gesehen, der dort ein Video gemacht hat, wie er seinen PC zusammenbaut. Dieser wird ja denke ich nicht alle Hersteller vorher gefragt haben ob er diese Teile in die Kamera halten darf.

    Danke sehr und

    Grüße
    Tobias

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  9. Hallo Tobias,
    da fallen rechtliche mehrere Punkte zusammen, die zu beachten sind. Unter anderem muss natürlich ein Urheberrechtsschutz bestehen. Besteht ein solcher nicht ist urhebrrechtlich auch nichts anzumerken. Dann kann ein Bildzitat vorliegen, was von der Art und Weise des Videos bzw. des Inhalts abhängt. Ebenso könnte eine freie Bildbenutzung vorliegen. Das hängt vom Einzelfall ab und muss geprüft werden.

    Die von dir angesprochene Panoramafreiheit gilt jedoch nur „an öffentlichen Plätzen“ (§ 59 UrhG) und ist daher nicht anzuwenden.

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