Screenshots, also Abbildungen dessen, was gerade am Bildschirm zu sehen ist, werden im Internet sehr gerne verwendet, um anderen Personen schnell und einfach zeigen zu können, was man gerade sieht und tut. Aber darf man eigentlich einfach so ein Screenshot machen und anderen präsentieren? Welche Rechte können dadurch bewusst und unbewusst verletzt werden?
Das Grundsätzliche
Natürlich kann und darf man prinzipiell Screenshots machen, die Funktion ist wohl nicht umsonst vorhanden. Vielmehr kommt es aber darauf an, was man auf diesem Screenshot sehen kann.
Vielen dürfte bei der Lektüre unserer Artikel mittlerweile auffallen, dass man z.B. ein fremdes Foto, dass man irgendwo findet, nicht per Screenshot „festhalten“ und dann den Screenshot auf seiner eigenen Website präsentieren darf. Hier wird regelmäßig zumindest gegen das Vervielfältigungsrecht des Fotografen verstoßen.
Dies lässt sich grundsätzlich auf alle Fälle übertragen, in denen man urheberrechtlich geschütztes Material per Screenshots auf seinem eigenen PC speichert und anderen zur Verfügung stellt. Sei dies nun ein Bild oder nur ein Text. Der Grundgedanke ist, dass der Urheber für jede Erweiterung der Öffentlichkeit eine erneute Gelegenheit für eine Entlohnung bekommen soll (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, § 13 Rn 413).
Sonderfall „Screenshots“
Als Besonderheit ist nun eine bis zuletzt viel diskutierte Frage zu nennen, in wie weit man Screenshots von der Benutzeroberfläche eines Computerprogrammes machen und weitergeben darf. Hierbei sind zuerst einmal EG-Richtlinien zu beachten. Wichtig zu nennen ist Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/250/EWG:
Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt.
Im UrhG findet sich dies nahezu identisch in § 69a II UrhG wieder. Anknüpfungspunkt für den Fachkundigen ist das kleine Wort „Ausdrucksform“: Stellt nun eine grafische Benutzeroberfläche eine Ausdrucksform eines Computerprogramms dar oder eher nicht?
Der EuGH hatte dies am 22. Dezember 2010 verneint und als Ausdrucksformen Quell- und Objectcode genannt (EuGH, 22.12.2010 – C-393/09). Die Benutzeroberfläche diene nur zur Interaktion mit dem Computerprogramm, stellt jedoch nicht ein solches im Sinne der Richtlinien dar.
Im konkreten Fall offengelassen, aber prinzipiell für möglich erachtet, wurde der Schutz einer grafischen Oberfläche über die Richtlinie 2001/29/EG, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.
Das OLG Karlsruhe hatte entschieden (Urt. v. 14. April 2010, Az. 6 U 46/09), dass dabei kein hohes Maß an die eigenschöpferischer Formgestaltung zu verlangen ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1189 – Technische Explosionszeichnungen).
Es genügt, dass eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß an Eigentümlichkeit und individueller Prägung gering sein.
So könne eine schöpferische Leistung erst angenommen werden, wenn die grafische Darstellung über das rein Handwerkliche hinausgehe. In Betracht käme also insbesondere die Anordnung von Eingabefeldern / Buttons.
Diese doch recht schwammige Formulierung lässt erkennen, dass sich dies schlecht an Einzelfällen fest machen lässt. Beim Urheber nachzufragen erscheint da doch wesentlich einfacher. Nimmt man an dieser Stelle Microsoft ist die „Bildschirmkopie“ ihrer Produkte in den meisten Fällen zulässig.
Websites
Die gleichen Probleme bei der Frage nach dem Urheberschutz kann man sich aber auch für die Oberflächen von Websites stellen.
Prinzipiell können Websites den Schutz eines urheberrechtlichen Werkes genießen. Damit wäre die Verbreitung von Screenshots der Seite zustimmungsbedürftig. Die Rechtsprechung geht jedoch sehr vorsichtig mit dieser Frage um. Notwendig ist zumindest auch hier, dass die Gestaltung der Webseiten über das hinausgeht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 27. Juni 2007, Az. 2 W 12/07). Eine recht einfache HTML-Seite ist meist nicht geschützt. Ein einheitliches Design bzw. eine einheitliche grafische Gestaltung reicht auch nicht aus (LG Köln, Urt. v 20. Juni 2007, Az. 28 O 298/04).
Interessant an der genannten Entscheidung des OLG Rostock ist, dass in diesem Fall ein Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (Sprachwerk) gewährt wurde. Dieser wurde darin gesehen, dass die Website u.a. mit Hilfe von Meta-Tags Suchmaschinenoptimiert war:
Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle schöpferische Eigenheit.
Fazit
Zum Abschluss lässt sich eigentlich nur festhalten, dass man sich doch lieber zweimal anschaut, was man alles auf seinen Screenshots sieht. Denn dieser Inhalt allein entscheidet über die Zulässigkeit der Weitergabe.
(Foto: nortys / photocase.com)
Hallo Sebastian,
Screenshots machen darf man natürlich immer. Wofür man diese Screenshots verwenden darf kommt ganz auf den Inhalt der Seite und dem Inhalt des dazugehörigen Textes an. Das müssten wir im Einzelfall überprüfen.
Ich kenne eine geschlossene Facebook Gruppe die Verbietet das Löschen von eigenen Kommentaren und Beiträgen.
Nun ging es heute wieder darum, das ein Mitglied dieser Gruppe sich über ihr „billiges“ Weihnachtgeschenk mukierte.
Sie bekam auch einige Kommetare dazu die Beleidigungen enthielten.
Die Tread Erstellerin machte nun von ihrer Löschen funktion gebraucht und entfehrnte Ihren Artikel.
Damit dieser dann über einen Admin der Gruppe der Sofort einen Screenshot Anfertigte als Bild neu erstellt wurde.
We hat denn nun Recht? Der Admin der sagt es ist ein „Zitat“ ohne Namen ohne Bild.
Oder ich der sagt: Der TE hat das Recht seinen Beitrag zu löschen denn es ist sein Eigentum, und dieser Screenshot dient dazu (auch ohne Namen) den TE weiter zu Beleidigen.
Wie ist das ALlegmein ich habe gehört und gelesen das eine Namensnennung Pflicht ist, bei Zitaten, ein von mir erstellter Beitrag auf Facebook ist doch mein Eigenetum und wenn ich den lösche hat kein Dritter das Recht dazu mein gelöschten Beitrag neu einzustellen, oder?
Hallo Christian,
um auf deine Frage im Allgemeinen einzugehen sei festzuhalten, dass zu einem rechtlich einwandfreien Zitat die Quellenangabe gehört, §§ 51, 63 UrhG. Prinzipiell kann man zudem davon ausgehen, dass man eigene Texte löschen darf und diese auch tendenziell nicht gegen den Willen des Urhebers verbreitet werden. Dazu können jedoch Ausnahmen bestehen. In wieweit daher ein Recht besteht, auch gelöschte Beiträge zu zitieren, kann leider ohne genaueste Analyse des Einzelfalls nicht eingegangen werden. Dabei würde in der Regel auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung angestellt werden müssen.
VG
Ich habe kürzlich gelesen das Flickr die hochgeladenen Fotos selbst zum Verkauf angeboten hat, obwohl die Künstler diese gemeinützig anbieten wollten. Weiter habe ich des öfteren bei Facebook Kettenmails bekommen, in denen andere User Facebook widersprochen haben, das die hochgeladenen Bilder von Facebook selbst oder Dritten benutzt werden darf.
Auf beide Szenarien habe ich bisher keinen klaren Standpunkt. Was ich mich aber persönlich Frage ist folgendes. Wenn ich z.B. im Amazon Partner Programm bin und auch deren Produktbilder verwende (es wird von Amazon erlaubt, außer zu Illustrationszwecken), was passiert dann rechtlich wenn ich bei Facebook ein Produkt poste und dieses Bild als Thumbnail bei Facebook landet?
Hallo Malte,
grundsätzlich dürfen Bilder nur so weit genutzt werden, wie es die Nutzungsbedingungen zulassen. Wenn die Bedingungen die Nutzung von Bildern im Social-Media-Nutzung nicht umfassen, sollte man davon also auch die Finger lassen. Natürlich gibt es dazu Ausnahmen, doch muss dies im Einzelfall geprüft werden.
Gleichzeitig wird in solchen Fällen immer wieder diskutiert: wenn der Websitebetreiber zulässt, dass die Bilder auf Facebook als Thumbnail „gezogen“ werden und das „sharen“ auf Facebook als Service anbietet oder jedenfalls nicht verhindert – erlaubt er es dann (zumindest stillschweigend)?! Jedenfalls gibt es Rechtsprechung und Literatur, mit der man da durchaus argumentieren kann.
Hallo ich wollte mal fragen wenn ich ein Text bei Facebook auf meine Seite setzte, darf da jemand ein Screenshot machen auf seinem Handy und den anderen Personen zeigen obwohl ich das nicht möchte! !! Auch weil die Person nicht in meiner Freundschaftsliste nicht ist ? Danke jetzt schon mal für die Antwort
Hallo Daniel,
eindeutig ist es bei privaten Nachrichten. Es ist solange verboten, Privatnachrichten unerlaubt weiterzugeben, wie sie nicht vom Verfasser freigegeben werden oder öffentliches Interesse daran besteht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2013, Az. 7 W 5/13). Ähnlich kann man es auch bei Texten auf der Facebook-Seite sehen, wenn entsprechende Privatsphäreneinstellungen bestehen. Wie es im Einzelfall aussieht müsste man dann genauer prüfen.
Mich würde interessieren wie die Rechtslage aussieht, wenn ich als Webdesigner ein Screenshot der fertiggestellten Seite eines Kunden in das Portfolio meiner eigenen Webseite, mit Erlaubnis des Kunden einsetze. Auf dem Screenshot aber großformatig ein komplettes Bild eines Fotografen zu sehen ist, der natürlich die Rechte an diesem Bild hat. Mein Kunde hat natürlich die Erlaubnis des Fotografen zur Verwendung dieses Bildes auf seiner Webseite.
Kann der Fotograf von mir Schadensersatz verlangen, weil ich durch die Abbildung meines Gesamtwerkes seine Rechte an dem Foto verletzt habe? Im Context meiner Webseite weise ich natürlich darauf hin, dass hier die Webseite erstellt (Programmierung) worden ist und nichts anderes. Ich weise aber nicht darauf hin, dass das Foto was man auf dem Screenshot erkennen kann von XY gemacht worden ist.
Hallo Justus,
das kann durchaus eine Rechtsverletzung darstellen. Kann u.a. darauf ankommen, wie weit die Rechte des Kunden gehen – ob z.B. dieser bestimmte Rechte übertragen darf. Würde ich genauer untersuchen lassen bevor ich das so durchführe. Denn prinzipiell ist jede Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung genehmigungsbedürftig!
Weitere Hinweise zur Werbung mit Kundenreferenzen haben wir hier aufgezeigt.
Hallo Herr Wagenknecht,
ich zeigen auf meinem youtube channel unboxing Videos von Lego Modellen, die ich mir gekauft habe.
1. Frage:
Darf oder muss ich z.B. in der Videobeschreibung einen Link zum Lego online Shop setzen?
2. Frage:
Ich möchte z.B. gerne auf ein Modell hinweisen, was im offiziellen online shop schon gelistet, aber noch nicht lieferbar ist, so in der Art „schaut mal, was dort angekündigt wird“.
Darf ich einen Screenshot dieser Web Seite mit der Vorankündigung zeigen inkl. Link in der Videobeschreibung?
Herzlichen Dank
Marcus H.