Häufig gibt es Streit über die (korrekte) Nennung des Urhebers bei Verwendung eines seiner Werke. So ist in vielen Lizenzen verschiedener (Stock)Fotoagenturen festgeschrieben, dass neben der Zahlung eines Geldbetrags auch die Nennung des Fotografen zur zulässigen Verwendung des Bildes erforderlich ist. Diese Vereinbarungen ergänzen und konkretisieren das Recht des Urhebers auf Nennung, § 13 S.2 UrhG.
Nennung des Fotografen: ein Urheberpersönlichkeitsrecht
Dieses Recht gehört, wie auch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 S. 1 UrhG), zum unverzichtbaren Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts. Somit bedarf es nicht zwingend einer zusätzlichen Vereinbarung darüber im Lizenzvertrag, da dem Fotografen dieses Recht qua Gesetz zusteht. Um Missverständnissen vorzubeugen ist eine vorhergehende Vereinbarung jedoch zu empfehlen.
Zumindest nach herrschender Ansicht in der Rechtsprechung ist es nicht entscheidend, um welche Art der Nutzung es sich handelt. Das Urhebernennungsrecht gilt für jede Nutzungsart (m.w.N. BGH, Urt. v. 16.06.1994, Az.: I ZR 3/92). Eine Nennung ist damit z.B. sowohl beim Versenden eines Fotos, als auch bei der öffentlichen Darstellung erforderlich, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Art und Umfang der Nennung richten sich ebenfalls nach der getroffenen Vereinbarung. Besteht eine solche nicht, muss die Bezeichnung zumindest so erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung des Werks zu seinem Urheber möglich ist. Dies erfolgt in der Regel durch Namens- und Ortsnennung; bei mehreren Fotografien auf einer Seite z.B. auch durch die exakte Angabe welches Bild welchem Fotografen zuzuordnen ist. In den Fällen des § 63 UrhG ist bei der Vervielfältigung eines Werkes ebenfalls die Quelle, z.B. der Verlag oder die Zeitung, anzugeben.
Ausnahmen von dieser Quellennennung ergeben sich ebenfalls aus § 63 UrhG. So entfällt die Pflicht in Fällen, die § 63 I UrhG nicht ausdrücklich erwähnt. Dies wären im Einzelnen etwa:
- vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gem. § 44a UrhG,
- Vervielfältigungen von Bildnissen durch Gerichte und Behörden zum Zwecke der Rechtspflege/der öffentlichen Sicherheit gem. § 45 II UrhG,
- Vervielfältigungen vermischter Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuheiten gem. § 49 II UrhG,
- Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch gem. §§ 53, 54 UrhG,
- Vervielfältigungen zum Unterrichtsgebrauch gem. § 53 III Nr. 1 UrhG,
- einmalige Verwendungen für Rundfunkzwecke gem. § 55 UrhG,
- Vervielfältigungen in Geschäftsbetrieben im Zusammenhang mit dem Vertrieb und der Reparatur von Geräten gem. § 56 UrhG,
- Vervielfältigungen unwesentlichen Beiwerks gem. § 57 UrhG und
- Vervielfältigungen von Bildnissen nach den Voraussetzungen des § 60 UrhG.
Abweichende Vereinbarung sind möglich und üblich, so dass ein genauer Blick in die jeweiligen Lizenzvereinbarungen unerlässlich bleibt.
Nicht zu verwechseln ist die Urhebernennung jedoch mit der häufig auftauchenden Copyright-Angabe. Diese bezeichnet lediglich den Rechts-/Lizenzinhaber (z.B. die Bildagentur). Dieser muss aber nicht zwingend auch der Urheber sein. So kann es dazu kommen, dass sowohl die Nennung des Urhebers, als auch die des Rechtsinhabers erforderlich ist (beispielsweise die Angabe am Ende dieses Artikels).
Fehlende Urhebernennung kann zu „doppelter“ Lizenzzahlung führen
Wird der Urheber in seinem Nennungsrecht verletzt, kann dies sowohl durch Nicht- als auch durch Falschnennung geschehen. Daraus ergeben sich Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Die Höhe eines solchen Schadensersatzanspruchs richtet sich üblicherweise nach den für Fotografen empfohlenen Honoraren. Richtwerte hierfür können sich aus den Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ergeben.
Anerkannt ist im Regelfall ein Aufschlag in Höhe von 100% auf die übliche Lizenz des Fotografen, wenn der Urheber nicht benannt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.2015. Az.: I ZR 148/13 – Motorradteile).
(Bild: © ggerhards – Fotolia.com)
Leider ist das aber immer wieder der Fall und welches kleine Unternehmen hat die Zeit und das Geld zu kontrollieren ob eine Verletzung des Urheberrechtes im Internet ist. Dies können sich nur große Unternehmen leisten und die kleinen bleiben dabei leider auf der Strecke und jeder kann mit den Bildern doch dann machen was er möchte!!
LG
ein sehr schöner artikel. leider in der umsetzung nicht immer ganz einfach. ich als fotografin würde natürlich immer auf einen entsprechenden nachweis bestehen. ist ja schließlich auch irgendwie eine art werbung für einen selbst. allerdings wird es von agentur zu agentur anders gehandhabt. im endeffekt liegt es dann häufig aber am endkunden, ob der den nachweis erbringt oder eben nicht, was auch teils verständlich ist. wird zum beispiel ein reiseführer mit mehreren bildern einer betimmten agentur ausgestattet, ist es natürlich mühselig für jedes bild den entsprechenden nachweis zu drucken, da wird dann schon gern einfach mal nur die agentur genannt und der name des fotografen außer acht gelassen, selbst wenn die agetnur selber auf die korrekte namensnennung besteht.
Leider fehlen diesem Artikel wichtige Aspekte. So bleibt ungeklärt, was eine korrekte Namensnennung im Web ist. So sehen Berufsverbände wie der DJV und viele Fotografen eine Namensnennung via „Mouseover“ als die bessere Lösung. Es gibt aber auch Beschwerden über genau diese Methode.
Ein weiteres Problem ist die Frage der Höhe der Entschädigung bei falscher oder fehlender Namensnennung. Gerade im Internet, aber auch häufig auf Papier, werden kostenlose Bilder mit CC-Lizenz genutzt. Die MFM-Empfehlungen zur Berechnung heranzuziehen halte ich für Unsinn. Die Bilder sind ja kostenfrei. Die fehlende Namensnennung muss da ja deutlich weniger kosten als bei kostenpflichtigen Bildern.
Eine korrekte Namensnennung richtet sich, wie angeführt, nach der Vereinbarung zwischen den Parteien. Liegt keine Vereinbarung vor, muss die Nennung eine eindeutige Zuordnung des Werks zu seinem Urheber zulassen.
Die Namensnennung via „MouseOver“ wird immer wieder diskutiert. Ich persönlich halte nichts davon, da es zu viele technische Schwierigkeiten birgt (z. B. Browser-Plugins die solche MouseOver unterbinden, da sich häufig Werbung dahinter versteckt). Das Urhebernennungsrecht ist eines der höchsten Güter des Urhebers und daher sollte die Umsetzung technisch derart erfolgen, dass der Zuordnung eines Werkes zum richtigen Urheber nichts im Wege steht.
Zur Höhe der Entschädigung bei falscher oder fehlender Namensnennung siehe folgende Artikel:
https://www.rechtambild.de/2010/02/neue-serie-das-urheberpersonlichkeitsrecht-im-lichte-der-fotografie-teil-1-das-veroffentlichungs-und-informationsrecht/
https://www.rechtambild.de/2011/02/schadensersatz-im-urheber-und-fotorecht/
Warum bei einer CC-Lizenz ein Verstoß gegen die Nichtnennung weniger kosten sollte, ist mir unverständlich. Der Urheber stellt das Bild zwar zur kostenfreien Nutzung bereit, aber ist es daher weniger wert und der Nichtverweis (als einzige Gegenleistung (!)) weniger schlimm? Ich denke nicht.
Hallo,
soweit war mir das bisher bekannt. Aber wie verhält es sich, wenn jemand z.B. eine Zusammenstellung versch. Artikel fotografiert, von denen einzelne mit einem Foto versehen sind.
Beispiel die klassischen Testbericht, die sich in Blogs verbreiten. Muss ich als Tester bei dem Hersteller, der die Musterprodukte zur Verfügung stellt ggf. nachfragen, woher die Fotos sind und vorhandene Vermerke auf den fotografierten Testprodukten neben meinem Foto veröffentlichen? Oder genügt die Angabe auf der Seite des Herstellers, die verlinkt wird?
Hallo Ralf,
auch das Abfotografieren von Fotos ist eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung. Es muss also auch dort der Urheber genannt werden. Ob das nun durch zusätzliche Nennung, oder weil es am abfotografierten Bild noch erkennbar ist, ist meines Erachtens egal. Es muss eben nur eindeutig zu erkennen sein, dass das abfotografierte Bild einem bestimmten Urheber zuzuordnen ist.
Selbiges gilt natürlich auch für den abfotografierten Text, solange nicht die sog. Zitierfreiheit greift.
Dazu vielleicht interessant: https://www.rechtambild.de/2011/03/ubernahme-von-zeitungsartikeln-was-ist-zulassig/
VG
Dennis
Hallo,
also ein Verweis auf die Impressumseite des Anbieters, auf der der Fotograf genannt ist, genügt nicht?
LG
Ralf
Ich würde sagen nein. Es gibt zwar Entscheidungen, die die Angabe im eigenen Impressum für zulässig erachten, allerdings sind mir keine Urteile bekannt, die auch ein fremdes Impressum ausreichen lassen.
Auf der sicheren Seite ist man daher, wenn die Angabe in unmittelbarer Nähe des Fotos geschieht.
LG
Dennis
Leider sieht man am Bild ganz am Anfang des Textes keine Namensnennung,
auch „via „Mouseover“ kommt nur „nennung“.
Ich nehme an, das Bild hat auch jemand fotografiert und dessen Name ist wohl kaum „nennung“.
VG Gerald
Die Nennung des Urhebers findet sich am Ende des Artikels.
Die Lizenzvereinbarungen von Photocase, wo das Bild erworben wurde, sehen die Nennung im Impressum oder am Bild vor. Also auf der einen Seite eine Nennung in unmittelbarer Nähe zum Bild und auf der anderen Seite sehr „weit weg“. Insofern erachte ich die Nennung im selben Artikel als zulässig und den Nutzungsbedingungen entsprechend, da das Bild dem Urheber eindeutig zuzuordnen ist.
Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, befindet sich die Nennung nun allerdings auch im MouseOver.
Hallo,
ich zitiere eine Passage aus der Aussage von Herrn Tölle in diesem Forum:
„Auf der sicheren Seite ist man daher, wenn die Angabe in unmittelbarer Nähe des Fotos geschieht.“
Gehe ich daher recht in der Annahme, dass generell die Zusammenfassung aller detaillierten Urheberkennzeichnungen in einer Datei auf der Website, die durch einen gut sichtbaren Link wie z.B. „Bildnachweise“ aufzurufen sind eine Abmahnung zur Folge hat.
Gruß Bernie