Teilnahme an Demonstration ist keine Einwilligung zur Einzelbildveröffentlichung

Ein Demonstrationsteilnehmer wurde während einer Demonstration fotografiert. Nachdem er sein Bildnis auf verschiedenen Internet-Plattformen sichtete, zog er vor Gericht (LG FFM, Urteil v. 05.11.2015, Az.: 2-03 O 65/15). In zweiter Instanz bestätigte das OLG FFM in seinem Urteil vom 21. April 2016 (Az.: 16 U 251/15), dass Teilnehmer einer öffentlichen Demonstration allein wegen ihrer Anwesenheit nicht in Foto-Veröffentlichungen zustimmen.

Bildausschnitt des Klägers veröffentlicht

Der Kläger war Mitglied der Wikileaks-Bewegung und besuchte im Rahmen dessen eine politische Demonstration. Dort wurden Fotos von den Teilnehmern im Gesamtkontext für die Internetseite der Bewegung gefertigt. Eines dieser Bilder reduzierte der Beklagte auf einen Bildausschnitt, auf dem nur der Kläger zu sehen war und „postete“ es auf verschiedenen Internet-Plattformen. Dabei trugen die Bilder jeweils unterschiedlichen Bildunterschriften. Unter anderem sei von dem Beklagten ein Profil erstellt worden, dass zum Anstacheln von Hetze gegen den Kläger dienen sollte.

Bild diene nur der Hetze

Der Kläger sei der Meinung gewesen, dass sein Bild aus verschiedenen Gründen nicht im Internet kursieren dürfe. Zum einen seien die Bildunterschriften inhaltlich nicht korrekt. Außerdem komme dem Fotoausschnitt keinerlei Informationswert zu. Es bestehe erkennbar kein öffentliches Interesse an der Nutzung seines Bildes.

Dass der Beklagte ein Personenprofil vom Kläger erstellt habe, diene nur der Hetze, die der Kläger bereits zu spüren bekommen habe. Bei dem veröffentlichten Bild handele es sich um das einzige, welches vom Kläger im Internet zu finden ist. Er selbst habe immer darauf geachtet, persönliche Fotos vom Internet fernzuhalten.

Der Beklagte sieht in der Veröffentlichung des Bildes hingegen kein rechtliches Problem. Vielmehr gehe er von einer Einwilligung des Klägers aus. Auch wenn keine ausdrückliche Einwilligung vorliege, könne man eine konkludente annehmen. Schließlich habe der Kläger – in Augen des Beklagten der Betreiber der Internetseite der Wikileaks-Bewegung – selbst das Foto im Internet veröffentlicht.

Keine konkludente Einwilligung durch Teilnahme an öffentlicher Demonstration

Das Gericht sieht in dem Verhalten des Klägers keine konkludente Einwilligung. Grund dafür sei, dass nicht automatisch von einer Einwilligung ausgegangen werden könne, weil sich die fotografierte Person in der Öffentlichkeit bewegt und bekannt ist, dass Fotos entstehen.

Hinzu kommt, dass die Teilnahme an einer öffentlichen Demonstration einen bestimmten Zweck verfolgt. Zwecke – wie das Fotografiert-Werden – sind davon nicht abgedeckt.

Das Gericht empfand das streitgegenständliche Bild aus dem Zusammenhang gerissen. Dadurch, dass es ein herauskopiertes Einzelbild des Klägers war, würde es nicht der öffentlichen Meinungsbildung in Bezug auf den Inhalt der Demonstration, sondern nur der Identifizierung des Klägers dienen. Nach Abwägung der Grundrechte des Klägers gegen den Informationswert des veröffentlichen Bildes inklusive der Bild-Überschriften, sei offensichtlich, dass allein das Aussehen des Klägers keinerlei besonderen Informationswert für die Öffentlichkeit hat.

(Bis: © Photocreatief – Fotolia.com)

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