Der Sachverhalt
Kommunikationsdesigner schlossen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. Sie waren für diverse Projekte u.a. für das beklagte Unternehmen zuständig. Die vereinbarte Vergütung empfanden sie jedoch als nicht ausreichend und verlangten vor Gericht Anpassung der Verträge zwischen der GbR und dem beklagten Unternehmen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG:
Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
Sie begehrten eine Mindestvergütung von insgesamt 5.858.714, 87 € für Projektarbeiten im Zeitraum vom 01. Juni 2001 bis 31. Dezember 2005.
Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart hatten die Klage abgewiesen. Der BGH sieht das jedoch anders.
Das Urteil
Zunächst hat der BGH (Urteil v. 23.02.2012, Az.: I ZR 6/11) klargestellt, dass der Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nur Urhebern zusteht. Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Abs. 1 UrhG).
Weiter muss sich ein Urheber für einen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG an seinen direkten Vertragspartner halten. Nach Ansicht des BGH sei bei stringenter Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG jedoch eine Regelungslücke vorhanden, die durch entsprechende Auslegung zu schließen sei. Denn der Zielsetzung des Gesetzes, die durch das wirtschaftliche Ungleichgewicht der Vertragsparteien gestörte Vertragsparität zwischen Urhebern und Verwertern herzustellen, widerspricht es, wenn die vertragliche Stellung von Urhebern, die ihre Werke gemeinsam verwerten, nicht grundsätzlich in gleicher Weise gestärkt wird, wie die vertragliche Stellung von Urhebern, die ihre Werke allein verwerten.
Es müsse daher berücksichtigt werden, dass jedenfalls Urheber, die ihre Werke durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwerten, deren alleinige Gesellschafter sie sind, in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG berechtigt seien, den Vertragspartner der Gesellschaft auf Anpassung des zwischen der Gesellschaft und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages in Anspruch zu nehmen, so der BGH.
Ob § 32 UrhG auch dann anwendbar ist, wenn Urheber ihre Werke in einer anderen Gesellschaftsform als der GbR oder durch eine GbR, der auch andere Gesellschafter angehören, ließ der Senat des BGH offen. Es wurde jedoch eine Tendenz dahingehend angedeutet, dass die entsprechende Anwendung bei Personengesellschaften, nicht aber bei Kapitalgesellschaften in Betracht komme.