Das Recht auf Urhebernennung

Häufig gibt es Streit über die (korrekte) Nennung des Urhebers bei Verwendung eines seiner Werke. So ist in vielen Lizenzen verschiedener (Stock)Fotoagenturen festgeschrieben, dass neben der Zahlung eines Geldbetrags auch die Nennung des Fotografen zur zulässigen Verwendung des Bildes erforderlich ist. Diese Vereinbarungen ergänzen und konkretisieren das Recht des Urhebers auf Nennung, § 13 S.2 UrhG.

Nennung des Fotografen: ein Urheberpersönlichkeitsrecht

Dieses Recht gehört, wie auch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 S. 1 UrhG), zum unverzichtbaren Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts. Somit bedarf es nicht zwingend einer zusätzlichen Vereinbarung darüber im Lizenzvertrag, da dem Fotografen dieses Recht qua Gesetz zusteht. Um Missverständnissen vorzubeugen ist eine vorhergehende Vereinbarung jedoch zu empfehlen.

Zumindest nach herrschender Ansicht in der Rechtsprechung ist es nicht entscheidend, um welche Art der Nutzung es sich handelt. Das Urhebernennungsrecht gilt für jede Nutzungsart (m.w.N. BGH, Urt. v. 16.06.1994, Az.: I ZR 3/92). Eine Nennung ist damit z.B. sowohl beim Versenden eines Fotos, als auch bei der öffentlichen Darstellung erforderlich, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Art und Umfang der Nennung richten sich ebenfalls nach der getroffenen Vereinbarung. Besteht eine solche nicht, muss die Bezeichnung zumindest so erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung des Werks zu seinem Urheber möglich ist. Dies erfolgt in der Regel durch Namens- und Ortsnennung; bei mehreren Fotografien auf einer Seite z.B. auch durch die exakte Angabe welches Bild welchem Fotografen zuzuordnen ist. In den Fällen des § 63 UrhG ist bei der Vervielfältigung eines Werkes ebenfalls die Quelle, z.B. der Verlag oder die Zeitung, anzugeben.

Ausnahmen von dieser Quellennennung ergeben sich ebenfalls aus § 63 UrhG. So entfällt die Pflicht in Fällen, die § 63 I UrhG nicht ausdrücklich erwähnt. Dies wären im Einzelnen etwa:

  • vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gem. § 44a UrhG,
  • Vervielfältigungen von Bildnissen durch Gerichte und Behörden zum Zwecke der Rechtspflege/der öffentlichen Sicherheit gem. § 45 II UrhG,
  • Vervielfältigungen vermischter Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuheiten gem. § 49 II UrhG,
  • Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch gem. §§ 53, 54 UrhG,
  • Vervielfältigungen zum Unterrichtsgebrauch gem. § 53 III Nr. 1 UrhG,
  • einmalige Verwendungen für Rundfunkzwecke gem. § 55 UrhG,
  • Vervielfältigungen in Geschäftsbetrieben im Zusammenhang mit dem Vertrieb und der Reparatur von Geräten gem. § 56 UrhG,
  • Vervielfältigungen unwesentlichen Beiwerks gem. § 57 UrhG und
  • Vervielfältigungen von Bildnissen nach den Voraussetzungen des § 60 UrhG.

Abweichende Vereinbarung sind möglich und üblich, so dass ein genauer Blick in die jeweiligen Lizenzvereinbarungen unerlässlich bleibt.

Nicht zu verwechseln ist die Urhebernennung jedoch mit der häufig auftauchenden Copyright-Angabe. Diese bezeichnet lediglich den Rechts-/Lizenzinhaber (z.B. die Bildagentur). Dieser muss aber nicht zwingend auch der Urheber sein. So kann es dazu kommen, dass sowohl die Nennung des Urhebers, als auch die des Rechtsinhabers erforderlich ist (beispielsweise die Angabe am Ende dieses Artikels).

Fehlende Urhebernennung kann zu „doppelter“ Lizenzzahlung führen

Wird der Urheber in seinem Nennungsrecht verletzt, kann dies sowohl durch Nicht- als auch durch Falschnennung geschehen. Daraus ergeben sich Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Die Höhe eines solchen Schadensersatzanspruchs richtet sich üblicherweise nach den für Fotografen empfohlenen Honoraren. Richtwerte hierfür können sich aus den Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ergeben.

Anerkannt ist im Regelfall ein Aufschlag in Höhe von 100% auf die übliche Lizenz des Fotografen, wenn der Urheber nicht benannt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.2015. Az.: I ZR 148/13 – Motorradteile).

(Bild: © ggerhards – Fotolia.com)

44 Gedanken zu „Das Recht auf Urhebernennung“

  1. Hallo Bernie,

    eine solche Aussage lässt sich nicht pauschal bestätigen. Kurz gesagt muss sich zunächst einmal der Urheber selbst an der Art der Nennung stören und darüber hinaus muss ein Richter ebenfalls der Ansicht sein, dass eine solche Sammlung von Bildnachweisen nicht ausreichend ist.
    Um auszuschließen, dass sich bereits der Urheber an der Art der Nennung stört, bringt man eine Nennung idealerweise in direkter Nähe des Bildes an. Das hat aber nicht automatisch zur Folge, dass eine andere Form unzulässig ist. Eine gesetzliche Vorschrift, an welcher Stelle der Bildnachweis anzubringen ist, gibt es nicht. Es obliegt also den Gerichten die Vorschriften (in diesem Fall § 13 UrhG) auszulegen und zu konkretisieren. Diese Gerichte entscheiden immer den Einzelfall und haben auch schon Bildnachweise als zulässig erachtet, die nicht direkt am Bild angebracht waren.

    Gruß
    Dennis Tölle. 

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  2. Hallo Dennis,
     
    zuvor vielen Dank für die ausführliche Info. Für’s Webdesign sehe ich daher nur zwei Möglichkeiten, um Rechtssicherheit zu haben:
     
    a) die direkte Anbringung am Bild oder
     
    b) die Anbringung des/der Urheberkennzeichnung direkt unterhalb das Artikels (So wie auf eurer Seite)
     
    Da das Bildmaterial aus Wikipedia stammt – und dies ist einiges –  und die dortigen angebotenen Lizenz-/Urhebernachweise z.T. sehr lang sind kommt daher nur die 2. Möglichkeit in Betracht.
    Dann das © an jede Urhebervermerkzeile basteln, auch an die Public Domains und denke mal, dass das in Ordnung ist. Verschandelt zwar das gesamte Design, aber „in dubio pro deformitas“
    Gruß Bernie

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  3. „… Verschandelt zwar das gesamte Design“

     – mit Verlaub, das ist das Argument mit dem der Urheber und seine Sichtbarkeit ausgehebelt wird. Ich höre das abwechselnd mit „… ist zu kompliziert“.
    Für mich ist das Ausdruck eines ungenügenden Rechtsverständnis und wenig Fairness.

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  4. Ebenfalls mit Verlaub
    1. Zu keinem Zeitpunkt wurde der Versuch unternommen die Urheber nicht zu nennen oder gar zu verstecken!
    2. Der Versuch die gesammelten Urheberkennzeichnungen übersichtlich zu sammeln und in einer Datei auszulagern, wo jedermann(frau) auf einen Blick alle Daten einsehen und überprüfen kann ist also auf
     „ungenügenden Rechtsverständnis“
     – deshalb habe ich hier das Forum kontaktiert, weil ich ein Rechtsverständnis habe!
     und
     „wenig Fairness“
     – hier wurde die Anbringung der Urheberkennzeichnung nicht in Abrede gestellt?
    Jedem Künstler steht es frei sein Werk so zu gestalten wie er es sich vorstellt. Nimmt er Teile anderer künstlerischer Werke in sein Werk mit auf, so ist m.E.,  unter dem Aspekt der Achtung dessen Arbeit und aus moralischer Verpflichtung heraus, dies auch zu nennen.
    Jedoch in einer Form die:
    a) sein eigenes Werke nicht nachhaltig beeinträchtigt und
    b) die beteiligten Werke anderer Künstler nicht in Abrede stellen.

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  5. Hallo, wie verhält es sich mit der Agentur Photodune.net?
    Dort wird angegeben, das kein Name des Uhrhebers genannt werden brauch. Und in der Lizenzbestimmungen eines Bildes steht auch nichts weiter davon. Brauch man also kein Uhrheber nennen?
    Vielen dank schon mal für die Antwort!

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  6. Hallo,
    wenn keine expliziten Regelungen über die Urhebernennung getroffen wurden, bedeutet dies nicht dass der Urheber nicht zu nennen ist. Vielmehr ist davon auszugehen dass der Urheber grundsätzlich immer zu nennen ist. Eine abweichende Regelung habe ich bei Photodune auf den ersten Blick auch nicht gefunden. Wo steht denn dort, dass bei der Nutzung von Fotografien der Urheber nicht genannt werden muss?
    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  7. Ist die Angabe der Urheberschaft denn immer nötig? Wenn etwa Kundenbilder für die Verwendung auf einer kommerziellen Webseite von den Kunden zur Verfügung gestellt werden – müssen die Kunden wirklich benannt werden? Die wollen das u.U. gar nicht…

    Ich würde z.B. nicht wollen, dass mein Name als Urheberin erscheint, bloß weil ich irgendwo „Beste Praxis-Bilder“ eingesendet habe.

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