Dass man mit fremden Marken nicht einfach Werbung machen darf, ist wohl bekannt. Was aber kann der Inhaber eines Hotels machen, wenn sein (markenrechtlich geschütztes) Emblem auf einem in einem Buch veröffentlichten Foto mit einem nackten Mann zu sehen ist? Das KG Berlin (09.11.2010, Az. 5 U 69/09) urteilte: nichts – das ist hinzunehmen!
Was ist passiert?
Ein Foto zeigt im Vordergrund einen Gegenstand aus Frottier, auf dem scharf wiedergegeben und auf dem Kopf stehend das Hotel-Emblem und – Schriftzug zu erkennen ist. Im Hintergrund wird unscharf ein nackter Mann abgebildet. Das Foto wurde in einem Buch veröffentlicht.
Es wurden das Namensrecht (§§ 12, 1004 BGB), das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1, § 1004 BGB) sowie das Recht an der Gemeinschaftsmarke (Art. 9 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 98 GMV, § 14 Abs. 5 MarkenG) und an der Geschäftsbezeichnung (§ 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG) geltend gemacht.
Urteil des KG Berlin
„In der Veröffentlichung und Verbreitung des streitgegenständlichen Fotos durch die Antragsgegnerin ist letztendlich deshalb keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin zu sehen, weil die Antragstellerin die Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos jedenfalls im Hinblick auf das zugunsten der Antragsgegnerin als Rechtfertigungsgrund streitende, durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Recht auf Freiheit der Kunst hinzunehmen hat.“
Das Foto würde nicht nur die Wirklichkeit darstellen, sondern diese verändern. Es wurde aufgrund der besonderen Anordnung der Gegenstände und der Fokussierung eine künstlerische Eigenleistung des Fotografen in dem Foto festgehalten. Da der Begriff der Kunst sehr weit gefasst wird – Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers, die durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden – kann man dies nach Ansicht des Gerichts bereits als künstlerisches Werk verstehen.
Dass das Bild pornografische Züge haben solle, wurde nicht anerkannt. Schließlich war der Mann auch nur verschwommen dargestellt, so dass der Intimbereich nicht erkennbar war. Auch sexuelle Handlungen spielten sich allenfalls in der Fantasie des Betrachters ab. Zudem können auch pornografische Bilder künstlerisch und damit vom Gesetz geschützt sein.
Da keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Marke in dem Foto zu erkennen ist. Das Argument, dass sich das Hotel über Qualitätsmerkmale wie Diskretion, Zurückgezogenheit und Privatheit definiere hat das Gericht mit der Ansicht verworfen, dass diese Merkmale eher verstärkt werden, da sie letztlich die Voraussetzung für das angegriffene Foto seien. Ohne Intimsphäre hätte das Bild so nicht entstehen können.
Schließlich sei auch keine Kommerzialisierung des Bildes d.h. das Foto sei ohne die Marke nichts wert, zu erkennen. Das Hotel solle erkennbar nur als stellvertretendes Symbol für Hotels dieser Kategorie herhalten. Zwar werde eventuell der wirtschaftliche Wert des Markenimages verletzt, doch würde das nicht für ein Verbot ausreichen.
Das heisst …
In dem Urteil lässt sich erkennen, dass man nicht pauschal von einer Erlaubnis oder einem Verbot ausgehen kann. Wieder einmal heißt es, dass der Einzelfall betrachtet werden muss. Wichtig für einen Fotografen ist jedoch zu wissen, dass bei einem bloßen Schnappschuss wohl anders zu entscheiden worden wäre, da man dann wohl kaum von einem arrangierten Kunstwerk reden könnte.