Kein Schmerzensgeld nach Veröffentlichung von Nacktfoto

Der Starfotograf Gerrit Starczewski muss kein „Schmerzensgeld“ wegen der Veröffentlichung des Bildnisses einer Minderjährigen zahlen. Dies entschied am 27. März 2017 das Landgericht Duisburg (Az.: 2 O 438/14). Allerdings darf der Fotograf die Bilder ab jetzt nicht weiter veröffentlichen.

Nacktfoto im Rahmen eines Kunstprojektes – Kein Schmerzensgeld

Schon im Jahr 2011 hatte sich eine junge Frau im Rahmen des „Appletree Garden Festival“ für ein Kunstprojekt von dem Starfotografen Gerrit Starczewski mit anderen Festivalteilnehmern nackt fotografieren lassen. Auf dem Bild klettert die junge Frau mit anderen Teilnehmern unbekleidet die Bühne hoch. Ihr Gesicht ist dabei nicht zu erkennen.

Kurze Zeit später wurde das Nacktfoto auf einer Ausstellung in Amsterdam veröffentlich, wogegen sich die junge Frau mit einer Klage vor dem LG Duisburg wehrte. Sie forderte die Unterlassung der Veröffentlichung, sowie Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro.

Keine Einwilligung der Eltern

Im Rahmen der Klage berief sich die damals 17-jährige Frau darauf, dass ihre Eltern die erforderliche Einwilligung zur Erstellung und Verbreitung des Fotos nicht erteilt hatten. Ihre Einwilligung sei aufgrund ihres damaligen Alters unwirksam.

Der Fotograf hingegen legte dar, dass er nicht gewusst habe, dass die junge Dame noch minderjährig gewesen sei. Ihm gegenüber habe sie behauptet volljährig zu sein.

Verstoß gegen § 22 KUG

Laut Landgericht Duisburg verstoße die Veröffentlichung des Fotos gegen § 22 KUG. Es fehle an der erforderlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Dies begründe aber nur einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des Fotos. Darunter fällt auch, dass der Fotograf die Bilder aus dem Internet entfernen muss.

Bezüglich des geforderten Schmerzensgeldes erteilte das Gericht der Klägerin eine Absage. Schließlich habe die junge Frau unstreitig freiwillig an der Aktion mitgewirkt. Auch wenn die Veröffentlichung des Nacktfotos einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, begründe nicht jeder dieser Verstöße auch einen Schmerzensgeldanspruch.

Geringe Beeinträchtigung der Persönlichkeit – Kein Schmerzensgeld

Im Fall des Fotos von Starczewski sei die Beeinträchtigung der Klägerin vergleichsweise gering. Die junge Frau sei auf den Bildern kaum zu erkennen und sie habe freiwillig an der Entstehung der Bilder mitgewirkt. Zudem handelte es sich gerade um ein Kunstprojekt, was den Fokus eben nicht auf eine einzelne nackte Person lege.

Ein Schmerzensgeldanspruch sei laut Landgericht nur dann gerechtfertigt, wenn die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Im Fall des Starfotografen Starczewski werde die Beeinträchtigung der Klägerin allerdings durch den zugesprochenen Unterlassungsanspruch hinreichend kompensiert; die weitergehende Zuerkennung eines Schmerzensgeldes sei somit nicht geboten.

(Bild: © vero_ro39 – Fotolia.com)

Schreibe einen Kommentar