Fotografieren verboten!

Wer kennt es nicht, das „Fotografieren verboten“-Schild, dass einem regelmäßig die Freude jeder Fototour vermiest. Die bisherigen Artikel haben sich schwerpunktmäßig mit Rechtsverletzungen durch die Veröffentlichung der Bilder beschäftigt. Allerdings können auch schon bei der Aufnahme eines Bildes oder dem Versuch desselben Rechtsverstöße drohen.

Dies ist zunächst einmal der Fall, wie bereits im Artikel „Recht am eigenen Bild“ näher erläutert, wenn es um das Fotografieren von Personen geht, dessen Einwilligungen nicht vorliegen. Eine Rechtsverletzung ist zwar allein mit der Aufnahme noch nicht anzunehmen, allerdings hat die fotografierte Person das Recht, die Aufnahme zu untersagen. Dieses Recht ergibt sich laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG Urteil v. 15.12.1999 – 1 BvR 653/96) aus dem drohenden Kontrollverlust des Motivs über die Aufnahme. So obliegt allein dem Fotografen die Entscheidung, was nach der Aufnahme mit dem Foto geschieht. Es ist daher ratsam, Aufnahmen von Personen ohne deren Einwilligung zu vermeiden (Ausnahmen bilden die bereits im Artikel „Recht am eigenen Bild“ genannten Fälle des KunstUrhG).

Strengere Maßgaben gelten bei Fotografien innerhalb von Gebäuden. So ist grundsätzlich immer die Genehmigung des Hausrechtsinhabers einzuholen, bevor Fotos in öffentlichen oder auch privaten Gebäuden gemacht werden. Häufig sind diese Genehmigungen für Fotografien zu privaten, nicht kommerziellen Zwecken allerdings erteilt. So z.B. in den meisten Zoos. Knipsen für das Familienalbum ist erlaubt, wer die Bilder allerdings gewerblich nutzen möchte, muss vorher eine besondere Genehmigung einholen. Wird dies nicht getan, kann es zu Schadensersatzansprüchen und Strafzahlungen kommen.

Wesentlich stärker bestraft werden Verstöße gegen Normen des Strafgesetzbuches. So sind z.B. Fotografien, die Personen in ihrer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum zeigen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht, § 201a StGB. Unter einem „gegen Einblick besonders geschützter Raum“ sind z.B. öffentliche Toiletten oder Umkleidekabinen zu verstehen. Ebenfalls muss durch die Fotos der höchstpersönliche Lebensbereich der Abgebildeten verletzt sein. Dies wird jedoch jedenfalls immer dann der Fall sein, wenn das Bild die Person in einer prekäre Situation zeigt.

Ebenfalls unter Strafe steht das Ablichten von militärischen Einrichtungen und Anlagen, § 109g I StGB. Allerdings muss hier als weitere Voraussetzung die Sicherheit der Bundesrepublik oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet sein, wovon bei privaten Aufnahmen wohl kaum auszugehen ist. Selbst die gewerbliche Nutzung solcher Fotos, soweit sie keine detaillierte Darstellung von Waffen o.ä. darstellen, werden wohl nicht unter diese Norm fallen.

Ein weiteres gesetzliches Fotografierverbot ist in § 169 GVG normiert. Es untersagt das Fotografieren und Filmen während Gerichtsverhandlungen. Um die Pressefreiheit nicht zu stark einzuschränken, wird bei für die Öffentlichkeit besonders relevanten/interessanten Verhandlungen vor Verhandlungsbeginn die Möglichkeit zum Filmen und Fotografieren gegeben wird. Natürlich unter der Prämisse, dass das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten gewahrt bleiben muss.

Deutlich geworden ist, dass auch ohne die Veröffentlichung oder gewerbliche Nutzung widerrechtlich geschossener Bilder Strafen drohen können. Es steht bereits die Aufnahme selbst unter Strafe und schon das Betätigen des Auslösers stellt die strafbare Tat dar!

(Foto: chribier / Quelle: photocase.com)

18 Gedanken zu „Fotografieren verboten!“

  1. Das Ablichten, filmen und audio aufzeichnen einer Gerichtsverhandlung mag „nicht erlaubt“ sein, aber laut dem Blog eines Rechtsanwaltes gibt es sowohl für die Anfertigung als auch das Veröffentlichen keinerlei Bestrafung.
    Prozesse heimlich aufzeichnen und online stellen, sollte sich endlich mal durchsetzen.
    Die „Täter“ haben NICHTS zu befürchten. Ob der Recorder eingezogen werden kann weiß ich nicht, ich tippe mal nein.
    Wobei es auch nach Veröffentlichung unter eigenem Namen erst mal keinen Beleg gibt, mit welchem Gerät das entstand.

    […]

    Es gibt ein paar Prozesse da wäre eine solche Aufnahme ziemlich Ansehensschädlich für Staatsanwalt und Richter.

    Z.B. Richter Ulrich (Freisler) Meinerzhagen gegen Horst Maler. Man muss kein Rechter sein, um so etwas für einen Schauprozess zu halten

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  2. Hallo Anymos,

    nicht umsonst gibt es einschlägige Paragraphen im Gesetz, die eine Bild- und Tonaufnahme im Gerichtsaal verbieten bzw. dem Richter die Möglichkeit geben, diese zu verbieten. Insbesondere die Veröffentlichung kann entsprechend geahndet werden. Was der von Ihnen unbenannte Kollege sicherlich gemeint hat ist, dass eine direkte Bestrafung bei Tatbegehung nicht unbedingt möglich ist. Doch auch das ist hoch umstritten und man sollte sich darauf nicht unbedingt verlassen. Zudem stellt eine Veröffentlichung dann in der Regel eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der an der Verhandlung teilnehmenden Personen dar. Mit entsprechenden Konsequenzen.
    Hinzu kommen verfahrensrechtliche Problematiken, die hier aber über das Thema hinausgehen.

    Gerne können Sie auch ihre persönliche Meinung darlegen. Da man Ihre detaillierte Beschreibung und Anleitung zur Vorgehensweise jedoch leicht als Aufruf auffassen kann, sich dem Gesetz zuwider zu verhalten, mussten wir Ihren Kommentar leider editieren.

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  3. Ich suche die Seite selbst wieder.
    Aber ich meine es war ein Blog eines RA.
    Auf jeden Fall ein RA.
    Solange die Verhandlung nicht „nicht öffentlich“ ist, greift auch StGB §201 nicht.

    Seinem Text nach gibt es keine Bestrafung, egal ob Anfertigung oder Veröffentlichung.
    Wobei die Veröffentlichung als rechtlich am wenigsten Problematisch (wenn man bei Straflosigkeit davon sprechen kann) beschrieben wurde.

    Im Polen ist es sogar das Recht des Angeklagten die ganze Verhandlung in Bild und/oder Ton aufzuzeichnen.
    Ob das Rechter, SA, Opfer oder Zuschauer nicht wollen ist irrelevant.
    „Persönlichkeitsrecht“ bzw. „Recht am eigenen Bild“ und andere Konstrukte gelten eh nur für die Veröffentlichung, nicht für die Anfertigung. Aber das ghilt nur für Deutschland.
    Dieses polnische Recht soll sichertellen, dass der Zeuge jede Lüge des Richters, Staatsanwaltes, gegnerischer Partei, Zeugen usw. jederzeit im Nachhinein nachweisen kann.
    So ist es ja z.B. in Deutschland seit dem wegfallen der Gerichtsschreiber (aus reinen Kostengründen!) für Richter möglich ein stimmiges Urteil aufgrund verdrehter Tatsachen zu erstellen.

    Aber auch einfach der Punkt dass sich Richter und Staatsanwalt (sehr zurückhaltend ausgedrückt) „daneben benehmen“.
    Auch wenn das rechtlich nichts ändert (wenn einer so drauf ist, ist von einem schlechten Charakter auszugehen, und so ein „Schill“ wird bei seinen Urteilen auch von seinem Charakter beeinflusst), sie wissen dass bis auf die paar möglichen Zuschauer (oft kein einziger) niemand ihr Verhalten mitbekommt.
    Würde dieses Verhalten aufgezeichnet, würden es kurz darauf Millionen, ja thoeretisch Milliarden auf YouTube sehen.
    Sie würden sich öffentlich geäußert über dieses Verhalten aufregen. Diese Richter und Staatsanwälte würden mitbekommen dass sie von vielen Menschen verachtet werden. Evtl. würde diese verachtung auch bis in ihre Nachbarschaft reichen. Evtl. sind auch Angehörige die diese Charakterzüge nicht kennen angewiedert.

    Und? Welches Recht haben diese Menschen vor diesem Vorgehen geschützt zu werden? Keines, moralisch absolut keines.
    Es kann doch kein Nachbar der die Information im Nachhinein gerne gehabt hätte dazu gezwungen werden dies nicht zu wissen, weil er ihn nicht besser kannte zum Grillen einlud, was er evtl. nicht täte, wenn er mal so eine Aufzeichnugn gesehen hätte.

    Nicht anders, wie das Video von einer Demo auf der ein Polizist unverhältnismäßige Gewalt einsetzt, seiner Ehefrau zugespielt werden könnte. Ganz legal.
    Oder einen aggresiven Tonfall und Drohungen an der Gesundheit gegen Demonstranten. Letzteres wird kein Vorgesetzter als nötig rechtfertigen können.
    Und wenn daran sogar die Ehe zerbricht (gut möglich), ist dies immer noch sowohl legal, als auch legitim und sogar moralisch geboten.

    Das sind mündige Bürger, und die haben ein Recht darauf eigene Entscheidungen zu treffen. Man darf niemand durch Unwissenheit indirekt dazu zwingen mit jemand zusammen zu sein, den sie ablehnen würden, wüssten sie bescheid.

    P.S.:
    Was wurde denn editiert?
    Die Infos über billige sogenannte spy cam?
    Ich werde diese Informationen evtl. noch in das SiteWIki dieser Seite hier reinsetzen (ausführlicher mit Produktlinks und Aufruf).
    Besucher werden dann durch einen Hinweis informiert, dass ein Kommentar im Sitewiki zu speziell dieser Webseite steht.

    Das ist nichts was (aus Rechtsgründen) editiert werden „muss“ (der Satz mit „muss“ könnte beim Leser den Eindruck erwecken das wäre aus Rechtsgründen so), da kann nur von wollen die Rede sein. Es ist sogar in Deutschland erlaubt detaillierte Bombenbauanleitungen zu veröffentlichen.
    Burks hat und tut es (unter de-Domain), und hat für ihn Erfolgreich verlaufene Anzeigen und Klagen hinter sich.

    Oder zum Freitod anzustiften. Und auch wenn jemand nachweisbar aufgrund der Seite stirbt (und diese sogar provokativ mit den Toten wirbt), könnte man sie nicht schließen.
    Auch dann nicht, wenn da gerade der Tod im Livechat/Forum angekündigt wird, und man sich weigert sofort Daten an die Polizei/Justiz rauszugeben. Auch wenn die Person deswegen stirbt, man kann nicht belangt werden, die Seite liefe weiter. Da man aktuell eh dem Risiko ausgesetzt ist zivilrechtlich verklagt zu werden wenn man IPs speichert (auch wenn die IP zu einer erfolgreichen strafrechtlichen Verurteilung führen würde), kann man ganz plausibel angeben keine zu speichern.
    Auch dann, wenn dies nicht mehr gegen das Datenschutzgesetz verstoßen würde, ist man als Webseitenbetreiber nicht gezwungen Daten zu logen. Kann also einfach sagen man habe keine Daten. Das werden die glauben müssen (und es gibt extra Anleitungen dass das auch wirklich so ist). Zumahl man sich ja wenn man zugibt Daten zu haben, selbst eines Gesetzesverstoßes bezichtigen würde.

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  4. Hallo,

    neulich in Dresden:
    Eine der vielen mit Graffiti und ähnlichem gestalteten Hausfassaden hat in der ersten Etage auch einen Hinweis aufgemalt: „Fotografieren verboten!“
    Nun stehe ich auf der anderen Strassenseite – meine Kamera wie immer Griffbereit – und wollte eine Bekannte vor diesem Haus ablichten.
     
    A) Das Haus an sich sollte ich doch ablichten dürfen, da ich mich auf einer öffentlichen Strasse befinde. Ich verwende keinerlei Hilfsmittel oder sonstiges; stehe einfach nur auf dem Bürgersteig.
    B) Das Graffiti/die Hausbemalung ist nicht Thema des Bildes und auch nur teilweise zu sehen (natürlich hab ich es auf den Hinweis „Fotografieren verboten!“ abgesehen …

    Die Frage ist grundsätzlich: Wenn so ein Hinweis nicht erkennbar „echter Hinweis“ ist, denn er könnte ja auch Teil des Bildnisses sein, darf ich dann dieses als Hintergrund für ein Foto benutzen?
     
    Gruss
    Roland

    P.S.: Da der Mensch, der dann aus dem Fenster lautstark auf das Fotografierverbot hinwies, nicht unbedingt ganz nüchtern, definitiv aber kräftiger als ich war, habe ich das Fotografieren unterlassen. 

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  5. Und wieviele Meter in die Höhe reicht das „private Gelände“?
    Es könnte ja jeder mit einer Drohne drüber fliegen.
    Und Einige mit dem Flugzeug.
    Siehe Microsoft Bing Birdseye View.

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  6. Dazu gibt es keine festen Werte. Es ist immer im Einzelfall abzuwägen, ob eine Verletzung der Privatsphäre in Betracht kommt oder nicht. Entscheidungen, die sich mit Microsoft Bing Birdseye View beschäftigen sind mir nicht bekannt. Hinsichtlich Google Street View gibt es zwar Entscheidungen, die sind in der Sache jedoch wenig hilfreich.

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  7. Hallo und guten Morgen,
    unser Nachbar, mit dem wir schon seit Jahren zerstritten sind hat gestern sowohl ein Fahrzeug eines uns besuchenden Vertreters als auch unsere Mitarbeiter fotografiert als diese Geräte in das Auto geladen haben.
    Höchstwahrscheinlich hat er vor Anzeige zu erstatten, da das Auto außerhalb markierter Bereiche im verkehrsberuhigten Bereich stand. Primär würde mich interessieren, ob er unsere Mitarbeiter ebenfalls fotografieren darf zumal aufgrund der Kleidung unschwer zu erkennen ist, bei welcher Firma diese tätig sind. Immerhin haben wir – wie Sie in Ihrem obigen Artikel schildern – keinerlei Einfluss darauf für welchen Zweck diese Fotos weiterhin verwendet werden und diesem Nachbarn traue ich allerhand zu…  Besten Dank im voraus !

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  8. In dem Zusammenhang würde es mich ja interessieren, ob ich es als Besucher einer Messe, zum Beispiel der Leipziger Buchmesse, dulden muss das Privatpersonen Fotos von mir schießen, weil ich beispielsweise auffälliger gekleidet bin oder ein Kostüm trage (kommt da ja durchaus öfter vor).
    Oder können die Fotografierer sich mit „naja ich hab ja nich auf Sie gezielt“ rausreden?

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